STRE201450265 BFH 11. Senat 20140410 XI B 138/13 Beschluss § 90 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 S 4 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 244 Abs 3 StPO, § 227 ZPO vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 12. September 2013, Az: 2 K 1096/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vertagung bei Nichterscheinen eines im Ausland lebenden Zeugen NV: Das FG darf einen Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen nicht mit der unzutreffenden Begründung ablehnen, der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wann konkret damit zu rechnen ist, dass der Zeuge für eine Aussage zur Verfügung steht. 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hat. 2 Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer bis zum 30. Juni 2008 einen Handel mit Krafträdern und Zubehörteilen, insbesondere im Bereich von Motocross-Motorrädern. Im Jahr 2004 erteilte er vier Rechnungen über insgesamt 42.200 € und im Jahr 2005 sieben Rechnungen über insgesamt 65.727,85 € an das in Y (Italien) ansässige Unternehmen A über Lieferungen von Motorrädern und Motorradteilen unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahreserklärungen der Jahre 2004 und 2005 (Streitjahre) behandelte der Kläger diese Geschäfte als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. 3 Im Rahmen eines Verfahrens zum umsatzsteuerlichen Auskunftsaustausch teilte die italienische Finanzbehörde mit, dass die A den Erhalt der entsprechenden Lieferungen bestreite und hierzu keine innergemeinschaftlichen Erwerbe angemeldet habe. Zur Überprüfung des Sachverhalts führte das Finanzamt beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre durch. Im Rahmen der Prüfung erklärte der Kläger, die für A bestimmten Liefergegenstände seien durch Herrn C abgeholt und in das in der jeweiligen Rechnung genannte Bestimmungsland Italien gebracht worden. Bei C habe es sich um einen Beauftragten der A gehandelt. Ein Rechnungsjournal des Klägers vom Februar 2008 weist die handschriftliche Erklärung in italienischer Sprache aus, dass die Motorräder nach Italien verbracht worden seien. 4 Der Prüfer lehnte die Steuerbefreiung für die Lieferungen an die A wegen fehlender Nachweise nach § 6a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. §§ 17a und 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung insbesondere wegen des fehlenden Nachweises einer Bevollmächtigung des Abholers C durch A ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schloss sich den Feststellungen des Außenprüfers an und erließ am 28. April 2008 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die streitbefangenen Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf. Am 30. Mai 2008 legte der Kläger Einsprüche gegen die geänderten Bescheide ein, die das FA als unbegründet zurückwies. 5 Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2008 legte der Kläger auf Anraten seines Steuerberaters neue Ausfertigungen der streitbefangenen Rechnungen aus den Streitjahren vor, in denen er anstelle des bisherigen Adressaten (A) den Abholer der Liefergegenstände C ("Fa. C …", Italien), als Rechnungsempfänger angab. 6 Während des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011, C als Zeugen zu vernehmen. Vor der für den 12. September 2013 vorgesehenen mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2013, dass er beabsichtige, diesen Zeugen zum Termin der mündlichen Verhandlung zu stellen. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. September 2013 übersandte der Kläger dem Finanzgericht (FG) eine in italienischer Sprache an ihn gerichtete "E-Mail" des benannten Zeugen, woraus sich ergab, dass dieser wegen "unaufschiebbarer Arbeitsverpflichtungen" nicht zum vorgesehenen Verhandlungstermin am 12. September 2013 vor Gericht erscheinen könne und um Verlegung des Termins auf die Monate November oder Dezember 2013 bitte. Der Kläger beantragte, den anberaumten Verhandlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Der zuständige Berichterstatter teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers fernmündlich am 10. September 2013 mit, dass der Termin nicht aufgehoben werde. Im Verhandlungstermin rügte der Kläger die unterbliebene Vertagung und die Nichteinvernahme des benannten Zeugen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. 7 Mit der gegen das Urteil des FG gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Sachaufklärungspflicht als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 8 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO. 9 1. Das FG hat einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) begangen, in dem es den vom Kläger gestellten Antrag auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.