BFH, Beschluss vom 07.05.2014 – II B 117/13 – Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt oder Steuerberater; keine…
STRE201450297 BFH 2. Senat 20140507 II B 117/13 Beschluss § 13 Nr 1 GrEStG, § 16 Abs 1 Nr 2 GrEStG, § 60 Abs 3 FGO, § 62 FGO, § 73 Abs 2 FGO, § 873 Abs 1 BGB, § 925 Abs 1 BGB, § 1008 BGB, § 1922 BGB, § 1975 BGB, § 2032 Abs 1 BGB, § 2041 S 1 BGB, § 80 Abs 1 InsO, § 115 InsO, § 47 Abs 1 GBO, § 82 GBO, § 82a GBO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. September 2013, Az: 2 K 935/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht für Rechtsanwalt oder Steuerberater; keine notwendige Beiladung bei unzulässiger Klage; Rechtsmittelbefugnis des vollmachtlosen Vertreters gegen FG-Urteil; ordnungsgemäße Prozessvollmacht; Tod eines Miterben einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft; Grunderwerbsteuerfestsetzung gegen eine Erbengemeinschaft 1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern.
1 I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 17. wegen Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht i.S. des § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beteiligter des finanzgerichtlichen Verfahrens war. Dass das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens u.a. dem Beschwerdeführer zu 17. als vollmachtlosem Prozessbevollmächtigten auferlegt hat, berechtigt ihn nicht zur Erhebung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2011 IV B 85/10, BFH/NV 2012, 585, m.w.N.).
II.
2 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. bis 6., 8. und 10. bis 16. ist unzulässig, weil der für sie als Prozessbevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt R seine Bevollmächtigung durch diese Kläger nicht nachgewiesen hat.
3 1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Vor dem BFH müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind beim BFH nach § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO abgesehen von der in § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO getroffenen Regelung für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen.
4 Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449, und vom 13. Dezember 2011 X B 109/11, BFH/NV 2012, 438).
5 2. Aus § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO folgt nicht zwingend, dass das Fehlen der Prozessvollmacht bei Auftreten einer in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Person oder Gesellschaft unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 449, m.w.N.; vom 15. April 2010 V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830, und in BFH/NV 2012, 438). Die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ist ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannte Person oder Gesellschaft tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1830, und in BFH/NV 2012, 438, je m.w.N.). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1830, und in BFH/NV 2012, 438).
6 3. Aus der schriftlichen Vollmacht muss hervorgehen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (BFH-Urteile vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom 20. September 1991 III R 115/89, BFH/NV 1992, 671, und vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445). Eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht muss eindeutig erkennen lassen, welche Prozesshandlungen der Bevollmächtigte vornehmen darf (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1988 III R 180/82, BFH/NV 1988, 509). Die dem Gericht vorzulegende Vollmacht muss sich daher --sofern keine Generalvollmacht vorliegt-- auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 509). Bestehen berechtigte Zweifel, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht so, wie sie ihm erteilt worden ist, auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen durfte, muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen. Es kann die Vorlage einer neuen Urkunde verlangen, die diese Zweifel ausräumt (BFH-Urteil in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726).
7 4. Im Streitfall entsprach die Anforderung einer auf das vorliegende Verfahren bezogenen Prozessvollmacht einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass R nicht von allen Klägern zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung bevollmächtigt wurde.
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Zu den in der Vollmacht ausdrücklich genannten Befugnissen gehört nicht die Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Ein hinreichend konkreter Bezug der Vollmacht zum finanzgerichtlichen Verfahren und zum Beschwerdeverfahren, die nach dem von R formulierten Begehren von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft im eigenen Namen geführt werden, fehlt somit. Die Vollmacht vom 15. Oktober 1998 kann aufgrund der konkreten Bezeichnung ihres Gegenstands und unter Berücksichtigung der Begrenzung der H im Kaufvertrag vom 11. Mai 1995 erteilten Vollmacht auf die Abgabe von Willenserklärungen in Bezug auf die Vertragserfüllung durch den Erwerber … auch nicht als von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft erteilte Generalvollmacht verstanden werden.
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III.
11 Die Beschwerde aller Kläger ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
12 1. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass das FG die Klage der Kläger zu 1. bis 8. und 10. bis 16. zu Unrecht wegen Nichtvorlage von Prozessvollmachten durch R als unzulässig angesehen habe. Aus den oben II.4. angeführten Gründen entsprach es einer pflichtgemäßen Ermessensausübung durch das FG, dass es R zur Vorlage konkret auf das finanzgerichtliche Verfahren bezogener Prozessvollmachten aufforderte. Dieser wiederholten Aufforderung ist R nicht nachgekommen. Lediglich der Kläger zu 9. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Klageerhebung durch R konkludent genehmigt.
13 Dass R im Beschwerdeverfahren eine Prozessvollmacht der Klägerin zu 7. vorgelegt hat, hatte nicht zur Folge, dass die Klage dieser Klägerin rückwirkend zulässig und das insoweit zu Recht ergangene Prozessurteil des FG nachträglich rechtswidrig wurden. Die Klägerin zu 7. hat die Vollmacht nämlich erst nach Erlass des Prozessurteils ausgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831).
14 2. In der Beschwerdebegründung wird ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das FG die Klagebefugnis der Kläger zu Unrecht wegen der rechtskräftig angeordneten Nachlassinsolvenz verneint habe.
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Die Eintragung in das Grundbuch hat dabei gemäß § 47 Abs. 1 GBO unter genauer Angabe der den Miteigentümern gehörenden Bruchteile zu erfolgen (BGH-Beschlüsse vom 24. November 1978 V ZB 6/76, BGHZ 73, 211, unter III.3.a, und vom 9. Juli 1980 V ZB 5/80, NJW 1981, 176, unter III.1.; Böhringer in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Aufl., § 47 Rz 154; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 47 Rz 16; Wegmann in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 47 Rz 167). § 47 Abs. 1 GBO ist eine Folgerung aus dem das Grundbuchrecht beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und berücksichtigt u.a., dass die an die Eintragung im Grundbuch geknüpften Gutglaubenswirkungen nach §§ 892, 893 BGB einen klaren und unmissverständlichen Inhalt des Grundbuchs erfordern (BGH-Beschluss in BGHZ 73, 211, unter III.3.a).
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23 3. Die Kläger haben ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen das FG trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage zu einer Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO oder zu einer Verfahrensverbindung nach § 73 Abs. 2 FGO verpflichtet gewesen sein soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann von einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 IV B 147/11, BFH/NV 2012, 1614, Rz 8, und vom 29. Januar 2013 I B 181/12, BFH/NV 2013, 757, Rz 9). Entsprechendes gilt auch für eine Verfahrensverbindung nach § 73 Abs. 2 FGO (BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 16/96, BFH/NV 1999, 471, unter II.2.; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 73 FGO Rz 24, je m.w.N.).
24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 6., 8. und 10. bis 16. waren R als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1830, Rz 7, und in BFH/NV 2012, 438, Rz 7).
25 5. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450297&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public