GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - Mitverschulden
Finanzamts) 1. NV: Hat das FA einen Geschäftsführer wegen pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung in Haftung genommen, so kann die Schadenszurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen. Denn die Haftung entfiele nur dann, wenn der Haftungsschuldner auch bei Vermeidung
ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten den Schaden verursacht hätte. Bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung tritt der Steuerschaden aber gerade nicht ein . 2. NV: Die in § 225 Abs. 2 AO angeordnete Tilgungsreihenfolge gilt nur für freiwillige Zahlungen
Steuerschuldners. Gegen welche Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird, entscheidet gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB der Aufrechnende, im Verrechnungsfall also das FA . 3. NV: Selbst im Falle eines Fehlverhaltens
FA fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfällt; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden
FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden
Haftungsschuldners deutlich überwiegt . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war nach dem Ausscheiden der bisherigen Geschäftsführer zum
bereits getilgten Schätzungsbetrags verblieb eine ab
§ 34 AO dadurch verwirklicht habe, dass sie grob fahrlässig nicht für eine anteilige Tilgung der aktuell nur noch geltend gemachten rückständigen Umsatzsteuer 2003 der GmbH in Höhe von 27.090,42 € (das ist die auch von den früheren Geschäftsführern geforderte Summe --80 % von 33.863,03 €--) gesorgt habe. Denn bei sachgerechter Vorgehensweise
FA bei der Vornahme von Verrechnungen i.S.
AO wäre diese Umsatzsteuerschuld spätestens mit dem Eingang der Umsatzsteuervoranmeldung für das
daraus resultierenden Vergütungsbetrags in Höhe von 76.706,81 €, also noch vor Beginn der Amtszeit der Klägerin als Geschäftsführerin und
o.g. Haftungszeitraums (
FG änderte das FA den streitigen Haftungsbescheid, indem es die Haftungssumme auf 27.469,62 € (80 % von 33.863,03 € = 27.090,42 € nebst Säumniszuschlägen 406,20 €) reduzierte. Es meint, das Urteil verstoße gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung der Revision bezieht sich das FA auf seine Ausführungen in den Parallelverfahren VII R 28 und 29/13, mit denen es sich im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung eines zweifachen hypothetischen Geschehens wendet, nämlich zum einen die fiktive Abgabe der inhaltlich zutreffenden und fristgerechten Umsatzsteuererklärung für 2003, zum anderen einen fiktiven Verrechnungsantrag mit Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2006 spätestens am
halb aufzuheben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. 13 1. Mit der Reduzierung der Haftungssumme auf 27.496,62 € hat das FA einen Änderungsbescheid erteilt, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand
Verfahrens geworden ist. 14 2. Die Inhaftungnahme der Klägerin ist entgegen der Auffassung
FG nicht
halb rechtsfehlerhaft, weil das FA den Schadenseintritt bei "sachgerechter Vorgehensweise" --nämlich Verrechnung der "fiktiv fälligen" Umsatzsteuer 2003 mit ausreichend vorhandenen Erstattungsansprüchen der GmbH-- hätte verhindern können. 15 Der Senat kann der Urteilsbegründung nicht klar entnehmen, woran das FG den Haftungsanspruch scheitern lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Umsatzsteuer 2003 bei Amtsantritt der Klägerin bereits vollständig getilgt gewesen sein soll. Insbesondere ist unklar, weshalb die Klägerin auf eine "gesetzeskonforme Vorgehensweise"
FA bezüglich einer Verrechnung der Steuerschuld 2003 mit Vergütungsansprüchen aus 2006 "vertrauen durfte". 16 Im Hinblick auf die vom FG zitierten Senatsentscheidungen (vgl. nur Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150) ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Entscheidung die --irrige-- Rechtsauffassung zugrunde lag, der Haftungsanspruch sei entfallen, weil das FA den eingetretenen Steuerschaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten --im Streitfall durch die vermeintlich unzutreffende Verrechnung
Steuerguthabens 2006-- (mit-)verschuldet habe. 17 Das FA hat sich aber nicht pflichtwidrig verhalten, als es den Erstattungsanspruch aus 2006 mit bereits fälligen Steuerschulden aus 2004 und 2006 verrechnet hat. Denn anders als das FG meint, hätte der Vergütungsbetrag aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2006 nicht in Anwendung der in § 225 Abs. 2 AO vorgegebenen Verrechnungsreihenfolge mit der "fiktiv fälligen" Umsatzsteuerschuld 2003 --ihre Aufrechenbarkeit i.S.
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei hier dahingestellt-- verrechnet werden müssen. Die in § 225 Abs. 2 AO angeordnete Tilgungsreihenfolge gilt nur für freiwillige Zahlungen
Steuerschuldners. Gegen welche Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird, entscheidet gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB der Aufrechnende, hier also das FA (vgl. Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 225 Rz 8 und § 226 Rz 6). Demnach war das FA nicht gehindert, gegen die Erstattungsansprüche der GmbH aus 2006 mit bereits festgesetzten und fälligen --und damit aufrechenbaren-- Steuerforderungen aus 2004 und 2006 aufzurechnen. 18 Ergänzend sei angemerkt, dass es --selbst im Fall eines unterstellten Fehlverhaltens
FA-- an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, den Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfallen zu lassen; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden
FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden
Haftungsschuldners deutlich überwiegt (Senatsbeschluss vom
FG war gleichwohl nicht unter Abweisung der Klage aufzuheben. Das FG hat offen gelassen, ob sich die Klägerin hinsichtlich der nicht entrichteten Abgaben pflichtwidrig und schuldhaft i.S.
§ 34 AO verhalten hat. Das wird das FG nunmehr zu klären haben. 21 Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Klägerin bei Amtsantritt verpflichtet war, sich Kenntnis von den noch zu erfüllenden steuerlichen Pflichten der GmbH zu verschaffen, den Schätzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 anhand der Buchführungsunterlagen --die später zu dem nach Außenprüfung geänderten Bescheid vom
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig gestellt war, kann die Klägerin, die von ihrem Amtsantritt an zur Mittelvorsorge verpflichtet war, nicht entlasten. Klärungsbedarf besteht aber, wie die Klägerin mit den vorhandenen Mitteln gewirtschaftet hat. Angesichts der kritischen Lage der GmbH --die in den am … Februar 2007 gestellten Insolvenzantrag mündete-- bestand für die Klägerin Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit, um Gläubigerbenachteiligungen zu vermeiden. Dabei wird von Bedeutung sein, ob sie mit einer Umsatzsteuerzahllast für 2003 rechnen musste. Anhaltspunkte dafür ergeben sich zum einen daraus, dass der Schätzungsbescheid 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangen war, eine sehr geringe Zahllast auswies und eine --auch die Umsatzsteuer 2003 betreffende-- Außenprüfung bevorstand, was der Klägerin nicht entgangen sein konnte. 23 Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass die früheren Geschäftsführer für die GmbH fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen für 2006 abgegeben hatten, die mit Vergütungsansprüchen endeten und offenbar schon vor Übernahme
Geschäftsführeramtes durch die Klägerin Anlass zu Gesprächen mit der Vollstreckungsstelle
FA gaben; auch insoweit ist zu klären, ob und mit welchen finanziellen Auswirkungen für die GmbH die Klägerin sich darüber informiert und die Verhandlungen fortgesetzt hat bzw. weshalb dies nicht geschehen ist. 24 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450416&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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