STRE201450326 BFH 3. Senat 20140513 III B 152/13 Beschluss § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 S 5 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, Art 3 GG vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 23. Oktober 2013, Az: 3 K 306/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen 1. NV: Die sog. 1%-Regelung gilt nur für die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen gehört. 2. NV: Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter --z.B. ein PKW-- sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. 3. NV: Gehörte ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen zum Privatvermögen, dann wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt. 4. NV Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen infolge einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 3 GG. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In den Streitjahren nutzte er für betriebliche Fahrten einen Porsche und einen Volkswagen. Die Kfz-Aufwendungen ermittelte er aufgrund einer Kilometerpauschale von 0,30 €. Die daraus resultierenden Betriebsausgaben lagen in den Streitjahren zwischen etwa 5.800 € und 6.600 €. 2 Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die beiden zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Die private Nutzung wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da die so ermittelten Nutzungswerte die geschätzten PKW-Aufwendungen überschritten, wurden sie auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz begrenzt (sog. Kostendeckelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Januar 2002, BStBl I 2002, 148, Tz. 14). Dies führte dazu, dass sich der Gewinn um die vom Kläger nach der Kilometerpauschale ermittelten Betriebsausgaben erhöhte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. 3 Zur Begründung seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, die Frage, ob privates Vermögen, welches dauernd oder von Zeit zu Zeit wechselnd zu über 50 % betrieblich genutzt werde, allein dadurch zu notwendigem Betriebsvermögen werde, oder ob dies weitere Erklärungen oder Buchungen erfordere, sei grundsätzlich bedeutsam. Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen überwiegender betrieblicher Nutzung führe zu willkürlichen und mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen. 4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. 5 1. Die vom FA zutreffend angewandte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz des Betriebsvermögens; sie betrifft nicht die private Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht zum Betriebsvermögen gehört (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, mit Hinweisen zu gemieteten und geleasten Fahrzeugen). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.