angefochtenen Verwaltungsakts aufgrund
Vorbringens
Klägers vom Gericht tatsächlich überprüft worden ist. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer einer Halle, in der Beamte der Zollfahndung bei einer Durchsuchung … Stück unversteuerte, aus der Ukraine stammende Zigaretten feststellten. Der Kläger wurde in der ersten Etage
Gebäudes angetroffen, als ein anderer Mitwirkender in der Halle damit beschäftigt war, die Zigaretten aus ihrem Versteck zu bergen. Diese befanden sich in hohlen Füßen entsprechend präparierter Paletten. Die Paletten hatte der Kläger zusammen mit einem Bekannten von einem vor der Halle abgestellten LKW abgeladen. Als ein Palettenstapel beim Abladen umkippte, wurde eine Palette so beschädigt, dass einige Schachteln unverzollter Zigaretten auf den Boden fielen. Trotz der Wahrnehmung dieses Vorgangs half der Kläger weiterhin beim Entladen. Im zweiten Rechtszug wurde er aufgrund dieses Tatgeschehens vom Landgericht (LG) rechtskräftig wegen Begünstigung in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 257 Abs. 1, § 52 Abs. 1
Strafgesetzbuchs --StGB--, § 374 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) verurteilt. 2 Nachdem das Finanzgericht (FG) den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) nach Art. 202 Abs. 3 i.V.m. Art. 213
Zollkodex (ZK) erlassenen Abgabenbescheid aufgrund
nicht nachgewiesenen Besitzverhältnisses mit Urteil vom
Klägers verringerte das HZA die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Menge an Zigaretten auf die im Strafurteil festgestellte Menge und setzte den Haftungsbetrag entsprechend herab. Im Übrigen hatte der Einspruch ebenso wenig Erfolg wie die Klage vor dem FG. Das FG urteilte, die Rechtskraft
Urteils vom 26. Mai 2011 stehe dem Erlass
streitgegenständlichen Haftungsbescheids nicht entgegen, denn es handele sich um unterschiedliche Entscheidungsgegenstände. Im Übrigen sei die haftungsrechtliche Inanspruchnahme
Klägers rechtmäßig. Der Kläger habe zu der rechtswidrig und vorsätzlich begangenen Vortat i.S.
1 Nr. 2 und 3 AO vorsätzlich einen Tatbeitrag i.S.
1 AO geleistet, aufgrund
sen er als Täter einer Steuerhehlerei anzusehen sei. Insofern mache sich das Gericht die Feststellungen im Beschluss
Oberlandesgerichts (OLG) vom 5. Januar 2010 zu eigen. Überdies sei dem Kläger nach den Feststellungen
LG beim Abladen der Zigaretten klar gewesen, dass diese geschmuggelt werden sollten. Dennoch habe er --ohne die Strafverfolgungsbehörden zu informieren-- weitere Hilfe geleistet. Die Einlassung
Klägers, er habe keine Kenntnis vom Inhalt der Palettenfüße gehabt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen der Strafgerichte habe der Kläger nicht vorgebracht. Hinsichtlich der gestellten Beweisanträge unterstelle das FG als wahr, dass der Kläger vom Büro aus nicht in der Lage gewesen sei, die Halle einzusehen. Sofern der Kläger unter Beweis gestellt habe, lediglich als Vermieter der Halle involviert gewesen zu sein, handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Schlussfolgerung, die nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein könne.
halb hätten die Beweisanträge unbeachtet bleiben können. 3 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Bei der Einsichtnahme in die Akten habe sein Prozessvertreter festgestellt, dass weder eine Klageerwiderung noch eine Stellungnahme
HZA vorgelegen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Vertreter
HZA keine Stellungnahme abgegeben. Zudem habe das FG in seiner Entscheidung den Tatbeitrag anders gewürdigt als im vorangegangenen Urteil vom 26. Mai 2011, in dem es die Ansicht zum Ausdruck gebracht habe, lediglich das Wissen um das vorschriftswidrige Verbringen i.S.
1 ZK begründe noch keine Zollschuldnerschaft, obgleich er (der Kläger) die vorschriftswidrig eingeführten Zigaretten abladen half. Nunmehr sei das FG davon ausgegangen, er habe einen vorsätzlichen Tatbeitrag i.S.
