Verfahrens NV: Lehnt ein Verfahrensbeteiligter ein Ruhen
Verfahrens ab, dann ist das Verfahren nicht bereits aus diesem Grund vorrangig zu behandeln. 1 I. Der Kläger begehrt gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 3. Mai 2010 (Klageeingang) bis zum 20. März 2013 (Absendung
Kostenbeschlusses nach Erledigung
Rechtsstreits in der Hauptsache) vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens. 2 Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger hatte als Arbeitnehmer vom seinem Arbeitgeber, einem Automobilhersteller, in den Streitjahren 2001 und 2006 jeweils einen neuen PKW erworben. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils geltend, ein geldwerter Vorteil i.S.
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Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nicht anzusetzen. Der Listenpreis sei um den vollständigen durchschnittlichen Händlerrabatt der letzten drei Monate vor der jeweiligen Fahrzeugbestellung durch den Arbeitnehmer zu kürzen. Dieser durchschnittliche Preisnachlass entspreche in der Regel dem auf dem Listenpreis gewährten Preisnachlass, der nicht auf besonderen persönlichen Beziehungen oder außergewöhnlichem Verhandlungsgeschick
Käufers im Einzelfall beruhe. Das Finanzamt (FA) setzte gleichwohl einen geldwerten Vorteil einkünfteerhöhend an. 4 Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhob der Kläger am 3. Mai 2010 Klage. Mit dieser machte er unter Hinweis auf die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) geltend, die Rechtsprechung gestatte die Ermittlung
geldwerten Vorteils durch den Nachweis eines niedrigeren Endpreises anstelle
Listenpreises. Hilfsweise sei der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung
höchsten gewährten Preisnachlasses nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Mit dem bereits am Vortag beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juli 2010 beantragte das FA, die Klage abzuweisen. Der Angebotspreis i.S.
G sei entweder individuell durch Nachweis
im Bestellzeitpunkt tatsächlich verlangten Hauspreises oder aber auf der Grundlage geltender Verwaltungsanweisungen pauschal durch Abzug eines anteiligen für drei Monate ermittelten Preisnachlasses zu ermitteln. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis
tatsächlich verlangten Hauspreises ungeeignet, weil sie sämtliche (auch auf individuellen Verhandlungen beruhende) Rabattabschläge berücksichtigten. Die hilfsweise beantragte Ermittlung
geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG scheide aus. Die Finanzverwaltung wende das BFH-Urteil vom 5. September 2006 VI R 41/02 (BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309), das die Ermittlung
geldwerten Vorteils eines Sachbezugs im Falle eines Belegschaftsrabatts i.S.
G auch nach Abs. 2 dieser Vorschrift zulasse, nicht an. Sie warte den Ausgang eines weiteren diese Rechtsfrage betreffenden Revisionsverfahrens (VI R 30/09) ab. 5 Das FG fragte hierauf sogleich beim Kläger an, ob er einem Ruhen
Verfahrens bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung VI R 30/09 zustimme. Dies lehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 ab. Auf das Verhältnis von § 8 Abs. 3 EStG zu Abs. 2 der Vorschrift komme es im Streitfall nur an, wenn das FG der Auffassung sei, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen reichten zum Nachweis
Angebotspreises i.S.
G nicht aus. Mit Schriftsätzen vom
FG Baden-Württemberg vom
FG Baden-Württemberg betreffe zwar die Frage der Berechnung
geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG bei fabrikneuen Fahrzeugen. Es beziehe sich aber auf einen Einzelfall, der mit dem Streitfall nicht vergleichbar sei. 7 Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG. Er verwies darauf, in seinem Klageverfahren seien lediglich die Argumente ausgetauscht worden, die bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen worden seien. Das FG habe nicht mitgeteilt, weshalb der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sei, obwohl zu der Streitfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiere. 8 Die Vorsitzende
zuständigen Senats
FG wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2012 darauf hin, anhängige Verfahren würden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs bearbeitet. Da noch ältere Verfahren anhängig seien, habe dem klägerischen Rechtsstreit noch kein Fortgang gegeben werden können. Der zuständige Berichterstatter
Senats werde nach seiner Urlaubsrückkehr mit dem Kläger in Kontakt treten. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom
FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 entschieden. Nach Auskunft der Geschäftsstelle
VI. Senats
BFH sei der Revision
dortigen Klägers stattgegeben worden. Bis zur Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe werde es noch ca. acht Wochen dauern. Im Rechtsstreit
Klägers sei beabsichtigt, die Terminierung zur mündlichen Verhandlung zurückzustellen, bis die schriftliche Urteilsbegründung
BFH bekannt sei und die Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. 9 Am 19. November 2012 teilte der Berichterstatter
FG den Beteiligten Fundstellen
(vollständigen) BFH-Urteils mit. In diesem Urteil führte der BFH unter Bezugnahme auf sein weiteres Urteil vom
G der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasse
halb auch die gesamten üblichen Rabatte. Hierauf kündigte das FA mit Schriftsatz vom
