STRE201450301 BFH 3. Senat 20140505 III B 125/13 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 105 Abs 5 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. September 2013, Az: 9 K 9046/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung NV: Wird gerügt, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nach § 105 Abs. 5 FGO die Begründung des FA in der Einspruchsentscheidung zu eigen gemacht habe, so muss dargelegt werden, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Gesichtspunkte ergeben haben, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Inhaber eines Handwerksbetriebs. Er berücksichtigte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2009 den Ausfall einer Darlehensforderung. Es handelt sich um ein Darlehen von 12.107,71 €, das der Kläger nach seiner Behauptung dem Ehepaar X aufgrund eines Vertrags vom 23. Januar 2008 gegeben hatte. Mit Hilfe des Darlehensbetrages sollten Schulden der Darlehensnehmer aus einem gewerblichen Mietverhältnis getilgt werden. 2 Bei einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer die gewinnmindernde Ausbuchung des Darlehens. Der Darlehensvertrag mit den verschwägerten Darlehensnehmern sei nicht anzuerkennen. Aufgrund der Feststellungen des Prüfers erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2009, gegen den sich die Kläger ohne Erfolg mit Einspruch wandten. 3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beanstandete in der Einspruchsentscheidung, dass der Darlehensvertrag keine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung vorsehe. Zinsen seien nicht erhoben worden, auch sei das Darlehen nicht besichert worden. Das Darlehensverhältnis sei nicht anzuerkennen. Aus diesem Grund sei es entbehrlich, die Veranlassung für die Hingabe des Darlehens zu prüfen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine "Erpressung" durch den Vermieter, der mit dem Kläger eine Geschäftsbeziehung unterhalte, eine hinreichende Begründung für eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe sei. 4 Das Finanzgericht (FG) machte sich in den Urteilsgründen die Begründung des FA zu eigen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wies die Klage ab. 5 Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie als Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie --sinngemäß-- die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung rügen. 6 Zur Begründung tragen sie vor, dem "Klageantrag zum Beweis der Besonderheit des vorliegenden Falles" sei nicht entsprochen worden, wodurch das rechtliche Gehör versagt worden sei. Der Richter habe unmittelbar nach der Antragstellung das Urteil abgelesen, d.h. die Entscheidung habe von vornherein festgestanden. Auch das Unterlassen einer Urteilsbegründung sei bezeichnend. In der Einspruchsentscheidung seien Kriterien wiedergegeben worden, die sich aus der zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen ergangenen Rechtsprechung ergäben. Die Ablehnung sei im Streitfall mit dem Fehlen der Laufzeit des Darlehens begründet worden. Da für das Gericht die Gründe des FA maßgeblich gewesen seien, sei es nach seiner Ansicht auch entbehrlich gewesen, die Veranlassung für die Hingabe des Darlehens zu prüfen. Im Streitfall habe der Hauptauftraggeber des Klägers im Hinblick auf eine Fortführung der Zusammenarbeit auf eine Übernahme der Mietschulden des Schwagers gedrungen. Es habe eine Sondersituation bestanden, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und die beantragte Einvernahme des benannten Zeugen erforderlich gemacht hätte. Die besonderen Umstände hätten Ermittlungen erfordert und hätten nicht durch das Negieren eines Beweisantrags unterbleiben dürfen. 7 II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 8 1. Die Kläger rügen in erster Linie, das FG habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sei auf die Besonderheiten des Streitfalles nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Das Urteil habe bereits festgestanden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.