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BFH X R 10/11

Obsah (4)§ 1§ 371§ 7§ 6

STRE201450346 BFH 10. Senat 20140225 X R 10/11 Urteil § 371 Abs 2 Nr 1 Buchst b AO, § 7 S 1 Nr 2 StraBEG vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Januar 2011, Az: 3 K 12074/07, Urteil DEU Bundes

Sperrgrunds der Verfahrenseinleitung bei einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz NV: Die Reichweite

Sperrgrunds der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG bestimmt sich nach den in der Einleitungsverfügung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträumen. Eine Begrenzung auf einzelne unselbständige Besteuerungsgrundlagen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihren Verdacht nur auf einen bestimmten Lebenssachverhalt (z.B. unzutreffende Erklärung von Mieteinnahmen) stützt. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 1997 und 1998 mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Als Kommanditist der X-GmbH & Co. KG (KG) erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusammen mit E vermietete er zudem u.a. das Objekt A in B. 2 Die für die KG abgegebenen Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen waren ebenso wie die Einkommensteuererklärungen der Eheleute u.a. für die Jahre 1997 und 1998 unrichtig. In den Einkommensteuererklärungen waren unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinne aus der KG angegeben, die der Höhe nach den zunächst ergangenen Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen entsprachen. 3 Am 18. Juni 2003 leitete das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen C gegen den Kläger das Strafverfahren wegen

Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 2001 ein, da Mieteinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem Objekt A nicht angegeben worden seien, und gab ihm dies kurz darauf bekannt. 4 Der Kläger reichte u.a. am

  1. Dezember 2004 eine ihn betreffende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom
  2. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Darin erklärte er zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen i.S.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Stra

BEG für die Jahre 1994 bis

  1. Als den Einnahmen zugrunde liegende Lebenssachverhalte gab er für die Streitjahre nicht versteuerte Aufwandsentnahmen, bei der KG nicht berücksichtigte Mieteinnahmen und für das Jahr 1998 zu niedrig versteuerte Kapitaleinkünfte und nicht der Erbschaftsteuer unterworfene Erwerbsvorgänge an. 5 Das FA verneinte im Hinblick auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren für die Jahre 1997, 1998 und 2001 die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung für diese Jahre. Insoweit sei nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG eine Sperrwirkung eingetreten. Mit Bescheid vom
  2. Dezember 2004 änderte es

halb die in der strafbefreienden Erklärung liegende Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG. 6 Aufgrund

Einspruchs

Klägers erließ das FA am

  1. September 2006 einen Teilabhilfebescheid, mit dem es die Strafbefreiungserklärung nur noch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 nicht anerkannte. 7 Mit Einspruchsentscheidung vom
  2. Januar 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, der Tatbegriff i.S.

§ 371Abs.

2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. vor Inkrafttreten der Neuregelung durch das Gesetz zur Verbesserung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – AO a.F.) vom 28. April 2011 (BGBl I 2011, 676) bestimme sich nach Steuerart und Besteuerungszeitraum. Damit erstrecke sich der sachliche Umfang der Sperrwirkung

§ 7Satz 1 Nr. 2 Stra

BEG aufgrund

eingeleiteten Strafverfahrens auf die gesamte Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 und nicht nur auf die dort bezeichneten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 8 Die Klage hatte Erfolg. 9 Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, das FA sei zu Unrecht von der Unwirksamkeit der strafbefreienden Erklärung für die Jahre 1997 und 1998 ausgegangen. Da keine Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG eingetreten sei, habe es die Erklärung

Klägers nicht ändern dürfen. 10 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Tatbegriff nicht gesetzeskonform ausgelegt und die Sperrwirkung

§ 7Satz 1 Nr. 2 Stra

BEG

halb zu Unrecht verneint. Nach dem Beschluss

Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. April 2000 5 StR 226/99 (BFH/NV 2001, Beilage 1, 70) bestimme sich die einzelne Tat i.S.

§ 371Abs.

2 Nr. 2 AO a.F. und damit auch i.S.

§ 371Abs.