FG durch Beschluss vom 19. März 2013 dem FA nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten auf. 10 Mit seiner Entschädigungsklage macht der Kläger geltend, sein Verfahren vor dem FG sei für die Dauer von 20 Monaten verzögert worden. Das Verfahren habe insgesamt 34 Monate gedauert. Angemessen sei hingegen in finanzgerichtlichen Verfahren ein Zeitraum von nur einem Jahr. Für einen Zeitraum von zwanzig Monaten lasse sich auch konkret feststellen, dass sein Klageverfahren nicht bearbeitet worden sei. Da zu der zu entscheidenden Streitfrage einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung und auch verschiedene Verwaltungsanweisungen vorgelegen hätten, sei ein Grund für die verzögerliche Behandlung der Rechtssache nicht erkennbar. Das FG sei auch nicht berechtigt gewesen, die Entscheidung mit Rücksicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde VI B 134/10 ruhen zu lassen, da er dem nicht zugestimmt habe. 11 Der Kläger beantragt,den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der überlangen Dauer
Verfahrens vor dem Hessischen FG 8 K 1057/10 eine Entschädigung von 2.400 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 13 Die Klage sei überwiegend unzulässig, da die erforderliche Verzögerungsrüge nicht unverzüglich nach Inkrafttreten
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) erhoben worden sei, wie dies Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verlange. Das ÜberlVfRSchG sei am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Verzögerungsrüge sei aber erst am 23. Juli 2012 erhoben worden. Im Streitfall müsse
halb im Rahmen der Entschädigungsklage der Zeitraum vor dem
gerichtlichen Verfahrens hingegen darauf, dass das Gericht aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung handle oder die Entscheidung über prozessfördernde Maßnahmen von einer solchen Rechtsauffassung geprägt sei, sei dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Nach dem Urteil
erkennenden Senats vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547) sei die Verfahrensdauer im Regelfall nicht unangemessen, wenn ein FG nach etwa 24 bis 30 Monaten mit dem Ziel tätig werde, das Verfahren in die Richtung einer Entscheidung voranzutreiben. Auch unter Berücksichtigung der Umstände
konkreten Einzelfalls sei keine unangemessene Verzögerung festzustellen. Trotz vorliegender BFH-Rechtsprechung sei die Problematik der Ermittlung
geldwerten Vorteils noch nicht abschließend geklärt gewesen. Dies habe das FG u.a. durch den Hinweis auf die unter dem Az. VI B 134/10 beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde deutlich gemacht. Angesichts
sen sei es vertretbar, dass das FG die abschließende Entscheidung in dem Revisionsverfahren abgewartet habe, in dem das genannte Beschwerdeverfahren fortgesetzt worden sei. Nach Ergehen dieser Revisionsentscheidung sei das Verfahren zügig fortgesetzt worden. 15 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 1. Die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Entschädigungsklage erfordert keine Entscheidung darüber, ob der Kläger im Ausgangsfall eine Verzögerungsrüge i.S.
VfRSchG unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben hat. Die nicht unverzügliche Erhebung einer solchen Rüge bewirkt nicht die Unzulässigkeit der Klage. Sie ist lediglich materielle Voraussetzung eines Anspruchs auf Geldentschädigung (Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 unter II.1.a). 17 2. Die Dauer
Verfahrens war nicht unangemessen i.S.
18 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen
Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten
konkreten Einzelfalls spricht allerdings bei einem finanzgerichtlichen Verfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer
Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Umstände unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 (insbesondere unter II.2.c, d cc und dd). Dies gilt dann nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit
Verfahrens folgt. 19 a) Nach diesen Grundsätzen war die Dauer
Ausgangsverfahrens auch unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien nicht unangemessen. 20 aa) Der Schwierigkeitsgrad
Verfahrens war in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unterdurchschnittlich. Der Kläger begehrte nämlich die Ermittlung
geldwerten Vorteils in der Weise, dass vom Listenpreis
Händlers der durchschnittlich in den letzten drei Monaten vor dem Fahrzeugerwerb gewährte Rabatt in vollem Umfang abgezogen wurde. Er hielt es nicht für erforderlich, danach zu differenzieren, ob dieser Rabatt im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchern gewährt wurde, oder ob es sich auch um Rabatte handelte, die als Ergebnis individueller Verhandlungen eingeräumt wurden. Das FA hatte bestritten, dass die vom Kläger mitgeteilten durchschnittlichen Rabattsätze in tatsächlicher Hinsicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil
BFH in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 und der Verwaltungsauffassung entsprachen, weil auch individuell vereinbarte Rabatte erfasst waren. 21 Entgegen der Auffassung
Klägers betraf auch das Urteil
FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 nicht lediglich einen für das Ausgangsverfahren nicht einschlägigen Sonderfall. Zwar ging es vordergründig darum, dass das FG Baden-Württemberg mittels Zeugenvernehmungen Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe bezogen auf Fahrzeuge eines anderen Kfz-Herstellers Preisnachlässe auf individuellen Preisverhandlungen beruhten. Entscheidend war indessen, dass nach der Rechtsansicht
FG solche individuell vereinbarten Preisnachlässe nicht mindernd bei der Ermittlung
Endpreises i.S.
