Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behaupten und insoweit darzulegen, dass nach seiner "Richtigstellung" eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre . 1 I. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 XI S 20/13 (PKH) hat der Senat den Antrag
Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. 2 Mit seiner "Anhörungsrüge" wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2014 gegen den vorgenannten Senatsbeschluss XI S 20/13 (PKH), der ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle
Senats vom
Verfahrens". 4 II. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Aussetzung
Verfahrens haben keinen Erfolg. 5 1. Das Verfahren ist auf die Anhörungsrüge
Antragstellers hin nicht fortzusetzen. 6 Der Antragsteller hat die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen i.S.
2 Satz 5 FGO dargelegt. Die Anhörungsrüge war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). 7 a) Der Antragsteller hätte schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Antragsteller meint, dies folgern zu können (vgl. dazu Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244). 8
gerügten Verfahrensfehlers --die zu bejahen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre; wobei die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügt (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
2 Satz 1 FGO-- die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge i.S.
2 Satz 5 FGO dargetan. 13 2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge
Antragstellers in einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung i.S.
1 FGO umgedeutet werden kann, soweit er sich gegen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Senatsbeschluss wendet. Denn ein solcher Antrag wäre jedenfalls unzulässig. 14 Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom BFH gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Ablehnung
Antrags auf Bewilligung von PKH ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht statthaft. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom
Verfahrens i.S.
FGO auch im Beschlussverfahren über die Anhörungsrüge i.S.
Die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung liegen jedenfalls nicht vor. 17 Das Gericht kann gemäß § 74 FGO, wenn die Entscheidung
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung
anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist weder ersichtlich noch mit dem Hinweis
Klägers auf die "Ermittlungen der Staatsanwaltschaft" dargetan. 18 4. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom
Antrags auf Aussetzung
Verfahrens nicht zu ergehen, weil es sich insoweit um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.