2 Nr. 2 FGO) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 2 1. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom
ihm im Einzelfall getroffenen tatsächlichen Feststellungen gewürdigt. Es hat sich dabei insbesondere auf die familiären und geschäftlichen Beziehungen des Klägers im Inland gestützt und daraus auf eine "beabsichtigte Verbleibensdauer" i.S. des § 9 Satz 1 AO geschlossen. Soweit der Kläger der Rechtsprechung des BFH dagegen pauschal entnehmen will, dass in Anwendung
Satz 2 AO ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Aufenthalten
bis zu drei Monaten nicht gegeben ist, hat er sich mit dieser Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander gesetzt. Im Ergebnis wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz. Damit kann er jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. 4 2. Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt und geklärt haben will, ob jemand, der seinen Wohnsitz im Ausland hat und sich nicht mehr als zwei Monate im Inland aufhält, einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.
AO begründen kann, ist den Ausführungen nicht zu entnehmen, welche Bedeutung die Rechtsfrage für die Allgemeinheit haben soll. Denn die Vorinstanz hat aufgrund der vorhandenen objektiven Gesamtumstände des Einzelfalles einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Inland angenommen und damit den besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalles Rechnung getragen. Diese Gegebenheiten sind nicht verallgemeinerungsfähig. 5 Der Kläger verkennt zudem, dass allein der Hinweis, der BFH habe über eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). 6 3. Ein besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ermöglichen würde (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25), ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Wenn auch eine allgemeingültige Definition eines derart schwerwiegenden Fehlers
der Rechtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, hat der BFH dessen Voraussetzungen zumindest dann bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse vom
Grundlagenbescheiden handelt. Im Sinne einer Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) bleibt dem Kläger bezüglich der durch den Erlass der Änderungsbescheide aufgeworfenen Rechtsfragen die in der Finanzgerichtsbarkeit einzige Tatsacheninstanz erhalten. 10 6.
einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. 11 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450378&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.