Landes Sachsen-Anhalt,
anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können . 1 I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), nunmehr in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, wurden durch die gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2004 bis 2007 (Streitjahre) als Organträgerin die Umsätze und Leistungsbezüge der Beigeladenen (GmbH) als Organgesellschaft zugerechnet. Sie beantragte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend, dass bei ihrer Besteuerung die Umsätze und Leistungsbezüge der GmbH außer Ansatz bleiben, da die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i.S.
2 Nr. 2
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt seien. Der Antrag und der Einspruch der Klägerin blieben erfolglos. 2 Im Klageverfahren beantragte das FA am 29. Juli 2011 die Beiladung der GmbH, "um im Falle
Erfolgs der Klage die Umsatzbesteuerung hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen dieser Organgesellschaft über § 174 Abs. 4 Abgabenordnung [AO] sicherstellen zu können". 3 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 hat das Finanzgericht (FG) die GmbH zum Verfahren beigeladen. Gegen diesen Beiladungsbeschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. 4 Sie beantragt sinngemäß, den Beiladungsbeschluss
FG vom
z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
sen Antrag der ursprünglich ergangene Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, sondern gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO auch gegenüber Dritten. Um diese Korrekturmöglichkeit zu gewährleisten, kann das FA die Beiladung
Dritten in dem gegen den ursprünglich ergangenen Bescheid angestrengten Klageverfahren beantragen. Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 835; vom
G nicht erfüllt und damit ihr die Umsätze und Leistungsbezüge der GmbH nicht zuzurechnen seien. Entsprechende Folgerungen wären dann ggf. bei der Besteuerung der GmbH zu ziehen. 10 b) Eine Beiladung
Dritten i.S.
5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann nur dann unterbleiben, wenn
sen Interessen durch den Ausgang
anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404). Mit Blick auf den erhobenen Verjährungseinwand käme eine Beiladung mithin nur dann nicht in Betracht, wenn dem Erlass auf § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gestützter neuerlicher Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2006 sowie eines erstmaligen Umsatzsteuerbescheides für 2007 gegenüber der GmbH zweifelsfrei der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstünde. Dies ist hier im Hinblick auf die Vorschriften von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 174 Abs. 4 Satz 3 AO (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 87) nicht der Fall. Zudem darf die Beiladung die Entscheidung über eine etwaige Verjährung
Steueranspruchs nicht vorwegnehmen; diese Frage ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern ggf. in einem Folgeänderungsverfahren zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom
Rechtsmittelantrags entschieden wird. Für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren ist indes eine Kostenentscheidung zu treffen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 IV B 1/11, BFH/NV 2012, 1929). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450260&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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