STRE201450335 BFH 7. Senat 20140514 VII B 117/13 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 27 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 27 Abs 2 Nr 2 EnergieStG, § 52 Abs 1 S 1 EnergieStG vorgehend FG München, 16. Mai 2013, Az: 14 K 694/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine mit Flugschulen nicht klärungsbedürftig 1. NV: Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen energiesteuerfrei zu verwenden, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden. 3. NV: Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, und Betreiber eines Verkehrslandeplatzes sowie Eigentümer und Halter mehrerer Flugzeuge ist. Er betreibt eine Flugschule und verfügt über eine Erlaubnis zur nicht gewerbsmäßigen Ausbildung von Privatpiloten. Darüber hinaus führt er Rundflüge durch, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen. Auch private Mitgliedsflüge wurden durchgeführt. 2 Seinen vier Vergütungsanträgen nach § 52 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) gab der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) zunächst statt. Später hob das HZA die Festsetzung der Energiesteuervergütung wieder auf und forderte die gewährte Steuerentlastung in vier Bescheiden zurück. Zur Begründung teilte es dem Kläger mit, dass die erbrachte Leistung lediglich in der entgeltlichen Überlassung eines Flugzeugs zu den üblichen Konditionen an Vereinsmitglieder bestehe. Die Einsprüche des Klägers wurden in einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. 3 Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stehe der geltend gemachte Entlastungsanspruch deshalb nicht zu, weil er den Nachweis der Versteuerung des Flugbenzins nicht erbracht habe, nicht als Verwender des Flugbenzins anzusehen sei und die Energieerzeugnisse nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet habe. Insbesondere habe er keine Luftfahrtdienstleistungen erbracht. Vielmehr habe er Flugzeuge seinen Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung gestellt. Ausweislich der Vereinssatzung seien diese berechtigt gewesen, die Einrichtungen und Geräte des Klägers unter Beachtung der jeweils geltenden Regelungen zu nutzen. Somit handele es sich bei der Nutzungsüberlassung um eine vereinsinterne Angelegenheit. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen, energiesteuerfrei zu verwenden. Von der Entscheidung seien offenbar sämtliche Flugschüler in den Vereinsschulen betroffen, die zusätzlich zu dem Vereinsbeitrag ein besonderes Entgelt für die Schulungsflüge zahlten. Die Gemeinnützigkeit schließe es nicht aus, dass die Flugschule eine gewerbliche Luftfahrt-Dienstleistung erbringe. Unzureichend und daher verfahrensfehlerhaft habe das FG den Sachverhalt hinsichtlich des Versteuerungsnachweises und der Sachherrschaft über die Flugzeuge aufgeklärt. Indem das FG maßgeblich darauf abgestellt habe, dass die Rechnungen eine Versteuerung des Luftfahrtbetriebsstoffs nicht beweisen könnten und die Flugschüler während der Schulungsflüge die Sachherrschaft über das Flugzeug und den Kraftstoff ausübten, habe es eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Schriftsätzlich habe er das FG ausdrücklich um einen Hinweis gebeten, falls es zusätzliche Nachweise zum Sachverhalt für entscheidungserheblich halte. Dennoch habe ihm das FG keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 5 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass es bereits in der Klageerwiderung auf den fehlenden Versteuerungsnachweis hingewiesen habe. Daher habe die Entscheidungserheblichkeit des Nachweises auf der Hand gelegen, weshalb von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein könne. Auch die fehlende Verwendereigenschaft sei im Verfahren, z.B. in der Einspruchsentscheidung, zur Sprache gekommen. Schließlich sei die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. 6 Mit Beschluss vom 11. April 2014 VII S 2/14 hat der Senat das vom Kläger eingereichte Gesuch, den Richter am Bundesfinanzhof (BFH) … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. 7 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 8 1. Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Erlass einer Überraschungsentscheidung und die Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. 9
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