2 Nr. 1 Buchst. b AO nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem. Die Anlehnung

vom FG herangezogenen Senatsurteils vom 26. November 2008 X R 20/07 (BFHE 223, 330, BStBl II 2009, 388) an den materiell-rechtlichen Tatbegriff, ausgefüllt durch einzelne Besteuerungsgrundlagen, widerspreche dem. Somit sei die Lesart

FG, den Tatbegriff als Nacherklärung einzelner Besteuerungsgrundlagen für ausreichend zu erachten, nicht möglich. 11 Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 13 Er hält die Entscheidung

FG für zutreffend. 14 II. Die Revision

FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 15 Entgegen der Auffassung

FG war das FA berechtigt, die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung vom 14. Dezember 2004 bewirkte Steuerfestsetzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG im Hinblick auf die Jahre 1997 und 1998 zu ändern. Insoweit ist nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ein Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung eingetreten. 16 1. Der gegenüber dem Kläger ergangene Änderungsbescheid vom 11. September 2006 ist rechtmäßig. 17

  1. a)Gibt jemand eine (formwirksame) strafbefreiende Erklärung ab, steht diese gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie ist grundsätzlich nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Straf- oder Bußgeldbefreiung gemäß § 7 StraBEG ausgeschlossen ist. 18
  2. b)Nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG tritt Straf- oder Bußgeldfreiheit nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat i.S.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Stra

BEG oder einer Handlung i.S.

§ 6

dieses Gesetzes einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung

Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. 19 aa) Dieser Sperrgrund entspricht im Wesentlichen demjenigen

§ 371Abs.

2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. bei der Selbstanzeige. Soweit sich die Vorschriften hinsichtlich

Adressaten der Verfahrenseinleitung unterscheiden, ist dies in der Reichweite der Straffreiheit begründet. Da die Strafbefreiungserklärung im Gegensatz zur Selbstanzeige nicht nur für den Erklärenden, sondern grundsätzlich für alle Tatbeteiligten Wirkung entfaltet (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StraBEG), müssen hier hinsichtlich der Prüfung, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegensteht, auch alle Tatbeteiligten berücksichtigt werden (Schwedhelm/Spatscheck, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 116). Die zu § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. vorliegenden Erkenntnisse können

halb im Grundsatz auf § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG übertragen werden (zur vergleichbaren Problematik der Sperrgründe in § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b StraBEG siehe Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344, unter II.2.a aa; in BFHE 223, 330, BStBl II 2009, 388, unter II.4.c aa). 20 bb) Hinsichtlich der Frage

sachlichen Umfangs der durch die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgelösten Sperrwirkung geht die herrschende Meinung (zum Meinungs- und Streitstand vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht,

  1. Aufl., § 371 AO Rz 180) davon aus, dass diese sich nach dem Inhalt der Mitteilung und den darin genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträumen bemisst (z.B. Landgericht --LG-- Stuttgart, Urteil vom
  2. April 1985 8 KLs 306/84, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 1985, 203; LG Hamburg, Urteil vom
  3. März 1987

(50)187/86 Ns, wistra 1988, 317; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 371 AO Rz 182; Webel in Schwarz, AO, § 371 Rz 104; Hoyer in Beermann/Gosch, AO § 371 Rz 55; Klein/Jäger, AO, 11. Aufl., § 371 Rz 40; a.A. Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz 191.2, 195.1; allgemein Radermacher, Der AO-Steuer-Berater 2011, 58, 62 f.; Schwartz, wistra 2011, 81, 86 f.). 21 Der BGH hat sich bislang ausdrücklich zu der Voraussetzung "einer Steuerstraftat" i.S.

§ 371Abs.

2 Nr. 1 Buchst. a AO a.F. sowie zum Tatbegriff i.S.

§ 371Abs.

2 Nr. 2 AO a.F. geäußert. In seinem Beschluss in BFH/NV 2001, Beilage 1, 70 vertritt er die Ansicht, die Tat i.S.

§ 371Abs.

2 Nr. 2 AO a.F. bestimme sich nach "Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem" (unter IV.1.b aa). Ist ein Amtsträger "zur Ermittlung einer Steuerstraftat" erschienen, so besteht für die von späteren Selbstanzeigen erfassten Sachverhalte keine Sperrwirkung, wenn diese weder vom Ermittlungswillen

Amtsträgers erfasst waren noch mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in engem sachlichen Zusammenhang standen (unter IV.1.a aa). 22 cc) Da der Ausschlussgrund

§ 7Satz 1 Nr. 2 Stra

BEG der Bekanntgabe der Einleitung

Straf- oder Bußgeldverfahrens im Kern wortgleich den Tatbestand

§ 371Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. übernimmt, ist es gerechtfertigt, § 7 Satz 1 Nr. 2 Stra

BEG ebenso wie § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO a.F. auszulegen (ebenso Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 7 StraBEG Rz 7; Wulf in Streck, Beraterkommentar zur Steueramnestie, § 7 Rz 28). Die Einleitung

strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist ein durch § 371 und § 397 AO vorgeprägter Begriff, woran der Hinweis im Einleitungssatz von § 7 Satz 1 StraBEG auf die Tat i.S.

