STRE201450338 BFH 9. Senat 20140211 IX R 26/13 Urteil § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 133 BGB, § 157 BGB, EStG VZ 2007 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Juni 2013, Az: 12 K 527/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.02.2014 IX R 25/13 - Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten) NV: Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als --außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer-- Veräußerungserlös dar . 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer von Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. … ha, die ihm im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs dienten. Seit dem 1. Januar 2006 hat er den landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem insbesondere sieben im Grundbuch von X, Blätter … und …, eingetragene Flurstücke zur Gesamtgröße von … qm gehören, an den Sohn verpachtet. Ausdrücklich nicht mitverpachtet sind zwei Wohnungen und das Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen aller Art, wie z.B. Sand, Kies usw. 2 Der Kläger war weiterhin Eigentümer von selbständigen Salzabbaugerechtigkeiten, vom Grundeigentum abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter, die im Salzabbaugrundbuch von X, Blätter … und …, zur Größe von … qm eingetragen waren. Sie betrafen die im Grundbuch verzeichneten entsprechenden Flurstücke. 3 Die Y-GmbH beabsichtigte, im Raum X/Z unterirdische Kavernen für die Speicherung von Erdgas zu errichten und zu betreiben. Mit notariell beurkundeten "Kaufvertrag" vom 19. Dezember 2006 veräußerte der Kläger die Salzabbaugerechtigkeiten an die Y-GmbH zu Alleineigentum. Im Einzelnen wurden zwischen dem Kläger ("Verkäufer") und der Y-GmbH ("Käufer") u.a. folgende Vereinbarungen geschlossen: 4 "§ 2 Der Verkäufer verkauft dem Käufer die (…) näher bezeichneten selbständigen Salzabbaugerechtigkeiten an den aufgeführten Flurstücken zu Alleineigentum. Bezüglich der Größe, Güte und Beschaffenheit der den Salzabbaugerechtigkeiten unterliegenden Grundstücke übernimmt der Verkäufer keine Gewähr; insbesondere steht er nicht für das Vorhandensein von Salz und dessen Geeignetheit für die Errichtung und den Betrieb von Kavernen ein. Seitens des Käufers wird dem Verkäufer gegenüber auf Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit etwaigen Sachmängeln der Kaufgegenstände verzichtet. (…) § 3Die Vertragsparteien sind über den Eigentumsübergang der verkauften Salzabbaugerechtigkeiten einig. (…) § 4Für die Herrichtung der Kavernen sind Bohrungen niederzubringen, für die Bohrplätze in der Größe von bis zu ca. … qm nebst Zuwegung in einer für schwere Fahrzeuge zu befahrenden Breite benötigt werden. Der Verkäufer überlässt dem Käufer die dafür benötigten Flächen nach Wahl des Käufers zu vorübergehenden Bohrzwecken und gestattet dem Käufer, die (…) genannten Grundstücke zu diesem Zweck jederzeit zu betreten und zu nutzen.(…)Für den Betrieb der Kavernen wird der Käufer anschließend Kavernenplätze auf einzelnen Bohrplatzflächen anlegen. Der Eigentümer verpflichtet sich auf schriftliche Anforderung durch den Käufer die hierfür benötigten Flächen aus seinem (…) genannten Grundbesitz bis zur Größe von … qm im Einzelfall zuzüglich der Flächen der Zuwegung in einer für schwere Fahrzeuge zu befahrenden Breite an den Käufer zu verkaufen. Im Fall der Ausübung des Ankaufsrechts sind die Vertragsparteien verpflichtet, darüber unverzüglich einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen u.a. mit folgenden Bestimmungen: Der Kaufpreis beträgt EUR …/qm,(…). (…) § 5Der Kaufpreis für die Salzabbaugerechtigkeiten beträgt EUR … pro qm, mithin bezogen auf die Gesamtfläche von … qm EUR … (…). (…) § 6Schuldrechtlich wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Käufer berechtigt ist, die beim Salzabbau entstehenden Hohlräume als behälterlose Tiefspeicher (Kavernen) zu nutzen. (…) Dies Hohlraumnutzungsrecht soll teilweise dinglich gesichert werden. Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt dazu die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten der in § 1b) genannten Grundbesitze (…). (…) § 7Für die Herstellung und den Betrieb der Kavernen ist die Verlegung von Rohrleitungen und Kabeln zu den einzelnen Kavernenplätzen erforderlich. Der Verkäufer räumt dem Käufer das Recht ein, auf den (…) genannten Grundstücken die erforderlichen Leitungen und Kabel nach seiner Wahl zu verlegen, zu betreiben, zu warten und die Grundstücke zu diesem Zweck zu betreten und zu benutzen. (…) § 11Schuldrechtlich wird vereinbart: Der Käufer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag flächenbezogen ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen abzutreten oder diesem zur Ausübung zu überlassen, es sei denn dass begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Bonität dieses Dritten bestehen; unabhängig von der vorstehenden Regelung bleibt allerdings die Haftung des Käufers bestehen. (…)" 5 Der Vertrag enthält keine Bestimmung darüber, dass die Salzabbaugerechtigkeiten an den Kläger zurückfallen oder rückübertragen werden. Die Y-GmbH zahlte den Kaufpreis im Streitjahr 2007. 6 Der Kläger behandelte die aufgrund des Vertrages mit der Y-GmbH erzielten Erlöse als nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Dagegen erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) diese Einnahmen --verteilt auf 25 Jahre-- als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 entsprechend fest. 7 Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1756 veröffentlichten Urteil statt. Die Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten ohne Rückfall- oder Rückkaufmöglichkeit führe nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie seien als grundstücksgleiche Rechte unabhängig vom Recht am Grund und Boden nutz- und handelbar und berechtigten nicht nur zum Salzabbau, sondern auch zur Einrichtung und zum Betrieb eines Untertagespeichers. Das wirtschaftliche Eigentum an dem Salzvorkommen und dem später entstehenden Hohlraum sei auf die Y-GmbH übergegangen. 8 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Die Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten stelle sich nach dem Gesamtbild als Nutzungsüberlassung an dem unterirdischen Grundstück durch den Kläger dar. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79 (BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203) vergleichbar. Die Anlage und Nutzung eines behälterlosen Hohlraumes führe nicht dazu, dass der Eigentümer des Grundstücks seine Herrschaftsgewalt über das Grundstück verloren habe. Der Kaufvertrag vom 19. Dezember 2006 sei nicht so gestaltet gewesen, dass eine Rückübertragung der möglichen Herrschaftsgewalt hinsichtlich des Grundstücksteils auf nicht absehbare Zeit als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Zudem könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Energiesektor ändern, so dass an der Lagerung von Erdgas kein Interesse mehr bestünde, was dazu führe, dass die Tiefspeicher vom Kläger an andere Unternehmen zur Nutzung überlassen werden könnten. Daraus ergebe sich, dass für den Kläger das Verfügungsrecht über die Salzabbaugerechtigkeiten nicht für immer wirtschaftlich bedeutungslos geworden sei. 9 Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, die aus dem "Kaufvertrag" vom 19. Dezember 2006 resultierenden Einnahmen nicht als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als nicht steuerbaren Veräußerungserlös zu beurteilen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 12 1. Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.