Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung
Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von offensichtlich geringer Bedeutung i.S.
3 Satz 1 Nr. 2 AO - Wirkung einer dem Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung für den Termin zur mündlichen Verhandlung für und gegen den Kläger - )
halb ausgeschlossen, weil das FG keine Ausschlussfrist nach § 79b Absätze 2 und 3 FGO gesetzt hat. 1 Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. 2 I. Sie ist begründet, soweit sie das Streitjahr 2005 betrifft. Insoweit wird das angefochtene Urteil
Finanzgerichts (FG) aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 Das FG-Urteil beruht i.S.
2 Nr. 3 FGO auf einem Verfahrensfehler, den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt haben. Das FG hat gegen die Verpflichtung verstoßen, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung in einem positiven oder negativen Feststellungsbescheid vorliegt, ob oder in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft mit den Mitherausgebern
Buches erzielt hat. 4 1. Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist --von wenigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Fällen von geringer Bedeutung (vgl. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO)-- ausschließlich im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu beantworten. Dabei muss ein solches Verfahren bereits dann durchgeführt werden, wenn das Bestehen einer Mitunternehmerschaft auf Grund
(ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771). In einem derartigen Fall muss das FG das Klageverfahren über den Folgebescheid bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in Sachen Gewinnfeststellung regelmäßig nach § 74 FGO aussetzen. Unterlässt das FG eine hiernach gebotene Verfahrensaussetzung, liegt darin ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung
Verfahrens (BFH-Beschluss vom
Buches erscheint möglich. 6 a) Nach den Feststellungen
FG war der Kläger Mitherausgeber
in Rede stehenden Buches. Insoweit hat er bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen und dies auch im Klageverfahren wiederholt, zwischen den Mitherausgebern
Buches bestehe eine GbR. Eine Mitunternehmerschaft ist nicht ausgeschlossen, weil nach dem Vortrag
Klägers kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom
Festsetzungsverfahrens hätte treffen dürfen. 7
sen Voraussetzungen hier offensichtlich gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 3/90, BFH/NV 1991, 285). Eine offensichtlich geringe Bedeutung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich --wie vom FG ausgeführt-- bei den erklärten Einkünften aus der Veröffentlichung
Buches den Angaben
Klägers zufolge um Freiexemplare oder Autorenrabatte gehandelt habe, die ihm in eigener Person zugeflossen seien. Ein Fall von offensichtlich geringer Bedeutung kann zwar gegeben sein, wenn eine Zurechnung von gemeinschaftlich erzielten originären Einkünften auf mehrere Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289). Im Streitfall sind aber die Verhältnisse im Zusammenhang mit der möglicherweise bestehenden "Mitherausgeber-GbR" aufgrund der weiteren Angaben
Klägers gerade nicht leicht überschaubar. So bleibt das Bestehen einer GbR --auch wenn dies möglich erscheint-- gleichwohl fraglich. Außerdem ist trotz der Ausführungen
Klägers im Erörterungstermin unklar, welche Einkünfte die vorgebliche "Mitherausgeber-GbR" erzielt haben soll und wem sie in welcher Höhe zuzurechnen sind. Ein derart unklarer Sachverhalt erlaubt nicht die Annahme eines Falles von offensichtlich geringer Bedeutung. 11 b) Außerdem ist keine Konstellation gegeben, in der ausnahmsweise die Fortführung
Klageverfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid ermessensgerecht ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
halb verzichtet werden, weil die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005 unzulässig ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1008). 15 Nach der Rechtsprechung
BFH fehlt zwar einer Klage das Rechtschutzbedürfnis, mit welcher schlechthin (und ausschließlich) der Nichtansatz bestimmter Einkünfte allein aus Gründen unterschiedlicher Rechtsauffassungen über die Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsverfahrens i.S.
