STRE201450425 BFH 7. Senat 20140708 VII R 9/13 Beschluss § 4 Abs 1 Nr 3 Buchst a MinöStG 1993, § 50 Abs 1 MinöStG, § 18 Abs 2 S 3 Nr 5 Buchst a MinöStG, § 27 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 27 Abs 2 Nr 2 EnergieStG, § 52 Abs 2 Nr 4 Buchst a EnergieStV, § 60 Abs 4 EnergieStV, § 5 EnergieStV, § 20 LuftVG, Art 14 Abs 1 Buchst b EGRL 96/2003 vorgehend FG Düsseldorf, 7. März 2012, Az: 4 K 3955/08 VE, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt 1. NV: Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV oder § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung. 2. NV: Einer Befreiung von der Mineralölsteuer oder Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einer konzernzugehörigen Dienstleistungsgesellschaft an die Muttergesellschaft erbracht werden. 3. NV: Die in § 50 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV normierte Beschränkung auf Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 LuftVG steht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. 1 I. Seit 2003 betrieb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Dienstleistungs GmbH einen am Flughafen X stationierten und ihr gehörenden Konzern-Jet, mit dem Vorstände des Konzerns für ausschließlich geschäftliche Flüge befördert wurden. Alle Leistungen ihres Bereichs Flugbetrieb, dessen Büro sich auch auf dem Flughafen befindet, wurden ihrer Muttergesellschaft --einer AG-- gegen volle Kostenerstattung mit einem Gewinnaufschlag von 2 % in Rechnung gestellt. Die Muttergesellschaft belastete ihrerseits die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge den Auftrag gebenden Konzerngesellschaften. Mit ihrer Muttergesellschaft schloss die Klägerin 2003 einen Dienstleistungsrahmenvertrag, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte. 2 Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2006 beantragte die Klägerin für den auf den Flügen verwendeten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) eine Entlastung von der Mineralölsteuer. Entsprechende Anträge stellte sie in Bezug auf die Energiesteuer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 sowie für das Jahr 2007. Mit der Begründung, die Klägerin verfüge weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 240/1), lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) sämtliche Entlastungsanträge ab. 3 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrten Steuerentlastungen aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) zu. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben reiche es für die Steuerbefreiung aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung erbracht werde, die unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Daher widerspreche die Auffassung des HZA Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, auf dessen unmittelbare Anwendung sich die Klägerin berufen könne. Im Streitfall habe die Klägerin mit einem ihr gehörenden Flugzeug entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht, indem sie mit dem ihr gehörenden Konzern-Jet Vorstände der Gesellschaften ihres Konzerns ausschließlich für geschäftliche Flüge befördert und diese Leistungen ihrer Konzern-Muttergesellschaft in Rechnung gestellt habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie diese Dienstleistungen nicht auf dem Markt angeboten habe. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, den mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 3, 38 veröffentlicht. 4 Mit seiner Revision rügt das HZA eine fehlerhafte Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Mineralöl- und Energiesteuerrechts. Die Klägerin sei kein Luftfahrtunternehmen. Auch habe sie keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durchgeführt, sondern lediglich unternehmens- bzw. konzerninterne Flüge. Für den Streitfall sei § 60 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesteuerverordnung (EnergieStV) maßgebend, der die Steuerbefreiung vom Vorliegen einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen abhängig mache. Mit der Vorlage einer solchen Genehmigung belege das Unternehmen, dass es generell Personen oder Waren befördere, mit Gewinnerzielungsabsicht handele und nach außen tätig sei. Das Luftverkehrsrecht stufe Werkverkehre, die ohne eine Genehmigung nach § 20 LuftVG durchgeführt würden, als nichtgewerbsmäßig ein. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben seien nur solche Unternehmen begünstigt, die sich mit Gewinnerzielungsabsicht um eine Teilhabe am Markt bemühten. Die von der Klägerin im Konzernverbund durchgeführten Flüge würden jedoch nicht am Markt angeboten. Aus den Unterlagen der Klägerin sei nicht ersichtlich, ob die Flüge mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt worden seien. Auch auf eine unmittelbare Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könne eine Entlastung nicht gestützt werden. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen seine Mitarbeiter selbst zu betrieblichen Zwecken befördere oder ob ein zu diesem Zweck gegründetes Tochterunternehmen dies übernehme. 5 Das HZA beantragt die Aufhebung des Urteils des FG und die Abweisung der Klage. 6 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet. Im Wesentlichen schließt sie sich den Ausführungen des FG an. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei es unerheblich, ob das flugzeugbetreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei. Das HZA vermische in unzulässiger Weise Luftfahrtrecht und Steuerrecht. Sie erbringe mit Gewinnerzielungsabsicht für andere selbständige Unternehmen Luftfahrtdienstleistungen, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien. Im Übrigen sei der Flugbetrieb aus haftungsrechtlichen Gründen ausgegliedert worden. Eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung sei nicht beantragt worden, weil dann die Start- und Landebahnen länger sein müssten und infolgedessen nicht mehr alle Flugplätze angeflogen werden könnten. 7 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorbringen des HZA im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung. 8 Der Klägerin steht die begehrte Mineralöl- und Energiesteuerentlastung in voller Höhe zu, denn insoweit hat sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbracht. 9 1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993) i.V.m. § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Miete oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. 10
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