Kindergeldberechtigten auf Kindergeld selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist, weil der Ehegatte
Kindes zum vollständigen Unterhalt in der Lage ist (Anschluss an BFH-Urteil vom
Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Januar 2012 auf und forderte die Klägerin auf, das für den Zeitraum von Januar bis März 2012 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt … € gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, seien nach Prüfung der Einkünfte und Bezüge
Kindes für das Kalenderjahr 2012 nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung
Unterhaltsbeitrages ihres Ehemannes,
sen Einkommen sich nunmehr erhöht habe, könne sich T selbst unterhalten. 6 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 8. März 2013 als unbegründet zurückwies. 7 Die anschließende Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung auf. 8 Es führte in den Gründen seiner Entscheidung aus, mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze i.S.
G a.F. zum 1. Januar 2012 sei Kindergeld nunmehr bei --wie hier-- Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge
Kindes zu gewähren, sodass es auf einen Unterhaltsanspruch
Kindes gegenüber seinem Ehegatten nicht ankomme. 9 Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1679 veröffentlicht. 10 Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. 11 Sie bringt im Wesentlichen vor, das Kindergeld solle die geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern ausgleichen, die sich aus ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern ergebe. Dieses Erfordernis entfalle, soweit --was grundsätzlich nach der Eheschließung
Kindes der Fall sei-- die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien, weil ab diesem Zeitpunkt der Ehegatte
Kindes nach § 1608 Abs. 1 Satz 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorrangig zum Unterhalt verpflichtet sei. Ein Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind komme --auch nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze i.S.
G a.F.-- nur in Betracht, wenn nach den Rechtsprechungsgrundsätzen
Bundesfinanzhofs (BFH) ein sog. Mangelfall gegeben sei und
halb eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe. 12 Der Anspruch auf Kindergeld sei allein bei einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern gerechtfertigt, was auch aus der widerlegbaren Vermutung
G in der ab
G ausgebildet und hatte weder eine erstmalige Berufsausbildung noch ein Erststudium i.S.
G i.d.F.
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl I 2011, 2131) --EStG n.F.-- abgeschlossen. Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung. 18 2. Dem steht --abweichend von Abschn. 31.2.2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung zur Durchführung
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes 2013-- nicht entgegen, dass T im streitigen Zeitraum verheiratet war. 19 a) Der III. Senat
BFH hat bereits entschieden, dass --nach der ab Januar 2012 geltenden Rechtslage-- die Heirat
Kindes dem Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob ein sog. Mangelfall vorliegt, nicht entgegensteht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2014, 402, Rz 10 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen an. 20 b) Entgegen der Ansicht der Familienkasse ist ein Kindergeldanspruch nicht allein bei einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern gerechtfertigt. 21 Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung
BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
BFH entsprechenden (Ausschluss-)Tatbestand hat der Gesetzgeber mit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen, ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage --trotz Wegfalls
Grenzbetrags i.S.
G a.F.-- nicht vorgesehen. Abweichendes folgt --entgegen dem Vorbringen der Familienkasse-- ebenso wenig aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F., wonach nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums ein Kind in den Fällen
Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Denn nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F. sind --was einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern entgegensteht-- eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unschädlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.