1 Nr. 2 Buchst. a AO begehrt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 649). Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Zum einen haben die Kläger die Einkommensteuerfestsetzung 2005 nicht allein wegen der Einkünfte aus der Veröffentlichung
Buches angegriffen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger schlechthin den Nichtansatz dieser Einkünfte allein wegen verfahrensmäßiger Fehler bei der Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlagen begehren. Auch wenn der vom FG im Urteil formulierte Klageantrag auf ein solches Begehren hindeuten könnte, hat der Kläger bereits im Einspruchsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er im Ergebnis eine gleichmäßige Aufteilung
Ergebnisses (zu jeweils einem …) auf die Mitherausgeber begehrt. Im Klageverfahren ist er hiervon nicht erkennbar abgewichen. 16
Grundgesetzes)-- gestützte Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. 18
1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO teils nicht schlüssig dargelegt, teils liegen solche Gründe nicht vor. 21 Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür ein erheblicher Grund i.S.
1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegt. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Auch wenn der Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO erhebliche Gründe erst auf Verlangen glaubhaft zu machen hat, muss er gleichwohl die Gründe so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668). 22
Mandats kein Verschulden getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 364), m.a.W. ihnen die fehlende fachkundige Vertretung nicht zuzurechnen ist. Die Kläger haben jedoch im Beschwerdeverfahren selbst ausgeführt, dass intern mit dem (früheren) Prozessbevollmächtigten schon im Monat September 2009 aus Gründen der örtlichen Entfernung die Beendigung aller Mandate vereinbart worden sei. Danach war ihnen die fehlende fachkundige Vertretung in der mündlichen Verhandlung selbst zuzurechnen. Die Kläger hätten schon im September 2009 für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten Sorge tragen (vgl. BFH-Beschluss vom
Klägers-- per Telefax lediglich mitgeteilt, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, ohne auf eine Mandatsniederlegung hinzuweisen. Schließlich hat der Kläger in seiner E-Mail vom
Klägers stützen, liegt hierin ebenfalls kein erheblicher Grund i.S.
28 Die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers,
sen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, kann nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit
Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, zur krankheitsbedingten Verhinderung; vgl. auch Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 105 f.). Solche Gründe sind weder in den vom (bisherigen) Prozessbevollmächtigten gestellten Terminsänderungsanträgen vom … Oktober 2012, … November 2012 und … November 2012 noch in den beigefügten Begleitschreiben
Klägers vom … Oktober 2012 und … November 2012 enthalten. Diesen Schreiben lässt sich nicht entnehmen, welche neuen tatsächlichen Umstände die Anwesenheit der Kläger erfordern. Letztendlich wird nur vorgetragen, dass der Kläger seine persönliche Anwesenheit wünsche, um sachlich weiterführende Informationen zu geben und Anträge zu stellen. Abgesehen davon bleibt vorliegend zu berücksichtigen, dass auch bereits ein Erörterungstermin in Anwesenheit
Klägers stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). Ebenso enthalten die Terminsänderungsanträge
Klägers (E-Mail vom 9. November 2012) und der Klägerin (Telefax vom 11. November 2012) keinen substantiierten Vortrag, der die persönliche Anwesenheit der Kläger erforderlich machen würde. 29 Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Streitfall das Mandatsverhältnis kurz vor der mündlichen Verhandlung beendet wurde. Insoweit wurde bereits aufgezeigt, dass den Klägern nach ihrem eigenem Vortrag die fehlende fachkundige Vertretung selbst zuzurechnen war (dazu oben II.2.a aa). 30
halb verhindert, weil sie am Verhandlungstag --kurzfristig und unerwartet-- die Einlieferung ihres Vaters in das Krankenhaus organisieren müsse. 32 bb) Auch wenn bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, dass das FG einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten (BFH-Urteil vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177), ergab sich hieraus aufgrund der im Streitfall gegebenen Umstände keine Notwendigkeit, den Termin zu ändern. 33 Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass --wie vom FG zutreffend ausgeführt-- die Streitfragen letztlich Angelegenheiten
Klägers betreffen. Die Klägerin hat im Terminsänderungsantrag nicht ausgeführt, dass sie zu diesen Angelegenheiten Substantielles oder Neues unter Vorlage der hierzu erforderlichen Auflistungen
Klägers (Aufstellung der Reisen für die … und Aufstellung der Fahrtkosten nach … mit Nachweisen) vortragen könne. Im Gegenteil hat sie ausgeführt, in den "meisten Details" keine Kenntnis zu haben und lediglich Auskunft über die "Informationssuche" geben zu können. Unter diesen Umständen war eine persönliche Teilnahme der Klägerin zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. 34 3. Aber selbst wenn im Streitfall ein erheblicher Grund vorgelegen haben sollte, hat das FG die Ablehnung der Terminsänderungsanträge in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch auf einer Prozessverschleppungsabsicht gestützt. 35 a) Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe i.S.
bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht oder einer erheblichen Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers betreffen würden. Das FG hat den Erörterungstermin mit Verfügung vom … August 2011 aufgehoben. Der mit Ladung vom … März 2012 auf den … April 2012 terminierte Erörterungstermin wurde wiederholt auf Wunsch der Kläger verlegt, und zwar auf den … Mai 2012. Im Vorfeld zu diesem Termin teilte der Kläger mit, dass es ihm wegen eines …-Trojaners nicht möglich sei, "auf sämtliche vorab von seiner Ehefrau aufbereiteten Unterlagen zuzugreifen", diese Unterlagen aber, sofern möglich, "zeitnah nach Wiederherstellung
Computers zur Verfügung gestellt" würden. Gleichwohl wurden die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom … Oktober 2012 hat das FG die Nachweise nochmals angefordert. 38 Nach alledem stand den Klägern für die Vorlage der vom FG angeforderten Unterlagen ein Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die vom FG gezogene Schlussfolgerung, wonach eine offenkundige Prozessverschleppungsabsicht bestanden habe, nicht zu beanstanden. Es hat offensichtlich an der gebotenen Mitwirkung der Kläger gefehlt, um das Klageverfahren zügig durchführen zu können. 39 c) Gegen diese Würdigung
FG haben die Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben. 40 Das Vorliegen einer offenkundigen Prozessverschleppungsabsicht ist nicht bereits
halb ausgeschlossen, weil das FG für die Vorlage der angeforderten Unterlagen keine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 und 3 FGO gesetzt hat. So ist es auch umgekehrt möglich, dass eine offenkundige Prozessverschleppungsabsicht nicht zu bejahen ist, obwohl das FG eine solche Frist gesetzt hat und verspätet vorgebrachte Tatsachen zurückweisen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI B 239/00, BFH/NV 2002, 198, zu § 79b Abs. 1 FGO). Dies liegt darin begründet, dass sich die "offenkundige Prozessverschleppungsabsicht" und die Ausschlussfristen nach § 79b Abs. 2 und 3 FGO sowohl in ihren Tatbestandsvoraussetzungen als auch in der angeordneten Rechtsfolge (einerseits Ablehnung der beantragten Terminsänderung, andererseits Zurückweisung verspäteten Vorbringens) unterscheiden. 41 Es greift auch nicht der Einwand durch, das Verhalten
Klägers gründe nicht auf unverzeihlicher Nachlässigkeit, sondern es sei
sen ungewöhnlichen Lebensumständen mit Auslandsbezug geschuldet. Ein Zeitraum von eineinhalb Jahren ist auch unter Berücksichtigung der angeführten besonderen Lebensumstände als ausreichend zu erachten. 42 Schließlich ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Hinweis der Kläger, dass bereits Mitte Dezember 2012 weitere entscheidende Unterlagen vorliegen würden. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger in seinem Begleitschreiben vom … November 2012 zum Verlegungsantrag
(bisherigen) Prozessbevollmächtigten vom … November 2012 auch erwähnt hat, dass sich zum Jahresende ein Erfolg bei der Beschaffung der Unterlagen einstellen werde und er bereits jetzt substantielle Informationen liefern hätte können. Dieser pauschale Vortrag lässt aber nicht erkennen, welche neuen substantiellen und entscheidungserheblichen Informationen dies hätten sein sollen. 43 III. Von einer Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 44 IV. Die Kostenentscheidung wird dem FG --wegen
Prinzips der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung-- für das gesamte Verfahren gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen. Insoweit ist unerheblich, ob die Sache durch Urteil nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO oder --wie vorliegend-- durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO zurückverwiesen wird (BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450383&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.