BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung
gesamten Gebäudes richtet. 2. NV: Aus dem Urteil
EuGH vom 21. Februar 2013 C-104/12 --Becker-- UR 2013, 220, MwStR 2013, 129 ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die gleichwohl eine erneute Entscheidung
BFH erforderlich machen würden. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Streitjahr 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb,
sen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24
Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen. 2 Im Zeitraum von April bis August 2010 errichtete der Kläger auf der Südseite der Dachfläche eines für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), mit der er ab Oktober 2010 durch Veräußerung
erzeugten Stroms an einen Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführte. Vor Montage der PV-Anlage wurde --was Voraussetzung für die Baugenehmigung zur Errichtung der PV-Anlage war-- die asbesthaltige, nicht sanierungsbedürftige Wellplattenbedachung auf der Südseite
Daches abgenommen und gegen eine Blechbedachung ausgetauscht. 3 Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2010 machte der Kläger die Vorsteuer aus der Dachsanierung der Südseite
Daches in Höhe von … € geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die vom Kläger geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu und setzte mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2010 in Höhe von … € fest. 4 Hiergegen erhob der Kläger mit Zustimmung
FA Sprungklage. 5 Nach Klageerhebung erließ das FA am
Verfahrens wurde-- änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 und erkannte nunmehr die streitige Vorsteuer aus der Dachsanierung anteilig in Höhe von … € an. 6 Die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Vorverfahren zulässige Klage, mit der der Kläger über den vom FA in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) zugesagten weiteren Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung in Höhe von … € hinaus sein Begehren weiter verfolgte und die Anerkennung weiterer Vorsteuerbeträge in Höhe von … € beantragte, hatte keinen Erfolg. 7 Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Dachsanierung mit dem gesamten Stallgebäude vorliege, das im Rahmen
landwirtschaftlichen Betriebs auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet werde, für die aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung der Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen sei. Ein vollständiger Vorsteuerabzug komme mithin nicht in Betracht; die Vorsteuerbeträge seien entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. 8 Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. 9 II. Die Beschwerde
Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen. 10 1. Der --vom Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte-- Revisionszulassungsgrund der Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S.
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 11 a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Februar 2013 C-104/12 --Becker-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 220, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 129) rügt. 12 aa) Es kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit den Zulassungsgrund der Divergenz den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan hat (vgl. dazu nachfolgend unter II.1.b aa). Die behauptete Abweichung liegt jedenfalls nicht vor. 13 bb) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der 2. Alternative
2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH–- vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5., m.w.N.). Daran fehlt es hier. 14
direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Dienstleistung und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit anhand
objektiven Inhalts dieser Dienstleistung vorgenommen werden muss, nicht [ausschließe], dass auch der ausschließliche Entstehungsgrund
fraglichen Umsatzes berücksichtigt werden kann, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung
objektiven Inhalts anzusehen ist" (Rz 29). 15
Klägers-- keine hiervon abweichende Rechtsauffassung, soweit es in den Entscheidungsgründen ausführt, dass "für die Bestimmung
direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ... in erster Linie der objektive Inhalt der Dachsanierung maßgeblich [ist], nicht aber der ausschließliche Entstehungsgrund der Aufwendungen für die Dachsanierung". Der ausschließliche Entstehungsgrund bilde --so das FG weiter-- allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung. 16
Klägers divergierenden Rechtsprechung
EuGH --Becker-- in UR 2013, 220, MwStR 2013, 129, Rz 29-- der ausschließliche Entstehungsgrund
fraglichen Umsatzes hinsichtlich
für den Vorsteuerabzug erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsleistung und der Tätigkeit
Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden. Mithin liegt keine Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen vor, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH erfordern würde. 17 b) Soweit der Kläger die geltend gemachte Divergenz darüber hinaus auch darauf stützt, dass das angefochtene Urteil und die vom FG in Bezug genommene Rechtsprechung
BFH "zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Gerichte" führe, die Vorentscheidung von der Rechtsprechung
FG Nürnberg abweiche und das FG Rechtsgrundsätze sowie die aktuelle Rechtsprechung
EuGH nicht beachtet habe, was zu einer Divergenz führe, welche die Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere, hat er schon die Voraussetzungen dieses Revisionszulassungsgrunds i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. 18 aa) Zur Darlegung einer Divergenz in diesem Sinne ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht
Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers nicht. Er legt insoweit schon keinen rechtserheblichen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil und in einer angeführten Divergenzentscheidung dar. Der Kläger macht mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich eine nach seiner Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung geltend, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372; vom 16. August 2013 III B 144/12, BFH/NV 2013, 1816). 20 c) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der --zumal außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgebrachten-- Bezugnahme
Klägers auf das Senatsurteil vom 13. November 2013 XI R 2/11 (BFHE 243, 462, BFH/NV 2014, 467), wonach der angerufene Senat
BFH seine noch im Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07 (BFH/NV 2008, 1548), den das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt habe, vertretene Rechtsauffassung aufgegeben habe, was aufgrund dieser "nun vorliegenden Divergenzentscheidung ... eine Entscheidung
BFH ... unerlässlich" mache. 21 Auch insoweit hat der Kläger keine rechtserheblichen abstrakten Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in der von ihm angeführten Divergenzentscheidung dargetan. 22 d) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 3 FGO gerügt. 25 Zudem ist durch die Rechtsprechung
BFH bereits geklärt, dass bei Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachreparatur, der dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist, sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung
gesamten Gebäudes richtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom
BFH erforderlich sei, hat der Kläger im Übrigen weder schlüssig vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Sie ergeben sich ebenso wenig aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung
EuGH --Becker–- in UR 2013, 220, MwStR 2013,
FG sowie die
angerufenen Senats für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.