möblierten Wohnungen an Prostituierte
Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung ist grundsätzlich keine umsatzsteuerfreie Vermietung . 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die Überlassung
Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung steuerfreie Vermietungsumsätze i.S.
G) ausgeführt hat. 2 Die Klägerin hatte seit dem 1. Januar 2000 ein Einzelhandelsgewerbe angemeldet. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 gab sie an, Einkünfte aus der Untervermietung
Wohnungen erzielt zu haben. Umsatzsteuererklärungen reichte sie zunächst nicht ein. 3 Im Rahmen einer im Jahr 2004 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin mehrere Wohnungen angemietet und diese möbliert an Prostituierte weitervermietet hatte. Die Prostituierten nutzten die Wohnungen zur Berufsausübung. Die Wohnungen befanden sich in verschiedenen Häusern und waren nicht räumlich miteinander verbunden. Die Klägerin erbrachte als zusätzliche Dienstleistungen die Reinigung der Wohnungen und die Bereitstellung
Handtüchern sowie Bettwäsche; sie stellte aber keine bordellartige Organisation zur Verfügung. Der Mietzins bestimmte sich nach Tagespauschalen (zumeist 100 DM bzw. 50 €); er war unabhängig
der Höhe der
den Prostituierten ausgeführten Umsätze. Die jeweiligen Mietverhältnisse dauerten mindestens eine Woche, umfassten meistens mehrere Wochen und in seltenen Fällen nur einige Tage. Sie dauerten nicht mehrere Monate, insbesondere war eine längerfristige Nutzung
über einem halben Jahr nicht festzustellen. 4 Mangels entsprechender Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Klägerin ermittelte der Steuerfahnder die Umsätze und entsprechend abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege der Schätzung. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Fahndungsprüfers und setzte gegenüber der Klägerin mit Bescheiden vom 19. Februar 2008 Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe
10.951,36 €, für das Jahr 2002 in Höhe
12.912,22 €, für das Jahr 2003 in Höhe
13.705,73 € und für das Jahr 2004 in Höhe
19.000 € fest. Für das Jahr 2005 gab die Klägerin am 5. Februar 2008 eine Umsatzsteuererklärung ab, wonach sie eine Umsatzsteuer in Höhe
4.983,41 € ermittelt hatte. Das FA folgte der Steuererklärung, setzte mit Bescheid vom 22. Februar 2008 Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe
247 € fest. 6 Mit ihren Einsprüchen machte die Klägerin geltend, die
ihr übernommenen Leistungen --wie etwa die Reinigung-- führten nicht dazu, der Wohnungsvermietung ein anderes Gepräge zu geben. Auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf habe die entgeltliche Raumüberlassung an Prostituierte als steuerfreie Grundstücksvermietung beurteilt (FG Düsseldorf, Urteil vom
der bloßen Vermietung und Verpachtung
Räumen zu Wohnzwecken oder zu sonstiger gewerblicher Art unterscheide. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar im Jahr 1961 angenommen für einen Fall, in dem Zimmer mit bordellartiger Organisation überlassen worden seien (BFH-Urteil vom 10. August 1961 V 111/60 U, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1962, 145). Im vorliegenden Streitfall habe sie nach den Feststellungen des FG aber "keine bordellartige Organisation zur Verfügung" gestellt und "nur geringfügige weitere Leistungen" erbracht. Auch wenn die Räume nicht zur Begründung eines festen Wohnsitzes i.S.
AO oder eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO vermietet worden seien, bedeute dies noch nicht, dass deswegen keine Vermietungsleistung vorliege. Die Gebrauchsüberlassung werde vorliegend gerade nicht
anderen wesentlichen Leistungen überlagert. 9 Die Zeitdauer der Nutzungsüberlassung könne zwar ein wesentliches Kriterium der Grundstücksvermietung sein, allein entscheidend sei sie aber auch bei richtlinienkonformer Auslegung nicht. Im vom FG zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Januar 2001 C-150/99 --Stockholm Lindöpark-- (Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 153, Rz 26 f.) finde sich lediglich --im Zusammenhang mit der Überlassung eines Golfplatzes an Kunden-- ein allgemeiner Hinweis des Gerichts, dass die Dauer der Nutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags bilde. 10 Während des Revisionsverfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt. Das FA teilte mit, dass die Umsatzsteuerschulden für die Streitjahre 2001 und 2005 vollständig und für das Streitjahr 2002 teilweise (in Höhe
6.883,19 €) bezahlt worden seien; alle übrigen Umsatzsteuerschulden seien für den Ausfall festgestellt worden. 11 Der Insolvenzverwalter der Klägerin teilte mit, dass er das Verfahren nicht aufnehme. Das FA erklärte daraufhin die Aufnahme des Verfahrens betreffend die Streitjahre 2001 und 2005 in vollem Umfang und hinsichtlich des Streitjahres 2002 in Höhe
6.883,19 €. Die Geschäftsstelle des Senats setzte die Klägerin darüber in Kenntnis, teilte mit, dass der Rechtsstreit insoweit fortgesetzt werde und wies auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Eine Antwort blieb aus. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil sowie die Bescheide vom
O) handelt, weil das Verfahren dazu führen soll, dass die zur Verteilung anstehende Masse vergrößert wird (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts und Steuerberaters mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen war (§ 117 Abs. 1 InsO). 19
der Klägerin ausgeführten Umsätze nicht
der Steuer befreit sind. 22 a)
der Steuer befreit ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und Verpachtung
Grundstücken. Nicht befreit ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG u.a. die Vermietung
Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung
Fremden bereithält. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem
Grundstücken grundsätzlich steuerfrei ist. 23 aa) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bejaht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Räumen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs hat auch der BFH u.a. darauf hingewiesen, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement des steuerfreien Umsatzes ist (BFH-Beschlüsse vom
Räumen zur Ausübung der Prostitution eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1345, unter II.2.c, und in BFH/NV 2003, 212, unter II.2.a). 26 cc) Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht bestimmt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BFHE 234, 513, BStBl II 2014, 73, Rz 19, und vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635, Rz 26, m.w.N.). Maßgebend ist hiernach der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig
der Bezeichnung, die die Vertragspartner ihm gegeben haben (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1635, Rz 26, und EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-270/09 --Mac Donald Resorts--, Slg. 2010, I-13179, UR 2011, 462, Rz 46, m.w.N.). 27 dd) Vor diesem Hintergrund ist das
der Klägerin zitierte Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1997, 506 überholt, das zum einen zu Unrecht
der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung eines Mietverhältnisses i.S.
G ausgeht und zum anderen die neuere Rechtsprechung des BFH und des EuGH zum darüber hinaus bestehenden Erfordernis einer gewissen Dauer des Mietverhältnisses noch nicht berücksichtigen konnte. 28 b) Danach begegnet die Würdigung des FG, im Streitfall hätten aufgrund der besonderen Umstände keine Mietverhältnisse, sondern Verträge eigener Art vorgelegen, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. 29 Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung
Wiederholungen auf den in dieser Sache ergangenen BFH-Beschluss vom
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