Schmuckstücken über "ebay" begründet werden NV: Hat das FG bei der gebotenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls bei Verkäufen
Schmuckstücken im ebay-Handel die Unternehmereigenschaft des Verkäufers bejaht, liegt keine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zum BFH-Urteil vom
990 € bis 22.500 €. Für die Inserate entstanden der Klägerin Kosten in Höhe
insgesamt 2.194,92 €. 3 Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, dessen Vater der vom Finanzgericht (FG) vernommene Zeuge … (H) ist. Der Zeuge H war im Ausland als Schmuckhändler tätig. Sein Name war ebenfalls auf dem Klingelschild der Mietwohnung der Klägerin in A angegeben. Die Klägerin unterhielt unter der Adresse ihrer Mutter in B ein Konto bei der Bank. Auf dieses Konto erfolgten ab dem 3. September 2003 bis zum 23. September 2004 insgesamt etwa 50 Bareinzahlungen mit Einzelbeträgen
20 € bis zu 7.575 €. Hiervon entfielen auf das Streitjahr Einzahlungen im Gesamtbetrag
ca. 65.000 €. Als Abgänge
diesem Konto wurden beginnend mit dem 26. April 2004 Zahlungen auf Konten des Zeugen H im Ausland in Höhe
insgesamt rd. 53.000 € im Streitjahr erfasst. Als die Klägerin im Streitjahr
einem Bediensteten der Bank auf die Bareinzahlungen angesprochen wurde, habe sie mitgeteilt, es handele sich um finanzielle Unterstützungen aus dem familiären Umfeld. Die Auslandsüberweisungen seien zur Begleichung privater Schulden erfolgt. 4 Nachdem die Klägerin zur Abgabe
Steuererklärungen aufgefordert worden war, gab sie erstmals für das Jahr 2004 eine Einkommensteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung ab. In der Umsatzsteuererklärung waren keine Umsätze erklärt und keine Vorsteuerbeträge angesetzt. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung schätzte das seinerzeit zuständige Finanzamt A Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 ausgehend
Umsätzen in Höhe
58.183 € die Umsatzsteuer für 2004 auf 9.309,28 € fest. 5 Mit dem Einspruch machte die Klägerin u.a. geltend, die Schmuckverkäufe seien H bzw. dessen Firma zuzurechnen. Während des Einspruchsverfahrens zog die Klägerin nach C um, so dass nunmehr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zuständig wurde. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 erhöhte das FA nach vorheriger Androhung der Verböserung die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2004 auf 11.274,80 €. 6 Das FG wies die anschließend erhobene Klage (auch wegen Einkommensteuer für das Streitjahr) als unbegründet ab. 7 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung, und macht mehrere Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht geltend. Außerdem beruft sich die Klägerin aus mehreren Gründen auf das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. 8 Der für die Einkommensteuer zuständige X. Senat des BFH hat das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2004 mit Beschluss vom 22. November 2013 zum Az. X B 35/13 abgetrennt und an den hierfür zuständigen XI. Senat abgegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer 2004 als unbegründet zurückgewiesen. 9 II. Die Beschwerde der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2004 hat keinen Erfolg. 10 Die
der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen zum Teil nicht vor bzw. sind nicht entsprechend den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgesehenen Anforderungen dargelegt. 11 1. Der
der Klägerin behauptete Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben. 12
G) im Streitjahr auf Verkäufe in den Jahren 2003 bis Frühjahr 2006, auf die Anzahl
mindestens 56 Verkaufsanzeigen und darauf gestützt, dass sie bereits in den Jahren 1998, 2000 und 2002 als Schmuckverkäuferin aufgetreten sei, was sich aus den polizeilichen Ermittlungen in diesen Jahren ergebe. Bei dieser Argumentation im Urteil des FG handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, da weder die Jahre 1998, 2000, 2002, 2005 und 2006 noch die angeblichen polizeilichen Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen seien. 14
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO behauptet, entspricht ihre Rüge schon nicht den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genannten Darlegungsanforderungen. 18
4.974,67 € oder
21,01 € im Jahr 2003 keine Unternehmerstellung begründen könne, wie sich dies aus den entsprechenden Urteilen des BFH ergebe. Sie hat es aber schon versäumt, entsprechende Urteile zu zitieren. 20 Soweit die Klägerin damit sinngemäß eine Divergenz zu den vom BFH in seinem Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 (BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634) aufgestellten Rechtsgrundsätzen rügt, wäre eine solche Divergenz nicht gegeben, da das FG im Streitfall die entsprechend gebotene Einzelfallwürdigung vorgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 35 f.). 21
50.000 € im laufenden Kalenderjahr ausnahmsweise
der Erhebung der entsprechend geschuldeten Umsatzsteuer abgesehen wird, nicht in Anspruch nehmen, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Umsätze in Höhe
mehr als 50.000 € ausgeführt hat. 26 3. Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO im Zusammenhang mit der
der Klägerin beanstandeten Durchführung der Beweisaufnahme bzw. im Hinblick auf weitere dem FG obliegenden Aufklärungspflichten begangen. 27 Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung
Wiederholungen auf die Ausführungen des X. Senats in seinem Beschluss vom
einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 29 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450266&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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