STRE201450287 BFH 3. Senat 20140417 III S 14/13 (PKH) Beschluss § 142 FGO, § 60 FGO, § 114 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. November 2012, Az: 4 K 4338/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe für den Beigeladenen für ein vom Kläger angestrengtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren NV: Dem vom FG zum Klageverfahren Beigeladenen ist für ein vom Kläger angestrengtes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn aus der Beschwerdebegründung erkennbar ist, dass es voraussichtlich mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen nicht zu einer Sachentscheidung kommen wird (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. Januar 1990 VIII S 7/89, BFH/NV 1991, 473). 1 I. Die Antragstellerin und Beigeladene (Antragstellerin) ist die seit dem Jahr 1999 von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) getrennt lebende Ehefrau. 2 Der Kläger bezog für seinen und der Beigeladenen volljährigen Sohn (S) für den Zeitraum Mai 2005 bis März 2007 (Streitzeitraum) laufend Kindergeld. Auf Antrag der Antragstellerin setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu ihren Gunsten Kindergeld für S für den Streitzeitraum fest. Die zugunsten des Klägers bestehende Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 10. April 2008 ab Mai 2005 auf, weil die Antragstellerin den S in ihren Haushalt aufgenommen habe. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Streitzeitraum gewährte Kindergeld in Höhe von 3.542 € zurückzuzahlen. 3 Der vom Kläger eingelegte Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 22. September 2008) blieb ebenso wie die von ihm erhobene Klage erfolglos. Die Antragstellerin wurde vom Finanzgericht (FG) auf Antrag der Familienkasse zum Klageverfahren beigeladen. 4 Der Kläger hat gegen das FG-Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. 5 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. April 2013, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) im gleichen Monat, beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen und ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck liegt vor. 6 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. April 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (Az.: III B 9/13) als unzulässig verworfen. 7 II. Der Antrag auf PKH ist nicht begründet, weil die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren des Klägers nicht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf. 8 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten für die PKH im Finanzgerichtsverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH (§§ 114 ff. ZPO) sinngemäß. Da die Antragstellerin ihren PKH-Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat, sind im Streitfall die §§ 114 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung). 9 Hiernach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.