Landes Sachsen-Anhalt,
Klägers, danach der Kläger. 2 Unter dem
Mietvertrages aus und setzte die Mieteinnahmen
Klägers in der vereinbarten Höhe an. Der Verzicht auf die Darlehensforderungen und auf Nutzungsentgelt für den PKW führten aus
sen Sicht nicht zu einem gewinnmindernden Aufwand im Einzelunternehmen. Das gleiche gelte für den vereinbarten "verlorenen Zuschuss". Eine Teilwertabschreibung auf die im Betriebsvermögen
Einzelunternehmens gehaltene GmbH-Beteiligung erkannte das FA nicht an. 4 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug der Kläger im Klageverfahren weiterhin vor, der Mietvertrag sei steuerlich nicht anzuerkennen, da er einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das gleiche gelte für die spätere mündliche Vereinbarung. Das FA unterstelle einen fiktiven Zufluss der Mietzinsen, was aufgrund der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht möglich sei. 5 Im Klageverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2013 zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2013 geladen. 6 Auf Antrag
ehemaligen Prozessbevollmächtigten, der Mitgeschäftsführer der Prozessbevollmächtigten ist, hob das Finanzgericht (FG) diesen Termin auf und lud zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2013. Den erneuten Antrag auf Terminsverlegung
ehemaligen Prozessbevollmächtigten lehnte das FG ab. Diesem Verlegungsantrag war eine an die Prozessbevollmächtigte gerichtete Ladung
Landgerichts A zur Glaubhaftmachung der Verhinderung beigefügt. Mit Telefax vom 15. März 2013 bestellte sich daraufhin die Prozessbevollmächtigte selbst als Vertreterin
Klägers. 7 In der mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger der ehemalige Prozessbevollmächtigte als Mitgeschäftsführer der Prozessbevollmächtigten. Dieser bezog sich auf die in der unmittelbar vorangegangenen mündlichen Verhandlung mit dem Aktenzeichen 2 K 1631/08 zur Sache gestellten Anträge und Rügen und erhob diese auch im vorliegenden Verfahren. 8 Das FG wies die Klage ab. An einer Verhandlung und Entscheidung sei es u.a.
halb nicht gehindert gewesen, da die Prozessbevollmächtigte keinen Terminsverlegungsantrag gestellt habe. Zu Recht habe das FA die Einnahmen aus der Vermietung der Büroräume und Lager- bzw. Freiflächen an die GmbH als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Klägers qualifiziert und in zutreffender Höhe ermittelt. Die Verzichte auf die Darlehensforderung und das Nutzungsentgelt seien nicht als außerordentlicher Aufwand zu berücksichtigen, da die entsprechenden Beschlüsse erst im Jahr 2001 gefasst worden seien. Das gelte auch für den Beschluss
Klägers aus 2001 über den "verlorenen Zuschuss". Die Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung sei abzulehnen, da konkrete Tatsachen und Umstände für eine dauernde Wertminderung nicht dargelegt worden seien. Den Antrag der Prozessbevollmächtigten, die Betriebsprüferin als Zeugin zu vernehmen, lehnte das FG ab, da nicht vorgetragen worden sei, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei ergäben. Eine Akteneinsicht in etwaige weitere Handakten der Betriebsprüferin sei eine Erforschung "ins Blaue hinein", da ihre Arbeitsakten dem Gericht vorlägen und vom ehemaligen Prozessbevollmächtigten auch eingesehen worden seien. Es sei nicht bekannt, ob es weitere entscheidungserhebliche Unterlagen über die vorgelegten hinaus gebe. Über die Rüge der überlangen Verfahrensdauer sei im Rahmen einer Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, falls diese vom Kläger erhoben werde. Die Rüge fehlender Einlasskontrollen am Eingang
Gerichtsgebäudes sei nicht entscheidungserheblich. 9 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Rechtsfortbildung und wegen Divergenz. Außerdem macht er Verfahrensmängel geltend. 10 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. 11 II. Die Beschwerde
Klägers hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- jedenfalls der Sache nach nicht vor. 12 1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171).
Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). 13 a) Es reicht also nicht aus --worauf der Kläger sich beschränkt-- anhand
konkreten Einzelfalls die Frage
Zuflussprinzips von Vermietungsentgelten aufzuwerfen und die Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen zu problematisieren. Vielmehr war über den Einzelfall hinaus die Klärungsbedürftigkeit darzustellen, was nicht erfolgt ist. 14 b) Soweit der Kläger sinngemäß darauf abstellt, der Begriff
Zuflusses vereinbarter Entgelte setze beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seit Geltung der Insolvenzordnung (InsO) andere Voraussetzungen in Bezug auf den Begriff der Zahlungsunfähigkeit voraus, bedarf dies keiner weitergehenden Klärung durch den Senat. Auch nach dem Inkrafttreten der InsO hat der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich
Zuflusses von vereinbarten Entgelten bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festgehalten und insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit auch weiterhin nicht mit der Illiquidität zu verwechseln sei. Zahlungsunfähigkeit sei regelmäßig zu verneinen, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet sei (vgl. BFH-Beschluss vom
Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (BFH-Beschluss vom
Klägers fehlt. 17 3. Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht geboten. 18 Eine solche Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung
anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, m.w.N.).
Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt oder um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, BFH/NV 2014, 156). 19 a) Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass der Kläger dem angefochtenen Urteil
FG einen "Rechtssatz" entnimmt. So stellt er ausgehend von den BFH-Urteilen vom
FG dar, was allerdings nicht zur Revisionszulassung führen kann (dazu unter 4.). 20 b) Jedenfalls aber divergiert das FG-Urteil zu keiner vom Kläger genannten Entscheidung
BFH. 21 aa) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2249 eingeht und eine fehlerhafte Beachtung der dortigen Grundsätze zu erkennen meint, geht seine Einschätzung fehl. Wie in dieser Entscheidung verlangt, hat das FG zutreffend eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch
halb verneint, weil es an dem hierfür nötigen Insolvenzantrag in den Streitjahren fehlte und Ansprüche anderer Gläubiger --nicht nur
FA und der Sozialversicherungsträger-- weiterhin erfüllt worden sind. 22 bb) Das FG prüft auch die u.a. im BFH-Urteil in BFHE 217, 409, BStBl II 2011, 20, dort unter II.1. aufgestellten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen. Dies betrifft neben der Frage der tatsächlichen Durchführung
Vereinbarten auch die Formwirksamkeit
Vertrages, welche auf Seite 6
FG-Urteils unter Hinweis auf § 177
Bürgerlichen Gesetzbuchs bejaht wird. 23 cc) Eine Entscheidung
BFH ist auch nicht aus einem anderen Grund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geboten. Zwar ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler
FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom
FG. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler (vgl. insoweit die ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2012 IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, m.w.N.), läge er vor, vermag die Revisionszulassung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, und vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350). 25 5. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 26
BFH vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995). Die Entscheidung, ob beim Kläger die Mietzahlungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.S.
1 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.
G zu berücksichtigen sind, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die steuerrechtlichen Verhältnisse der GmbH. Allein sachlogische Zusammenhänge für die steuerliche Behandlung eines bestimmten Vorgangs gegenüber verschiedenen Personen, wie sie letztlich vom Kläger geltend gemacht werden, erzwingen die Beiladung nicht, da eine unterschiedliche Behandlung
Vorgangs beim Kläger und bei der GmbH möglicherweise nicht wünschenswert, aber ohne weiteres möglich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2013 X B 93/11, BFH/NV 2013, 903, m.w.N.). 29
FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen
3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Eine schlüssige Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung
BFH voraus, dass die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden. Zudem muss auch dargelegt werden, inwieweit das Urteil
FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung
Gerichts-- auf der nicht durchgeführten Beweisaufnahme und der unterlassenen Beiziehung von Akten beruhen kann sowie was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 245/12, BFH/NV 2014, 564, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht, da auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Notwendigkeit der Vernehmung der Betriebsprüferin als Zeugin wie auch die Beiziehung ihrer nicht dem FG vorliegenden Akten nicht dargelegt wird. Inwieweit dadurch das FG zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, bleibt in der Beschwerdebegründung offen. Unbenannt bleibt auch, was das FG ansonsten noch weiter hätte aufklären sollen. 31 c) Aus denselben Gründen fehlt es an der Darlegung
behaupteten Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten, der nach der Rechtsprechung
BFH als solcher kein Verfahrensmangel ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 X B 6/07, BFH/NV 2007, 1921), aber als Rüge verstanden werden kann, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom
Beschwerdeführers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431). 33
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103
Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 76 Abs. 2 FGO) nicht verletzt. Es konnte ohne erneute Verlegung
Termins der mündlichen Verhandlung entscheiden. 35 Nach der Rechtsprechung
BFH wird eine Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe i.S.
1 der Zivilprozessordnung vorliegen und glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. etwa Beschluss
BFH vom 12. September 2012 I R 29/12, BFH/NV 2013, 58). Danach wird einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. 36 Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass jedenfalls zum Termin der mündlichen Verhandlung diese Gründe nicht mehr vorlagen. Die Prozessbevollmächtigte, die im Termin in Person
Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten auftrat, der als ehemaliger Prozessbevollmächtigter den Kläger vertreten hatte, stellte selbst keinen Antrag auf Terminsverlegung sondern verhandelte zur Sache und stellte die Klageanträge. 37 Inwieweit das FG ansonsten das rechtliche Gehör
Klägers verletzt haben soll, wird nicht dargelegt. 38 e) Soweit der Kläger die fehlende Einlasskontrolle am Eingang
FG rügt, ist --wie schon für das FG-- für den Senat die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar. 39 f) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht insoweit vor, als das Klageverfahren vom 27. März 2009 (Klageeingang) bis zum 3. Juni 2013 (Zustellung
Urteils bei der Prozessbevollmächtigten) dauerte. Soweit insoweit überhaupt eine überlange Verfahrensdauer vorläge, stellte diese jedoch nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Kläger darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung
FG hätte kommen können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 X B 114/12, BFH/NV 2013, 580, unter II.3., m.w.N.). Daran fehlt es. 40 Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes gewährleistet. 41
Teilabzugsverbots aus § 3c Abs. 2 EStG 2002 auf Aufwendungen im Besitzunternehmen. § 3c Abs. 2 EStG 2002 ist im vorliegenden Fall vom FA --aufgrund der Fremdüblichkeit
Mietverhältnisses auch folgerichtig-- nicht zum Tragen gekommen. Abweichendes wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. 43
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450314&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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