G zu berücksichtigen waren. Es betraf exakt die auch im Streitfall
Klägers zu entscheidende Rechtsfrage. Im Verlauf
Ausgangsverfahrens wurde zudem erkennbar, dass die Rechtsprechung im Fluss war. So hatte das FG Düsseldorf durch Urteil vom 30. April 2009 15 K 4357/08 E (EFG 2009, 1288) bei der Ermittlung
Endpreises den gesamten Händlerrabatt in Abzug gebracht. Dies stand in dem sich anschließenden Revisionsverfahren zur Überprüfung. In diesem Revisionsverfahren VI R 30/09 hat der BFH in Abkehr von dem BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 die Auffassung
FG Düsseldorf bestätigt. 22 Im Streitfall
Klägers war
halb darüber zu befinden, ob in Abweichung von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der gesamte Rabatt zu berücksichtigen war. Im Falle der Anwendung dieser Rechtsprechung war hingegen in Betracht zu ziehen, Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang die vom Kläger mitgeteilten Rabatte durchschnittlich auf individuell vereinbarten Rabattverhandlungen beruhten. 23 bb) Die Bedeutung
Verfahrens für den Kläger ist als gering einzuschätzen. Der Streitwert für die beiden Streitjahre in Relation zur festgesetzten Einkommensteuer für das einzelne Streitjahr betrug jeweils weniger als 3 %. Hinzu kommt, dass eine positive Entscheidung
FG über die Klage den Rechtsstreit wahrscheinlich nicht beendet hätte. Wäre das FG im Ausgangsverfahren von den tragenden rechtlichen Erwägungen
Urteils
FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 abgewichen, hätte es wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) die Revision zulassen müssen, die im Hinblick auf die Bedeutung der Problematik, wie ein geldwerter Vorteil i.S.
G zu berechnen ist, vom FA voraussichtlich auch eingelegt worden wäre. 24 cc) Besonderheiten hinsichtlich
Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sind im Ausgangsfall nicht festzustellen. 25 dd) Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit
Verfahrens hat der Kläger vor dem FG nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. 26 Dass der Kläger einem Ruhen
Verfahrens nicht zugestimmt hat, berechtigte zwar das FG nicht, das Verfahren gleichwohl entgegen dem Willen
Klägers ruhen zu lassen, weil die Anordnung
Ruhens
Verfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Einverständnis
Klägers und
Beklagten voraussetzt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung,
Bekanntwerdens der Begründung
BFH-Urteils im Verfahren VI R 27/11 angekündigt hat, ist nicht als eine unangemessene Verfahrensverzögerung zu beurteilen. Das Zuwarten mit der Terminierung ist nicht etwa nur eine ohne Einverständnis
Klägers bewirkte weitere Verfahrensruhe. Da die abzuwartende Entscheidung
BFH bereits gefallen und die Terminierung ab dem Bekanntwerden der Begründung dieses Urteils angekündigt war, war dies eine ohne weiteres vertretbare Maßnahme, welche den Gesichtspunkt der Prozessfürsorge sachgerecht umsetzte. Das Abwarten bis zum Bekanntwerden der Begründung
bereits ergangenen BFH-Urteils diente dazu, dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, die Erwägungen
BFH im vorliegenden Klageverfahren berücksichtigen zu können. Demgegenüber hätte eine vorherige Terminierung und Entscheidung
Rechtsstreits den unterlegenen Beteiligten in ein Rechtsmittelverfahren gedrängt, um den Eintritt der Rechtskraft bis zum Bekanntwerden der Begründung
BFH zu verhindern. 29 Nach Bekanntwerden dieser Urteilsgründe ist das finanzgerichtliche Verfahren zügig und einvernehmlich zu Ende gebracht worden. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.