G) 1 I. Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme
zulässigen Höchstbetrags nach § 7g Abs. 3 Satz 5
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der nach § 52 Abs. 23 EStG bis zum
G. Für das Streitjahr machte der Kläger für jede der drei Praxen Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG geltend. 4 Die auf dieser Grundlage zunächst antragsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte Einkommensteuerveranlagung für 2003 wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau mit Einspruch angefochten und in der Folgezeit --aufgrund verschiedener Änderungen aufgrund von Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Beteiligungseinkünften-- ebenso geändert wie die verschiedentlich geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum
Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von nunmehr 407.194 € auf 38.681 € mit der Begründung, der Höchstbetrag für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG belaufe sich auf (nur) 154.000 €. Soweit der Kläger einen höheren Betrag in Anspruch genommen habe, indem er den Höchstbetrag nicht für sein gesamtes Steuerberatungsunternehmen, sondern für jedes seiner drei Büros berücksichtigt habe, sei dies unzulässig, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei den drei Praxen um eigenständige Betriebe i.S.
G handele. 6 Die gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 in Gestalt
Änderungsbescheids vom
G verfügt habe und daher insgesamt nur Rücklagen in Höhe von maximal 154.000 € habe bilden können. Insoweit sei nämlich entscheidend, dass es sich im Wesentlichen um eine gleichartige selbständige Tätigkeit an allen drei Standorten handele, die von der Person
Klägers geprägt gewesen sei. Die vorgelegten Briefköpfe belegten die enge sachliche und persönliche Verflechtung der verschiedenen Standorte ungeachtet der vom Kläger behaupteten internen örtlichen Spezialisierungen auf bestimmte Fachgebiete (Gesellschafts-, Arbeits- und Insolvenzrecht). 8 Dass die einzelnen Büros über einen eigenen Mandantenstamm, eigene Kontoverbindungen, eigene Mietverträge, eigene Angestellte, eigene Versorgungsverträge und eigene weitere standortbedingte Leistungsbeziehungen mit Dritten verfügten, deute nicht auf das Vorliegen eigenständiger "Betriebe" i.S.
G hin. Zwar könne einiges dafür sprechen, dass die einzelnen Büros
Klägers im Falle der separaten Veräußerung der diesen zuzuordnenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände aufgrund
jeweils abgrenzbaren Mandantenstamms und der geographisch bedingten Unabhängigkeit der eingesetzten Personal- und Sachmittel für Zwecke
G als Teilbetriebe (d.h. als "selbständige Teile
Vermögens" bzw. als "Anteile am Vermögen", das der selbständigen Arbeit dient) einzustufen sein könnten. 9 Hierauf komme es im Rahmen
G jedoch nicht an, da der dort vorgegebene Höchstbetrag der zeitpunktbezogenen Rücklagen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht für einzelne "Teilbetriebe", "Teile" oder "Anteile", sondern für einen bestimmten "Betrieb"
Steuerpflichtigen gelte. Nach der Überzeugung
Senats erfordere die Annahme mehrerer selbständiger Betriebe i.S.
G im Rahmen einer i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich ausgeübten Beratungstätigkeit einer hierzu kraft ihrer qualifizierten Ausbildung befähigten natürlichen Person neben der organisatorischen Selbständigkeit zumindest noch eine klare und nach außen wahrnehmbare inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Beratungstätigkeiten (z.B. ausschließlich Unternehmensberatung am einen und ausschließlich Buchführungsleistungen am anderen Standort, sofern die jeweils erbrachten Leistungen am Markt beworben würden und dadurch an den unterschiedlichen Standorten auch unterschiedliche Kundenkreise erschlossen würden). Solches sei im Streitfall nicht erkennbar. 10 Mit der dagegen vom FG zugelassenen und unter dem Az. VIII R 16/13 geführten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und begehrt --nach Ende der vom FA bis zum Abschluss
Klageverfahrens gewährten Aussetzung der Vollziehung (AdV)
angefochtenen Bescheids sowie nach Ablehnung
erneuten Antrags auf AdV bis zum Abschluss
Revisionsverfahrens durch Bescheid vom 13. März 2013--, die Vollziehung bis zum Abschluss
Revisionsverfahrens VIII R 16/13 auszusetzen. 11 Das FA beantragt, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme im Klageverfahren sowie die Urteilsbegründung
FG, den Antrag abzulehnen. 12 II. 1. Der Antrag ist begründet. Die Vollziehung
angefochtenen Bescheids ist wegen ernstlicher Zweifel an
sen Rechtmäßigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. 13 Denn die --die angefochtene FG-Entscheidung im Wesentlichen tragende-- Rechtsauffassung, "im Rahmen
G gelte der dort vorgegebene Höchstbetrag der zeitpunktbezogenen Rücklagen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht für einzelne 'Teilbetriebe', 'Teile' oder 'Anteile', sondern (nur) für einen bestimmten 'Betrieb'
Steuerpflichtigen," lässt jedenfalls bei der im Rahmen dieses Verfahrens veranlassten summarischen Prüfung eine nur unzureichende Berücksichtigung
Umstandes erkennen, dass es sich zum einen bei der Höchstbetragsregelung zur Rücklage nach § 7g EStG um eine betriebs- und nicht um eine personenbezogene Vorschrift handelt (vgl. Pfützenreuter, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 673). Dementsprechend gilt der Höchstbetrag "je Betrieb"
Steuerpflichtigen (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.