finanzgerichtlichen Klageverfahrens - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte) NV: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das kontinuierlich betrieben wird, keine Besonderheiten aufweist und innerhalb von 24 Monaten nach Klageerhebung durch die Zustellung
Urteils beendet wird, ist von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen . 1 I. Die Kläger begehren gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 16. November 2010 (Klageeingang) bis zum 13. November 2012 (Zustellung
Urteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen Klageverfahrens. 2 Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Das zuständige Finanzamt (FA) erließ für den Veranlagungszeitraum 2007 einen Einkommensteuerbescheid, der einen Vorläufigkeitsvermerk u.a. hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen enthielt. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein und beantragten das Ruhen
Verfahrens nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Sie begründeten dies damit, dass die von ihnen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, die den gesetzlichen Höchstbetrag
Sonderausgabenabzugs überstiegen, als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.
Einkommensteuergesetzes in der im Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen seien. Während
Einspruchsverfahrens erweiterte das FA die Vorläufigkeitsvermerke um die einfach-gesetzliche Frage der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leibrenten. Das FA betrachtete den Einspruch
halb als erledigt. Dem widersprachen die Kläger und verlangten, das Urteil
Bundesfinanzhofs im seinerzeit anhängigen Revisionsverfahren X R 9/07 abzuwarten. Das FA verwarf daraufhin den Einspruch als unzulässig und führte zur Begründung aus, den Klägern fehle wegen der Vorläufigkeitsvermerke das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 3 Am 16. November 2010 erhoben die Kläger Klage. Sie führten in der 32-seitigen Klageschrift, die durch 36 Seiten Anlagen ergänzt wurde, aus, die von ihnen erklärten Altersvorsorgeaufwendungen seien in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. bei den sonstigen Einkünften der Kläger i.S.
G anzuerkennen. 4 Das FA nahm mit Schreiben vom
FA vom
Berichterstatters zur Sach- und Rechtslage. Daraufhin haben die Kläger nach beantragter und bewilligter Fristverlängerung ihr Klagebegehren in einem 16-seitigen Schriftsatz vom
Klägers sei das Betriebsfinanzamt X zuständig und auch der Berichterstatter in seinem Hinweis vom
Klageverfahrens zur Einholung einer Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 10 Abs. 3, 4 und 4a EStG. 7 Bereits mit Schreiben vom
Rechtsstreits auf den Einzelrichter zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) widersprachen sie. 8 Mit Schreiben vom
eingelegten Einspruchs bis zum
Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO vorgelegen habe. 10 Durch Beschluss vom 11. Juli 2012 wurde die Entscheidung
Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Die Kläger baten mit Schriftsatz vom
Verfahrens hatten die Kläger zu tragen. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. 14 Am 28. Februar 2013 haben die Kläger die vorliegende Entschädigungsklage erhoben. Sie verweisen darauf, dass die durchschnittliche Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in den Jahren 2009 und 2010 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1578) bei ca. 18 Monaten gelegen habe, während das FG im Streitfall 24 Monate benötigt habe, ohne dass hierfür ein anderer Grund als die schlechte Personalausstattung der Gerichte erkennbar sei. Die Sache sei --auch unter Beachtung der vom Senat entwickelten "Drei-Phasen-Theorie"-- spätestens im August 2011 entscheidungsreif gewesen. Eine weitere Sachaufklärung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nötig gewesen. Dennoch sei es erst 12 Monate nach diesem Hinweis zur Übertragung
Rechtsstreits auf den Einzelrichter gekommen. 15 Als Entschädigung sei für jedes angefangene Jahr der Verzögerung ein Betrag von 1.200 € zu gewähren. Im Streitfall sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Ungewissheit
Klageausgangs die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 mit einem Einspruch hätten anfechten müssen. Die insoweit angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.814,52 € seien bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG zu berücksichtigen. 16 Die vom Senat im Zwischenurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179) entwickelte "Drei-Phasen-Theorie" sei rechtlich unbeachtlich, da sie dem Sinn und Zweck
Auch verbiete sich nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (Urteil vom 11. Juli 2013 5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146, unter Tz. 29) eine Pauschalierung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. 17 Die Kläger beantragen sinngemäß,den Beklagten zu verurteilen, ihnen wegen der überlangen Dauer
Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg 3 K 3321/10 eine Entschädigung in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 19 Die Verfahrensdauer von 24 Monaten sei im vorliegenden Fall hinzunehmen gewesen. 20 II. Die Klage ist unbegründet. 21 1. Die Dauer
Verfahrens war nicht unangemessen i.S.
