STRE201450400 BFH 10. Senat 20140701 X E 6, 7/14, X E 6/14, X E 7/14 Beschluss § 1 Abs 5 GKG vom 23.07.2013, § 52 Abs 1 GKG, § 71 Abs 1 GKG vom 23.07.2013, § 62 Abs 4 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtskostenansatz bei getrennten Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide - Erinnerung: Besetzung der Richterbank, kein Vertretungszwang 1. NV: Bezieht sich eine wegen des Gerichtskostenansatzes erhobene Erinnerung auf ein Rechtsmittelverfahren, das vor dem 1. August 2013 beim BFH eingegangen ist, entscheidet der BFH über die Erinnerung auch nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 GKG in der Besetzung mit drei Richtern. 2. NV: Auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungen von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen. 3. NV: Wenn Ehegatten gegen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide jeweils einzeln --aber in Bezug auf den gesamten Inhalt des Bescheids-- Klage erheben und Rechtsmittel einlegen, ist den Kostenrechnungen im Verfahren jedes Ehegatten der volle Streitwert der Gesamtschuld zugrunde zu legen. 4. NV: Wenn ein finanzgerichtliches Urteil, mit dem hinsichtlich eines Steuerbescheids über mehrere Streitpunkte entschieden worden ist, mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird und dabei keine ausdrückliche und eindeutige Beschränkung auf einzelne Streitpunkte vorgenommen wird, kann der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nicht geringer bemessen werden als derjenige für das Klageverfahren. 1 I. Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) im Anschluss an eine Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung geänderte Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2003 erlassen, gegen die Kostenschuldnerin ferner erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1998 bis 2003. Hiergegen hatten beide Kostenschuldner --getrennt-- Einsprüche eingelegt. Nach deren Zurückweisung erhoben beide Kostenschuldner in getrennten Schriftsätzen jeweils Klage. Das Finanzgericht (FG) führte das Klageverfahren der Kostenschuldnerin und dasjenige des Kostenschuldners gesondert unter verschiedenen Aktenzeichen. In der mündlichen Verhandlung beantragten die Kostenschuldner in ihren jeweiligen Verfahren, die geänderten Einkommensteuerbescheide aufzuheben; die Kostenschuldnerin beantragte zusätzlich, die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben. 2 Das FG erließ in jedem Verfahren ein gesondertes Urteil und wies beide Klagen ab. Hiergegen haben beide Kostenschuldner getrennt Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der erkennende Senat verwarf die Rechtsmittel mit den beiden Beschlüssen vom 5. November 2013 X B 41/13 und X B 42/13 als unzulässig. 3 Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde --nach Anhörung der Beteiligten der Beschwerdeverfahren zur Höhe des Streitwerts-- mit den angegriffenen Kostenrechnungen vom 30. Januar 2014 in Höhe von 1.312 € für die Kostenschuldnerin und ebenfalls in Höhe von 1.312 € für den Kostenschuldner an. Dem lagen Streitwerte von 70.807 € bzw. 69.321 € zugrunde. 4 Am 18. Februar 2014 ging beim BFH ein Schreiben des Kostenschuldners ein, in dem er um Überprüfung der Kostenrechnung bat. Es handele sich um ein gemeinsames Verfahren der Eheleute und damit um den gleichen Streitwert, der aufgeteilt werden müsse. In einem späteren Schreiben behauptete er, das FA habe am 3. Juli 2007 einen Aufteilungsbescheid erlassen. Die Gesamtschuldnerschaft sei damit "durchbrochen" und der Streitwert zu ändern. Ferner habe er "nur zu einigen Punkten des Steuerbescheides Beschwerde eingelegt". Das FG habe einen wesentlich geringeren Streitwert zugrunde gelegt. Nähere Angaben machte der Kostenschuldner nicht. 5 Die Kostenschuldnerin wandte sich am 2. März 2014 gegen eine Zahlungserinnerung der Bundeskasse wegen der offenen Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2014. Sie bat darin um "Rückstellung", da "Einspruch betreffs des Streitwertes eingelegt" worden sei. Weitere Äußerungen hat sie im Verfahren nicht abgegeben. 6 Den Kostenschuldnern wurde mitgeteilt, dass ihre jeweiligen Eingaben als Erinnerungen gewertet würden. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. 7 Die Kostenschuldner haben keinen konkreten Antrag gestellt. 8 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerungen zurückzuweisen. 9 II. 1. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch wenn die zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren von den Kostenschuldnern getrennt geführt worden sind, ist die Verbindung der Erinnerungsverfahren sachgerecht, da inhaltliche Einwendungen allein vom Kostenschuldner erhoben worden sind. Die Kostenschuldnerin hat sich am Erinnerungsverfahren lediglich dadurch beteiligt, dass sie in einem Schreiben an die Bundeskasse auf die vom Kostenschuldner --seinerzeit allein im eigenen Namen-- bereits erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund würde eine getrennte Führung der Verfahren weder zusätzliche Rechtserkenntnisse erbringen noch zum Zwecke des Schutzes persönlicher Daten geeignet sein. 10 2. Die Entscheidung über die Erinnerungen ergeht durch den Senat in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung angeordneten Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO). 11 Die Regelung des § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586) --GKG n.F.--, wonach die Vorschriften des GKG über die Erinnerung --und damit die in § 66 Abs. 6 GKG angeordnete Entscheidung durch den Einzelrichter-- den Vorschriften der FGO vorgehen, ist erst am 1. August 2013 in Kraft getreten (Art. 50 2. KostRMoG). Damit ist sie gemäß § 71 Abs. 1 GKG auf die Erhebung der Kosten in den vorliegenden Verfahren noch nicht anzuwenden, weil die zugrunde liegenden Nichtzulassungsbeschwerden am 18. März 2013 --und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung-- erhoben worden sind. III. 12 Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. 13 1. Der Zulässigkeit der Erinnerungen steht nicht entgegen, dass sie durch die nicht postulationsfähigen Kostenschuldner persönlich eingelegt worden sind. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618). 14 2. Die Erinnerungen sind unbegründet, da die Kostenansätze in den angegriffenen Kostenrechnungen sich als zutreffend erweisen. Weder die von den Erinnerungsführern erhobenen Einwendungen noch die Überprüfung der Kostenansätze von Amts wegen haben Fehler zum Nachteil der Kostenschuldner ergeben. 15
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