1999 an zusammen mit Herrn A in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Eiscafé. Im Jahr 2007 wurde über das Vermögen des Gesellschafters A das Insolvenzverfahren eröffnet, was dazu führte, dass Herr A gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages aus der GbR ausschied und der Kläger als einziger verbleibender Gesellschafter Rechtsnachfolger der GbR wurde. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte bei der GbR eine Außenprüfung durch. Nach Auffassung des Prüfers wies die nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstellte Buchführung für das Jahr 2004 formelle und materielle Mängel auf, so dass sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könnte. Die Höhe der vom Prüfer vorgenommenen Hinzuschätzungen orientierte sich an der für das Vorjahr durchgeführten Ausbeutekalkulation. 3 Im Rahmen der Einreichung der Feststellungserklärungen wurden in der Gewinnermittlung des Jahres 2005 über das Kapitalkonto Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als Sozialversicherungsträger eingebucht, die aus einer Prüfung und Nachforderung
nicht abgeführten Sozialabgaben der Vorjahre gegenüber der Sozialversicherung resultierten. Eine Gewinnminderung in der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe dieser Verbindlichkeiten fand im Jahr 2005 nicht statt. Im Streitjahr 2006 schloss der Kläger mit der Deutschen Rentenversicherung während des Widerspruchsverfahrens einen Vergleich. Der Nachzahlungsbetrag wurde gemindert. Der Kläger erfasste zunächst den geminderten Betrag als Ertrag. Später vertrat er die Ansicht, dass der Ertrag nicht dem Wirtschaftsjahr 2006 zuzurechnen sei. Vielmehr müsse der Betrag im Jahr 2006 erfolgsneutral (und nicht wie tatsächlich erfolgswirksam) korrigiert werden. 4 Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) sah zwar die Schätzungsbefugnis des FA als gegeben an, reduzierte aber den Hinzuschätzungsbetrag. Für das Streitjahr 2006 wies es die Klage als unbegründet ab. 5 Mit seiner wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kläger die Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen weder für das Streitjahr 2004 noch für das Streitjahr 2006 vor, soweit sie überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden. 7 1. Die Revision ist für das Streitjahr 2004 nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 8 a) Macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang,
welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
den Umständen des Einzelfalls abhängt, fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. 10 c) Mit der vom Kläger formulierten Rechtsfrage, "ob bei formellen Mängeln das sachliche Gewicht für jede Gruppe der formellen Mängel zu prüfen ist mit der Maßgabe, dass insoweit Zuschätzungen vorzunehmen sind, die in sich schlüssig sind und deren Ergebnis wirtschaftlich vernünftig und möglich ist oder ob wie unstrittig bei materiellen Mängeln entschieden, dass eine Hinzuschätzung zum Umsatz bis zu einer Höhe
20 % als angemessen angesehen werden kann", legt der Kläger auch keine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Frage dar. Vielmehr wendet sich der Kläger --wie auch der deutliche Bezug der angeblichen "Rechtsfrage" auf die Besonderheiten des Streitfalls zeigt-- im Kern gegen die Schätzung
Besteuerungsgrundlagen durch das FG, die zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen gehört; diese erfassen auch die Schätzungsmethode (BFH-Beschluss vom
Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (BFH-Beschluss vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO
der Entscheidung eines anderen Gerichts ab, dann sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178, m.w.N.). 14 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des BFH in BFH/NV 2010, 1462 liegt nicht vor. 15 Der BFH führte in seiner Entscheidung in BFH/NV 2000, 1462 aus, dass bei der Beurteilung eines Buchführungsfehlers nicht auf die formale Bedeutung des Buchführungsmangels, sondern auf dessen sachliches Gewicht abzustellen ist. Weiter würden Buchführungsmängel nur dann eine Hinzuschätzung rechtfertigen, wenn Anlass bestehe, auch an der sachlichen Richtigkeit des ausgewiesenen Buchführungsergebnisses zu zweifeln. 16 Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil des FG im Einklang. Das FG hat in seiner Entscheidung aufgrund der zahlreichen formellen Buchführungsmängel und einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls die Überzeugung gewonnen, dass die formellen Mängel auch Anlass gegeben hätten, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung hat das FG auch in seiner Entscheidung dargelegt. Soweit der Kläger das Ergebnis der Gesamtwürdigung beanstandet, wird damit keine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 FGO dargetan. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich darauf, unter Darlegung einzelner Gesichtspunkte darzutun, die angefochtene Entscheidung habe die
der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze unzutreffend angewandt. Ein solcher Vortrag ist aber nicht ausreichend, weil eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dann nicht gegeben ist, wenn das FG zwar
dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz ausgegangen ist, diesen aber (angeblich) im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet hat (BFH-Beschlüsse vom
den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen angestellt worden sind (BFH-Beschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, m.w.N.). 20 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zum einen ist es --wie bereits dargelegt-- grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen im Wege der griffweisen Schätzung einen Unsicherheitszuschlag vorzunehmen. Zum anderen kann die Frage, in welcher Höhe zu schätzen ist, grundsätzlich nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Darüber hinaus verstößt die Hinzuschätzung mit einem Sicherheitszuschlag in Höhe
15 % der Umsätze weder gegen das Willkürverbot noch ist das Ergebnis wirtschaftlich unmöglich. Sowohl die Höhe des Sicherheitszuschlags als auch die Begrenzung auf die Außer-Haus-Umsätze erscheinen vor dem Hintergrund der nicht ordnungsgemäßen Buchführung als vertretbar und angemessen. 21
allgemeinem Interesse handelt (z.B. Senatsbeschlüsse vom
ihrer Beantwortung abhängig ist (BFH-Beschluss vom 4. November 2009 VI B 43/09, BFH/NV 2010, 852). Ausgehend
diesen Grundsätzen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. 25 Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob es für eine Bilanzberichtigung darauf ankomme, ob die Ursache für die Bilanzberichtigung erfolgswirksam oder erfolgsneutral behandelt worden sei oder ob, wie das FG meine, fiktiv eine vermeintlich richtige Buchung zu unterstellen sei, wird die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit lediglich behauptet, aber nicht substantiiert erkennbar gemacht. 26 Die Frage einer erfolgsneutralen Bilanzberichtigung stellt sich im Streitfall nicht und ist daher nicht klärbar. 27 Für eine Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 EStG) ist nur dann Raum, wenn zu dem maßgeblichen Stichtag noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt (BFH-Urteil vom
Umständen, die richtigerweise --ausgehend
der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts-- in die Beweis- oder Tatsachenwürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286). Eine Verletzung
1 Satz 1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen eines Beteiligten gewürdigt hat (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.