22 a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen
Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und
BVerfG (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.). 23 Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss
Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Für finanzgerichtliche Verfahren kann dabei die Vermutung aufgestellt werden, die Dauer
Verfahrens sei angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase
Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit
Verfahrens folgt. 24 Diese Vermutungsregel steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung
BVerwG in BVerwGE 147, 146 (dazu Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 3/13, www.bundesfinanzhof.de/ entscheidungen, unter II.2.c). 25 b) Nach diesen Grundsätzen war die Dauer
Ausgangsverfahrens nicht unangemessen. 26 aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermitteln im Streitfall das Bild eines durchaus als schwierig anzusehenden Falles. 27 Der Schwierigkeitsgrad
Verfahrens war schon
halb nicht als gering anzusehen, weil das Gericht nicht nur überdurchschnittlich umfangreiche Schriftsätze der Klägerseite zu bearbeiten hatte, sondern auch, weil es durch die wiederholten Modifizierungen
Klagebegehrens umfangreicher richterlicher Hinweise --wie etwa im Schriftsatz vom 6. Januar 2012-- bedurfte. Dies erforderte wiederum, dem FA die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Aufgrund der letzten Modifizierung
Klagebegehrens war eine individuelle auf den Streitfall zugeschnittene Begründung der Entscheidung
FG nötig geworden, die sich in
sen Urteil auch tatsächlich findet. Weiter musste das FG ausgehend vom Klägerantrag über die Aussetzung
Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung
BVerfG mittels konkreter Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Grundgesetzes entscheiden. 28 Die Bedeutung
Verfahrens für die Kläger ist zwar aufgrund der Relevanz der Rechtsfrage in weiteren Veranlagungszeiträumen nicht auf das Klageverfahren beschränkt gewesen. Allerdings hätte eine inhaltliche Entscheidung
FG über die Frage
Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs der Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger --unabhängig von der Frage, ob nicht die erteilten Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 AO und das Ruhen von Einspruchsverfahren für nachfolgende Veranlagungszeiträume zur Wahrung der Rechtsposition der Kläger ausreichend waren-- nicht endgültig beenden können. Bis heute sind in diesem Zusammenhang zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig (zur Frage der Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben z.B. 2 BvR 288/10, darüber hinaus zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
G z.B. 2 BvR 289, 290, 323/10). Dies relativiert die Bedeutung
Verfahrensabschnitts "erstinstanzliches Klageverfahren" für die Kläger. 29 bb) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer noch angemessen war, ergibt sich aus einer Betrachtung
konkreten Verfahrensablaufs. 30 In dem seit dem
Klageantrags auslöste. Dieser Schriftwechsel dauerte --begleitet von einem weiteren Hinweis
Berichterstatters-- bis zum
Ausgangsverfahrens sprechen, sind dem FG weder vom Kläger unterbreitet worden noch waren derartige Umstände für das FG sonst ersichtlich. 33 cc) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gesamtverfahrensdauer von 24 Monaten sich innerhalb der --bezogen auf alle deutschen Finanzgerichte-- durchschnittlichen Dauer der durch Urteil erledigten zulässigen Klagen bewegt, die im Geschäftsbericht der Finanzgerichte Deutschlands für die Jahre 2009 und 2010 (EFG 2011, 1578, 1581) mit ca. 25 Monaten angegeben wird. Zwar sind statistische Durchschnittswerte nur von sehr eingeschränkter Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, weil es nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Verhältnisse
jeweiligen Einzelfalls ankommt (BVerwG-Urteil in BVerwGE 147, 146, unter 1.b aa
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verurteilt. 35 2. Mangels unangemessener Dauer
Ausgangsverfahrens nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erübrigen sich Ausführungen zur Höhe
Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG oder § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG ebenso wie zu der Frage, ob eine zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs geeignete Verzögerungsrüge erhoben worden ist. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.