STRE201450373 BFH 4. Senat 20140627 IV B 12/14 Beschluss § 44 Abs 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 21 Abs 1 GKG vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Dezember 2013, Az: 1 K 1871/12, Urteil DEU Bundesr
Unrecht durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
- Juli 1989 VIII R 53/88, BFH/NV 1990, 178; vom
- November 1993 IX R 92/91, BFHE 173, 204, BStBl II 1994, 403, und vom
- Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563). Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH ein Urteil, das auf einem Verfahrensfehler beruht, im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde aufheben und den Rechtsstreit an das FG
rückverweisen. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund, dass sie der Prozessökonomie dienen soll, über ihren Wortlaut hinaus dahin
verstehen, dass sie auch eine Endentscheidung des BFH ermöglicht, wenn die im Fall der
rückverweisung
treffende Entscheidung feststeht. Die Endentscheidung kann etwa in der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bestehen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz 290; vgl.
§ 133Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung --Vw
GO-- Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 2. Juni 1999 4 B 30/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechung-Report --NVwZ-RR-- 1999, 694), in einer endgültigen Klageabweisung (Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 291;
§ 133Abs. 6 Vw
GO BVerwG-Beschluss vom 19. November 1997 7 B 265/97, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 28), aber auch in der Umwandlung eines Sachurteils in ein Prozessurteil (vgl.
§ 133Abs. 6 Vw
GO BVerwG-Beschluss vom 2. November 2011 3 B 54/11, NVwZ-RR 2012, 86). Der Senat sieht deshalb von einer Aufhebung der Vorentscheidung und
rückverweisung gemäß § 116 Abs. 6 FGO ab. Der Tenor der Vorentscheidung wird dahin geändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 3 a) Gegenstand des Klageverfahrens waren ausweislich der Klage-schrift vom
- Juni 2012 sowohl der Bescheid vom
- Januar 2012 über die Ablehnung der von der Klägerin und Beschwerde-führerin (Klägerin) begehrten verbindlichen Auskunft in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2012 als auch der Bescheid vom
- Januar 2012 über die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung der beantragten Auskunft in Höhe von 265 € (sog. objektive Klagehäufung). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Protokollniederschrift vom
- Dezember 2013 nur noch beantragt, die Gebühr für die verbindliche Auskunft
stornieren. Dieser Antrag kann bei rechtsschutzwahrender Auslegung nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin (nur noch) die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 12. Januar 2012 beantragt hat. Damit hat sie
gleich, was das FG wohl stillschweigend angenommen hat, den Antrag auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
rückgenommen und die Rechtshängigkeit der Klage bezüglich dieses selbständigen Streitgegenstandes beendet. 4 b) Die Klage, die sich danach nur noch gegen den Gebührenbescheid vom
- Januar 2012 richtete, war indes mangels Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 FGO unzulässig. Nach Aktenlage und auch nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ist über den Einspruch gegen den Gebührenbescheid während des anhängigen Klageverfahrens nicht entschieden worden. Da die Voraussetzungen einer Sprungklage gemäß § 45 FGO und einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO ersichtlich nicht vorlagen, hätte das FG die Klage daher nicht wie geschehen als unbegründet, sondern als unzulässig abweisen müssen. 5
- Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin auf Grund der vorliegenden Entscheidung nunmehr unbenommen bleibt, den Gebührenbescheid innerhalb der Frist von einem Monat (§ 47 Abs. 1 FGO) erneut anzufechten, sobald der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) über den Einspruch gegen den Gebührenbescheid vom
- Januar 2012 mit Einspruchsentscheidung entschieden hat. 6
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Der Senat hält es angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls für gerechtfertigt, von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abzusehen. 7
- Von einer weiteren Begründung und insbesondere der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450373&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public