§ 1Abs. 1 Stra

BEG nichts ändert. 23 Dementsprechend bestimmt sich die Reichweite der Einleitung

Straf- oder Bußgeldverfahrens i.S.

§ 7Satz 1 Nr. 2 Stra

BEG nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und Steuerpflichtigem. Unerheblich ist, auf welche unselbständigen Besteuerungsgrundlagen sich die Verfahrenseinleitung im konkreten Fall stützt. 24 dd) Etwas anderes kann dem Senatsurteil in BFHE 223, 330, BStBl II 2009, 388 nicht entnommen werden. 25 Es ist zum Sperrgrund

§ 7Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Stra

BEG ergangen. Mit dem Rechtssatz, dass die entdeckte Tat nicht alle in einer unzutreffenden Steuererklärung enthaltenen untrennbaren Besteuerungsgrundlagen erfasst, sondern eine die Strafbefreiung ausschließende Tatentdeckung nur in dem Umfang gegeben ist, in dem der Finanzbehörde objektiv hinreichende Verdachtsmomente bekannt sind, welche ausreichen, um von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen, hat der Senat ebenso wie der BGH in BFH/NV 2001, Beilage 1, 70 diesen --und nur diesen-- Sperrgrund einschränkend ausgelegt. Diese Überlegungen lassen sich bereits

halb nicht auf den Sperrgrund der Verfahrenseinleitung übertragen, weil die jeweiligen Ausschlussgründe

§ 7Satz 1 Stra

BEG hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer jeweiligen Reichweite unterschiedlich sind. 26 ee) Das vorstehend dargelegte Verständnis der Reichweite

Sperrgrundes in § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ist auch sachgerecht. 27 Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens hat, sofern sich der Verdacht bestätigt, regelmäßig zur Folge, dass sich schon im Hinblick auf das Strafmaß und zur Vermeidung

Strafklageverbrauchs die Ermittlungen auf den vollständigen Umfang der Hinterziehung und daher auf alle unselbständigen Besteuerungsgrundlagen der hinterzogenen Steuer

Jahres erstrecken, auf das sich die Hinterziehung bezieht. Es ist daher folgerichtig, wenn das Gesetz dem Erklärenden im Sinne

StraBEG, der von der Einleitung Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, die Wohltaten

StraBEG versagt, weil seine Erklärung bei typisierender Betrachtung als Reaktion "auf das Ertapptsein" und nicht als tätige Reue zu bewerten ist. 28 c) Nach diesen Rechtsgrundsätzen schloss die Einleitung

Strafverfahrens gegen den Kläger am 18. Juni 2003 u.a. wegen

Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1997 und 1998 nach § 7 Satz 1 Nr. 2 StraBEG die Strafbefreiung hinsichtlich aller unselbständigen Besteuerungsmerkmale für diese beiden Veranlagungszeiträume hinsichtlich dieser Steuer aus, obwohl der Anlass der Verfahrenseinleitung eng begrenzt auf die Mieteinnahmen aus dem Objekt A war. Für diese Jahre konnte die Mitte Dezember 2004 eingereichte Erklärung nach dem StraBEG hinsichtlich der aufgeführten einkommensteuerrechtlich relevanten Lebenssachverhalte daher keine Wirkung mehr entfalten. 29 Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass sich die Einleitung

Strafverfahrens auf die Einkommensteuererklärungen bezog, die strafbefreiende Erklärung aber u.a. Einnahmeverkürzungen bei der KG betraf. Ob die im Wege der gesonderten Feststellung verfahrensrechtlich ausgegliederten Einkünfte im Allgemeinen wie alle anderen unselbständigen Besteuerungsgrundlagen zu behandeln sind, der Sperrgrund

§ 7Satz 1 Nr. 2 Stra

BEG mithin alle gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen umfasst, kann dahinstehen. Vorliegend hat der Kläger selbst die unrichtigen Angaben betreffend die KG durch ausdrückliche Erklärung zum Bestandteil der Einkommensteuererklärungen gemacht und so unmittelbar eine Hinterziehung (auf Zeit) bewirkt. 2. … http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450346&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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