Tatbestands - Gesetzlicher Richter - Übertragung
Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Kontrolle der Auslegung
Geschäftsverteilungsplans durch das FG - Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Revisionsverfahren - Kein Anspruch
Beteiligten auf Anfertigung von Fotokopien
gesamten Aktenmaterials NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist
3 Satz 1 FGO zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO gegeben sein könnte . 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Feststellungsklage
Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Auskunftserteilung durch den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 als unbegründet abgewiesen. In der Sache geht es darum, ob das FA das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) verletzt hat, wenn es auf Anforderung der Strafverfolgungsorgane Bestandteile der Steuerakten im Rahmen eines Betrugsverfahrens ausgehändigt hat. Das FG ließ die Revision nicht zu. Dagegen hat der Kläger selbst unter Aktenzeichen V B 10/14 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) vorgelegt. 2 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und
halb abzulehnen. 3 1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung --ungeachtet der Regelung
4 FGO-- kein Vertretungszwang (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
sen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.). 6
Klägers im Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. 8 aa) Soweit der Kläger geltend macht, das FG-Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch, weil die Auskunftserteilung
FA --entgegen der Ansicht
FG-- das Steuergeheimnis verletze, ist bereits nicht erkennbar, worin genau ein etwaiger Rechtsverstoß
FG liegen sollte. Hinzu kommt, dass mit dem Einwand einer unzutreffenden Beweiswürdigung lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also ein materiell-rechtlicher Fehler, gerügt wird. Damit allein könnte aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG, das zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen könnte, nicht erkennbar. Das FG hat die Frage umfassend untersucht, ob das FA durch Weitergabe
Aktenmaterials --im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren gegen den Kläger als Beschuldigten-- an die zuständige Polizeidirektion gegen das Steuergeheimnis i.S.
1 AO verstoßen hatte. Diese Rechtsfrage hat das FG nach dem Gesetz beantwortet. Sachfremde Erwägungen, welche eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" begründeten, sind nicht ersichtlich. 9 bb) Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Solche ergeben sich weder aus dem Vortrag
Klägers noch aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten unter Berücksichtigung
Sitzungsprotokolls vom
FG-Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO) nicht in Betracht. 10
Klägers in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 ist nicht gegeben. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94, unter II.3., m.w.N.). Das FG hat in der mündlichen Verhandlung aufgrund
Gesamtergebnisses
Verfahrens die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Kläger verhandlungs- und prozessfähig gewesen sei und
halb ein Prozesspfleger nicht bestellt werden musste. Im Übrigen entscheidet nicht ein Sachverständiger oder Arzt über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung
gesamten Prozessstoffes (im Wege
Freibeweises; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891, unter 1., m.w.N.).
halb kommt es auch nicht auf die gestellten Beweisanträge an (Bl. 35 der Akte). 11
Tatbestands rügt, hat er bereits nicht dargetan, weshalb darin ein Verfahrensmangel liegen sollte, auf dem das Urteil beruhen könnte. Unrichtigkeiten
Tatbestands sind nach § 108 FGO im Tatbestandsberichtigungsverfahren geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2013 IX B 68/13, BFH/NV 2014, 174). 12
1. Senats
FG Baden-Württemberg als Einzelrichter das angefochtene Urteil gefällt hat. Mit der Rüge macht der Kläger im Ergebnis eine Verletzung
gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes (GG) geltend (Ablehnungsersuchen, Übertragung
Rechtsstreits auf den Einzelrichter und Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan). 13 (a) Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift indessen nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein.
