Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Einkünfte- und Bezügegrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) sind bei einem Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen
anderen Elternteils oder Dritter als Bezüge zu berücksichtigen, sofern das Kind nicht i.S.
G a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat . 2. NV: Bei unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes, die zusammen in einem Haushalt leben, kann nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass diese sich das Einkommen
alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen . 3. NV: Lässt sich die Höhe der vom anderen Elternteil oder von Dritten erbrachten Unterhaltsleistungen nicht mehr im Einzelnen (z.B. durch Ansatz der anteiligen Miete) feststellen, kann bei einer notwendigen Schätzung auf die Werte der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zurückgegriffen werden . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihrer 1983 geborenen Tochter (T). T absolvierte im Streitzeitraum Januar 2005 bis Dezember 2006 ein Studium. Während
Grenzbetrags geführt hätten. 6 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. 7 Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Die Feststellungen
FG lassen keine Entscheidung darüber zu, ob ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist, weil zu berücksichtigende Bezüge
Kindes vorlagen, die zu einer Überschreitung
Grenzbetrags
4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (im Folgenden: EStG) führen. 11 1. a) Nach den Feststellungen
FG befand sich T im Streitzeitraum Januar 2005 bis Dezember 2006 unstreitig als ordentlich Studierende in einer Berufsausbildung und war daher beim Kindergeldanspruch der Klägerin grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. 12 b) Zu Unrecht ist das FG indes davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Eltern
Kindes durch Unterhaltsleistungen
anderen Elternteils eines nichtehelichen Kindes ihres Kindes (§ 1615l
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) von eigenen Unterhaltsleistungen entlastet werden, bereits im Rahmen
in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG enthaltenen, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der "typischen Unterhaltssituation" zu prüfen ist. Dieser Fragestellung ist nach der neueren Rechtsprechung
Senats erst im Rahmen der Einkünfte- und Bezügegrenze
G nachzugehen (s. insoweit Senatsurteile vom
Kindes, jeweils m.w.N.). 13 2. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt für einen Kindergeldanspruch der Klägerin voraus, dass die Einkünfte und Bezüge der T, die zur Bestreitung
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr betragen haben. 14 a) Wie der Senat im Urteil in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 ausgeführt hat, fallen unter den Begriff der Bezüge alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen. Insoweit sind auch Unterhaltsleistungen
anderen Elternteils eines nichtehelichen Kindes zu erfassen, unabhängig davon, ob sie auf einer tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtspflicht nach § 1615l BGB oder auf Freiwilligkeit beruhen. Ebenso sind auch laufende oder einmalige Zuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf
Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten können, grundsätzlich als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, m.w.N.). 15 b) Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass der Senat bei einem Kind, das mit dem mit ihm nicht verheirateten Elternteil eines gemeinsamen Kindes in einem Haushalt zusammen lebt, auf den tatsächlichen Zufluss der Unterhaltsleistungen abgestellt hat, sofern das Kind nicht i.S.
G auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (s. hierzu die BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, m.w.N.; in BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, durch die von der Familienkasse angeführten FG-Entscheidungen aufgehoben wurden). Die Vereinfachungsregel, wonach bei kinderlosen, in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten davon ausgegangen werden könne, dass dem nicht verdienenden Ehepartner von einem Alleinverdiener mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen in etwa die Hälfte
Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, hat der Senat auf unverheiratete, in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eltern nicht angewandt (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866). Wegen der Geltung
Zuflussprinzips ist daher in Fällen
gemeinsamen Haushalts unverheirateter Eltern im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil im jeweiligen Anspruchszeitraum Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden. 16
Zuflussprinzips nicht an, da das FG nicht festgestellt hat, dass T auf einen Unterhaltanspruch gegen V i.S.
G verzichtet hat. Im Übrigen würde auch ein solcher Verzicht auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht ausschließen, dass tatsächlich gleichwohl --etwa durch Dritte-- Unterhaltsleistungen erbracht wurden. 17 Zum anderen hat das FG ausgeführt, dass Unterhalt seitens
V auch nicht gezahlt worden sei. Insoweit hat das FG bereits den Umstand vernachlässigt, dass Unterhaltsleistungen nicht nur durch Zahlung eines Geldbetrags, sondern auch in Form von Sachleistungen erfolgen können. Zudem fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, auf welche die Folgerung, es habe an tatsächlichen Unterhaltsleistungen
V gefehlt, gestützt werden könnte. Insbesondere fehlen Feststellungen zu der von der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 aufgestellten Behauptung, T sei während
Studiums weiterhin (allein) durch Zuwendungen ihrer Eltern unterhalten worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Familienkasse das Fehlen tatsächlicher Unterhaltsleistungen unstreitig gestellt hat. Denn wie sich aus der Einspruchsentscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.