STRE201450392 BFH 9. Senat 20140611 IX B 6/14 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 88 AO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4. Dezember 2013, Az: 2 K 175/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung NV: Die Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung durch den Veranlagungssachgebietsleiter möglich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen. 3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung einer von Beamten der Außenprüfung abgeschlossenen tatsächlichen Verständigung nur durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger möglich ist, ist zum einen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290). Zum anderen ist die Frage in einem zukünftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Denn nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist eine Genehmigung der tatsächlichen Verständigung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger nicht erfolgt. Insoweit folgt auch aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 290 sowie dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03 (BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975), dass der bloße Erlass von Änderungsbescheiden nach Abschluss einer Außenprüfung keine Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung darstellt. 4 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Denn die behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 2000 IX R 62/97 (BFHE 193, 57, BStBl II 2001, 124) und vom 13. September 2001 IV R 79/99 (BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2) kann bereits deswegen nicht vorliegen, weil ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des FG der Erlass der Änderungsbescheide in den streitigen Punkten auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und § 165 Abs. 2 Satz 1 AO und nicht wie in den angeführten BFH-Entscheidungen auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt war. Die nach Auffassung des Klägers vom FG aufgestellten abstrakten Rechtssätze zur Überprüfung eines auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheids sind daher nicht entscheidungserheblich. 5 3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.