1 AO geleistet, indem er beim Absetzen der Zigaretten geholfen habe. Die vom FG gewählte Verfahrensweise führe im Ergebnis zu einem Überraschungsurteil. Auch habe das FG verfahrensfehlerhaft die gestellten Beweisanträge übergangen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung sei in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen. Bei seiner Befragung habe das FG lediglich auf die Tatbestandsmäßigkeit der Begünstigung abgestellt. Die Mitwirkung
HZA habe das FG durch die Verletzung seiner Hinweis- und Sachaufklärungspflicht vereitelt, so dass keine sachkundigen Beweisanträge hätten gestellt werden können. 4 Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, "ob der Neubescheidung über eine Inhaftungnahme eines Steuerschuldners die Rechtskraft eines abschlägig beschiedenen Steuerbescheids bei identischem Lebens- und Steuersachverhalt entgegenstehe". Für die Festlegung der Reichweite der in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordneten Rechtskraft sei nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) der abgrenzbare einheitliche Vorgang entscheidend. Der Verwaltungsbehörde sei es grundsätzlich verwehrt, aus einem Sachverhalt,
sen gerichtliche Beurteilung abgeschlossen sei, ergänzende Rechtsfolgen zu ziehen und diese zur Grundlage einer nochmaligen Änderung
rechtskräftig gewordenen Bescheids zu machen. Zu klären seien darüber hinaus die Rechtsfragen, ob die Begünstigung einer Straftat nach § 257 StGB vom Tatbestand
AO in Bezug auf die dort geregelten Beteiligungsformen umfasst werde und ob das FG auch in den Fällen eine eigene Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit einer Straftat im Zusammenhang mit einer daraus folgenden steuerrechtlichen Haftung vornehmen könne, wenn es sich zugleich im Urteil die strafgerichtlichen Feststellungen eines Strafurteils zu eigen mache. Im Streitfall sei vom Strafgericht lediglich eine Begünstigung nach § 257 StGB, d.h. eine nachträgliche Beihilfe zur Vortat, festgestellt worden. Dagegen erfasse § 71 AO lediglich eine Täterschaft bzw. Teilnahmeformen der §§ 23 bis 25 StGB. Indem das FG seiner Prüfungspflicht hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale
Da sich das FG die Feststellungen
Strafurteils zu eigen gemacht habe, sei eine davon abweichende Feststellung hinsichtlich der Beteiligungsformen ausgeschlossen gewesen. 5 Schließlich bestehe eine Divergenz zu dem finanzgerichtlichen Urteil vom 26. Mai 2011, in dem das Gericht den Schluss gezogen habe, dass lediglich das Wissen um das vorschriftswidrige Verbringen und mangelnder Besitz noch keine Zollschuldnerschaft begründen könnten. Ausdrücklich habe es darauf hingewiesen, dass er (der Kläger) nur am Rande eingebunden gewesen und nur sporadisch Hilfe geleistet habe, so dass er keinen maßgeblichen Einfluss auf den Handlungsablauf gehabt habe. In den beiden Rechtssachen habe zwar der gleiche Senat
FG, jedoch in unterschiedlicher Besetzung geurteilt, so dass die Entscheidungen von verschiedenen Gerichten getroffen worden seien. 6 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. 7 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor. 8 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes) durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung vor. Zum einen hatte das FG weder einen Anlass noch eine Verpflichtung, auf das HZA zur Abgabe einer über den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsakte hinausgehenden Stellungnahme einzuwirken, zum anderen hätte aufgrund
Inhalts der Strafurteile und
Urteils
FG vom 26. Mai 2011 damit gerechnet werden müssen, dass das FG den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) nicht außer Acht lassen würde. Ausweislich
Tenors
Strafurteils vom
sen Merkmale auch als erfüllt ansehen würde. Im Übrigen ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern (BFH-Entscheidungen vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497, und vom 10. August 2005 VIII B 344/04, BFH/NV 2006, 78, m.w.N., sowie Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
Klägers daraufhin näher zu untersuchen, ob daraus auf eine Billigung oder beabsichtigte Unterstützung
wahrgenommenen Zigarettenschmuggels hätte geschlossen werden können. Es wäre daher Sache
Prozessvertreters gewesen, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Ausweislich
Protokolls der mündlichen Verhandlung hat er lediglich Beweisanträge hinsichtlich der Möglichkeit, die Halle einzusehen, und hinsichtlich der Tatsache der Vermietung der Halle durch den Kläger gestellt. Diesen Anträgen ist das FG mit zumindest nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt. Nicht substantiiert sind dagegen die Behauptungen
Klägers, das FG habe bei seiner Befragung nur auf die Tatbestandsmäßigkeit der Begünstigung abgestellt und es habe angesichts
Verlaufs der mündlichen Verhandlung keinerlei Gelegenheit bestanden, eine Rüge mangelnder Sachaufklärung zu erheben. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das FG die Mitwirkung
HZA vereitelt und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, weitere Beweisanträge zu stellen. 10
Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231). 11 a) Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Rechtskraft
Urteils vom 26. Mai 2011 dem Erlass
streitgegenständlichen Haftungsbescheids nicht entgegenstand. Entscheidungsgegenstand
ersten finanzgerichtlichen Verfahrens war lediglich die Inanspruchnahme
Klägers als Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 ZK aufgrund der Besitzerlangung an geschmuggelten Zigaretten, nicht jedoch eine Steuerhehlerei --etwa durch Absatzhilfe-- und eine darauf beruhende Haftungsschuld i.S.