halb hat eine Besetzungsrüge nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Ablehnungsgesuchs bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Das mehrfach schriftsätzlich gestellte Befangenheitsgesuch durfte schon
halb als unzulässig verworfen werden, weil der Kläger den Ablehnungsantrag pauschal und ohne konkrete Gründe, die eine Befangenheit
Einzelrichters befürchten ließen, gestellt hat. Das FG hat die Unzulässigkeit
Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausführlich begründet. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Zurückweisung
Befangenheitsantrags wird weder dargelegt noch ist eine solche aus dem Verfahrensgang ersichtlich. 14 Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (BFH-Beschluss vom
Rechtsstreits durch den Senat auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist nicht verfahrensfehlerhaft. Eine solche Übertragung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und unterliegt somit nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung der Revision. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist, wenn sie also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, BFH/NV 2005, 897, m.w.N., und vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, juris, Rz 20 ff.). Mit der pauschalen Behauptung, die Übertragung
Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft, kommt eine greifbare Gesetzeswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht. 16 (c) Kein Verfahrensmangel ist auch darin zu erkennen, dass der 1. Senat
FG Baden-Württemberg und nicht --wie vom Kläger gefordert-- der 4. Senat dieses Gerichts den Rechtsstreit entschieden hat. Die Kontrolle der Auslegung
Geschäftsverteilungsplans durch das FG findet nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür statt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Geschäftsverteilungsplans könnte nicht dazu führen, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter anzunehmen wäre. 17
Finanzrechtswegs zu entscheiden. Ein solcher Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Das FG hat zwar --ungeachtet der vom Kläger erhobenen Rechtswegrüge und seines Verweisungsantrages an das Oberlandesgericht X-- entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit
Rechtswegs, sondern sogleich durch Urteil über die Rechtswegfrage entschieden. Dies führt gleichwohl nur dazu, dass das Rechtsmittelgericht entgegen § 17a Abs. 5 GVG die Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren zu prüfen hat (vgl. z.B. Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2005 3 C 55/04, BVerwGE 124, 321, unter 1., m.w.N.). Das FG hat seine Auffassung über die Zulässigkeit
beschrittenen Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausführlich begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind etwaige Rechtsfehler weder dargelegt noch erkennbar. 18
Klägers rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). Der Kläger rügt zu Unrecht, das FG habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem Akteneinsicht nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang gewährt und ihm keine kostenlose Fotokopie der gesamten Verfahrensakten angefertigt wurden. 19 (a) In widersprüchlicher Weise rügt der Kläger die fehlende Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten (§ 78 Abs. 1 FGO), indem er die tatsächlich durchgeführte Einsichtnahme in den Räumen der Justizvollzugsanstalt, in der er eine Freiheitsstrafe verbüßt, bestätigt (Bl. 31 der Akte). Soweit der Kläger vorträgt, man habe ihm nicht genügend Zeit zur Einsichtnahme in die Akten gewährt, hat er ausweislich
Sitzungsprotokolls vom 4. Dezember 2013 (Seite 2) die Möglichkeit eines in Aussicht gestellten weiteren Termins zur Akteneinsichtnahme nicht wahrgenommen. Die Nichtwahrnehmung durch den Kläger kann eine Verletzung
rechtlichen Gehörs nicht begründen. 20 (b) Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es dem Kläger keine --kostenlosen-- Fotokopien
gesamten Aktenmaterials angefertigt hat. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich Beteiligte auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Dabei deutet bereits die Verwendung
Wortes "Auszüge" darauf hin, dass ein Beteiligter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ablichtung der --gesamten-- Akten hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2007 VI B 138/06, BFH/NV 2008, 101, unter 3.). 21
halb verletzt, weil es den umfangreichen Beweisanträgen
Klägers (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 2013, Seite 3) nicht nachgegangen ist. Der Kläger hat nicht einmal im Ansatz dargelegt, aus welchen Gründen das FG den Sachverhalt durch Vernehmung diverser Zeugen bzw. Beiziehung weiterer Akten (Beweiserhebung) weiter hätte aufklären müssen, insbesondere welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich hätten ergeben können und inwiefern eine weitere Aufklärung
Sachverhalts auf der Grundlage
--vermeintlich unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. 22 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2
Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450341&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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