Streitzeitraums lediglich einen Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht habe. Er unterliege dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung EWG 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. L 149, S. 2) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97
Rates vom 2. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und konsolidierten Fassung (im Folgenden: VO Nr. 1408/71). Soweit wegen Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 kollisionsrechtlich Familienleistungen nach polnischen Rechtsvorschriften zu gewähren seien, komme ein Anspruch auf Familienleistungen nach inländischen Vorschriften nicht in Betracht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Mai 2008 C-352/06, Brigitte Bosmann (Slg. 2008, I-3827), weil die dort entschiedene Fallkonstellation nicht auf entsandte Arbeitnehmer übertragbar sei, deren Familien im Entsendestaat (hier: Polen) verblieben. 5 Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. 6 Er führt im Wesentlichen aus, dass das FG den maßgeblichen Vorschriften
Unionsrechts eine rechtsnormverkürzende Wirkung beimesse, wenn es wegen der Rechtszuständigkeit Polens für Familienleistungen einen inländischen Kindergeldanspruch ausschließe. 7 Der Kläger beantragt,das Urteil
FG vom
halb ausgeschlossen sei, weil Polen nach der VO Nr. 1408/71 der zuständige Mitgliedstaat für die Gewährung von Familienleistungen sei. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat keine abschließende Entscheidung treffen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die fehlenden Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben. 11 1. Im Revisionsverfahren war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist. Kollisionsrechtlich ist nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a, Art. 73 der VO Nr. 1408/71 die Rechtszuständigkeit
Wohnsitzmitgliedstaats (Polen) für Familienleistungen begründet, während die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Beschäftigungsmitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährung von Familienleistungen der nicht zuständige Mitgliedstaat ist. 12 Die Rechtszuständigkeit Polens nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a, Art. 73 der VO Nr. 1408/71 hat aber --anders als vom FG angenommen-- nicht zur Folge, dass ein möglicherweise nach § 62 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehender inländischer Kindergeldanspruch
halb ausgeschlossen wird. Denn die ausschließliche Rechtszuständigkeit Polens nach der VO Nr. 1408/71 entfaltet keine Sperrwirkung für die Anwendung
Rechts
nicht zuständigen Mitgliedstaats (Deutschland). Der III. Senat
Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine gegenteilige Ansicht aufgegeben (vgl. dazu BFH-Urteile vom
BFH in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, unter II.
halb aufzuheben. 14 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist
halb zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. 15
der Abgabenordnung (AO) weist der Senat darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann und diese auch im Inland und Ausland belegen sein können. Ohne Bedeutung ist dabei, welcher Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Satz 1 AO im Inland weist der Senat darauf hin, dass das FG den Sachverhalt insbesondere unter dem Gesichtspunkt
zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten zu prüfen haben wird (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom
betreffenden Kalenderjahrs bestehen kann, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S.
G erzielt hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 17; vom
Klägers wird hingewiesen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 242, 228, Rz 24). 22 b) Soweit die Feststellungen
FG im zweiten Rechtsgang eine Kindergeldberechtigung
Klägers ergeben sollten, wird das FG weiter zu prüfen haben, in welcher Höhe bereits gewährte oder zu gewährende polnische Familienleistungen auf das Kindergeld anzurechnen sind (Differenzkindergeld). Eine etwaige Konkurrenzsituation mit polnischen Familienleistungen in den betreffenden Monaten
Streitzeitraums wäre entweder nach den vorrangigen unionsrechtlichen Antikumulierungsregelungen oder --soweit diese nicht einschlägig sein sollten-- nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufzulösen (vgl. dazu BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.