Nur die für eine Zollschuldnerschaft erforderlichen Voraussetzungen hat das FG als nicht erfüllt angesehen. Entscheidend für die nach § 110 Abs. 1 FGO eintretende Bindungswirkung ist die Frage, inwieweit die Rechtsfolgenbehauptung
Klägers, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, tatsächlich vom Gericht überprüft worden ist (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 FGO Rz 60). Mit seinem Hinweis, dem HZA bleibe es unbenommen, den Kläger als rechtskräftig verurteilten Steuerhehler nach § 374 AO gemäß § 71 AO in Haftung zu nehmen, hat das FG selbst zu erkennen gegeben, den Sachverhalt nicht abschließend geprüft, sondern die Frage nach einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme offen gelassen zu haben. Entschieden hat das FG lediglich über eine mögliche Zollschuldnerschaft
Klägers. In diesem Zusammenhang kann die von der Beschwerde in Bezug genommene BFH-Entscheidung vom 8. Juli 1992 XI R 54/89 (BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867) nicht auf den Streitfall übertragen werden. Denn diese Entscheidung betrifft das grundsätzliche Verbot widerstreitender Steuerfestsetzungen. Hierzu hat der BFH entschieden, § 174 Abs. 4 AO erlaube nicht eine nochmalige Änderung eines bereits durch Gerichtsbescheid modifizierten Steuerbescheids mit dem Ziel, aus dieser Gerichtsentscheidung Folgerungen zu ziehen, die das Gericht aus Gründen
Verböserungsverbots nicht hätte ziehen dürfen. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Änderung eines Steuerbescheids i.S.
4 AO, sondern um den Erlass eines neuen --vom angefochtenen Abgabenbescheid unabhängigen-- Haftungsbescheids. 12 b) Sofern die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die Begünstigung einer Straftat nach § 257 StGB vom Tatbestand
AO erfasst wird, ist diese Frage im Streitfall nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellte. Denn das FG hat seine Entscheidung nicht auf die Anwendung
GB, sondern auf die Anwendung
1 AO i.V.m. § 71 AO gestützt. Die weitere Frage, ob das FG hinsichtlich eines Strafrechtstatbestands eine eigene Prüfung vornehmen darf, wenn es sich zugleich die strafgerichtlichen Feststellungen eines Strafurteils zu eigen macht, ist einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht fähig. Zum einen ist sie nur nach den Umständen
jeweiligen Einzelfalls zu beantworten; zum anderen ist das FG von den Feststellungen der in Bezug genommenen Strafurteile nicht abgewichen, sondern hat sie in vollem Umfang übernommen. Unter Bezugnahme auf den Beschluss
OLG vom
Klägers aufgrund einer Besitzerlangung an den geschmuggelten Zigaretten ging. Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz bezieht sich demnach nur auf den Umstand der Besitzerlangung und Inbesitznahme. Eine solche ist jedoch für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
Absatzhilfe kann auch ohne den Besitz an den geschmuggelten Waren, z.B. in Form von Rathilfe in Bezug auf die konkrete Verwertung, geleistet werden (Klein/Jäger, AO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.