STRE201450299 BFH 11. Senat 20140513 XI S 4/14 (PKH) Beschluss § 142 FGO, § 114 ZPO, § 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZPO, § 115 Abs 4 ZPO, § 117 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 1 Abs 2 Nr 2 GKG, § 3 Abs 2 GKG, § 52 Abs 4 Nr 1 GKG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 71 Abs 1 S 2 GKG, § 2 Abs 2 Anl 1 RVG, § 13 Abs 1 S 3 Anl 2 RVG DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei Prozesskostenhilfe 1. NV: Unterhaltsleistungen des Ehegatten gehören zu dem vom Gericht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermittelnden Einkommen. 2. NV: Kann infolge der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers die Höhe seines von ihm für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Einkommens und damit auch die Höhe der von ihm aufzubringenden Monatsraten nicht zuverlässig festgestellt werden und ist ferner nicht auszuschließen, dass die voraussichtlichen Kosten für die Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen, ist die Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen. 1 I. Die Klage der Klägerin, Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Kindergeld für ihren Sohn S für den Zeitraum April bis August 2012 hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Antragstellerin sei nach den §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes kindergeldberechtigt. Dieser Anspruch sei weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht ausgeschlossen; die Kindeseltern hätten in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen. 2 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az. XI B 119/13) macht die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); aus der Vorentscheidung ergebe sich nicht, dass das FG polnisches Recht ermittelt und geprüft habe. 3 Die Antragstellerin tritt der Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse entgegen und begehrt für ihre Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X in Y. 4 II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen. 5 Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 6 1. Da das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde vom Gegner, der Familienkasse, eingelegt wurde, war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. 7 2. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die dafür eingeführten amtlichen Formulare zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.