BFH bereits geklärt . 2. NV: Eine Entscheidung
BFH zur Konkretisierung
öffentlichen Interesses hinsichtlich der Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Förderung der Tätigkeit
Zahlungsempfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen ist nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person
öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt erbringt und
halb von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt X (Stadt) ist. Gegenstand ihres Unternehmens … (Anm.
Dokumentars: sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit) Wasser und Abwasser. 2 Die Stadt übertrug mit Abwasserentsorgungsvertrag vom … 1994 die Abwasserentsorgung auf die Klägerin. 3 Das Regierungspräsidium A hat der Stadt eine Zuwendung im Rahmen der EU-Gemeinschaftsinitiative INTERREG … in Höhe von zuletzt … € für die erstmalige Errichtung von bestimmten Abwasserentsorgungsanlagen bewilligt; die Weiterleitung der Zuwendung an die Klägerin wurde unter Auflagen gestattet. Die Stadt zahlte die empfangene Zuwendung an die Klägerin in den Streitjahren 2002, 2003 und 2004 jeweils in Teilbeträgen in Höhe von … €, … € und … € aus. 4 Die Klägerin behandelte diese Beträge zunächst als Ertragszuschuss und unterwarf sie in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre der Umsatzsteuer. 5 Mit Bescheid der B-Bank vom
Abwasserentsorgungsvertrags erbrachte Leistungen der Klägerin. Der weitergeleitete Zuschuss sei Entgelt, weil ihn die Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der übernommenen Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht erlangt habe. Die Klägerin habe sich nach dem Abwasserentsorgungsvertrag vom … 1994 zur Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen verpflichtet, während die Stadt hierfür die Weiterleitung der staatlichen Zuwendungen zugesichert habe. 10 Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. 11 Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend. 12 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen. 13 1. Die benannten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 14
BFH erforderlich sei, sind weder schlüssig vorgebracht noch ersichtlich. 20
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach dem Entgelt bemessen, zu dem nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG auch das gehört, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. 21
BFH folgt ein Leistungsaustausch --wie die Klägerin mit Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310 selbst vorbringt-- nicht bereits aus der bloßen Übernahme von Aufgaben. 22
BFH erforderlich sei. 23 Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit
Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und
halb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 42, m.w.N.). 24 Erbringt --wie im Streitfall die Klägerin-- ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person
öffentlichen Rechts --hier der Stadt-- Leistungen gegen Entgelt, ist jedoch grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 43, m.w.N.). Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften
öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 43, m.w.N.). Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung
Leistungsaustauschs stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 243, 419, BFH/NV 2014, 626, Rz 43, m.w.N.). 25 Eine Entscheidung
BFH zur Konkretisierung
Interesses der Allgemeinheit bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen ist hiernach --jedenfalls im Streitfall-- entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. 26
BFH in dem angestrebten Revisionsverfahren erfordern. 27
Fördermittelgebers unter Auflagen seien und die Umsatzsteuerpflicht von Fördermitteln ausschließlich im Bereich der Abwasserentsorgung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, legt sie nicht das Erfordernis einer erneuten Entscheidung
BFH über die von ihr aufgeworfenen --und bereits geklärten-- Rechtsfragen dar. 28 b) Ebenso wenig ist im Streitfall eine Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich. 29 aa) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen
materiellen Rechts oder
Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO stützt, hat sie über die zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfenen Rechtsfragen hinaus, die --wie vorstehend unter II.1.a ausgeführt-- nicht mehr klärungsbedürftig sind, schon keine (klärungsbedürftige und klärbare) Rechtsfrage dargetan. 31 c) Die Revision ist gleichfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 32 aa) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht
Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Er hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in der von ihm angeführten Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
BFH zu hinterfragen seien, und der Ansicht ist, eine Divergenz liege vor, "sollte in den BFH-Urteilen vom 20.12.2001 - V R 81/99 und 08.11.2007 - V R 20/05 nicht die Errichtung von Abwasseranlagen als steuerpflichtige Leistung beurteilt sein". 34 bb) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führen könnte, dargetan. 37 aa) Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, im angefochtenen Urteil werde "der Unterschied zwischen der ... erlaubten 'Weiterleitung' der Fördermittel ... und einem durchlaufenden Posten" nicht erklärt, die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils stünden im Widerspruch zu den vom FG getroffenen tatbestandlichen Feststellungen, entgegen der Vorentscheidung sei die Lieferung der Abwasserentsorgungsanlage nicht Gegenstand
Abwasserentsorgungsvertrags gewesen, sie --die Klägerin-- habe die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nicht übernommen und die Fördermittel könnten nur Entgelt i.S.
G sein, wenn die Stadt selbst Abwasserentsorgungsanlagen gebaut hätte. 38 bb) Sie rügt mit diesem Vorbringen im Kern eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber einen die Revisionszulassung begründenden Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.