STRE201450427 BFH 10. Senat 20140623 X B 167/13 Beschluss § 90 Abs 2 FGO, § 119 Nr 4 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 118 Abs 2 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. Juli 2013, Az: 6 K 328/11, Urteilnachgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. November 2014, Az: 6 K 1096/14, Urteilanhängig BFH, Az: X B 170/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung einer Prozesshandlung 1. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt werden. 2. NV: Der BFH ist bei der Auslegung und Beurteilung dieser Prozesshandlung nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 1 I. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 28. Februar 2011 vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage. Er beantragte, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verurteilen, zum einen den Einkommensteuerbescheid 2009 unter Berücksichtigung von bestimmten Aufwendungen zu ändern und zum anderen das anhängige Rechtsbehelfsverfahren abzuschließen. Im Schriftsatz vom 9. März 2011 erklärte der Kläger, er sei in dem Klageverfahren "wegen Untätigkeit der Einspruchsbearbeitung zur Einkommensteuer 2009" mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Nachdem das FA die Einspruchsentscheidung am 14. Dezember 2011 erlassen hatte, zeigte der Kläger am 27. Dezember 2011 "Klageerledigung für die Untätigkeit des Beklagten durch Erlass der Einspruchsentscheidung" an und formulierte die Anträge neu. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2013 widerrief der Kläger seine Verzichtserklärung, da sich die Prozesslage seit dem 9. März 2011 bei objektiver Betrachtung in diesem Verfahren nachträglich wesentlich geändert habe. Die Erklärung sei für das Verfahren der Untätigkeitsklage erteilt worden; diese sei erledigt. Derzeit werde die Klage mit geänderten Klageanträgen als Verpflichtungsklage fortgeführt. 2 Am 25. Juli 2013 wies das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Es war der Auffassung, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei möglich gewesen, da der Kläger sein erteiltes Einverständnis nicht habe wirksam widerrufen können. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung könne nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert habe. Dies sei im Streitfall indes nicht gegeben gewesen. 3 Zur Begründung seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger u.a. vor, das FG habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt, da es ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Die Auslegung des Schriftsatzes vom 9. März 2011 lasse lediglich eine Teileinverständniserklärung für das Verfahren bezüglich der Untätigkeitsklage zu. Das FG habe zudem den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht; auch sei die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zuzulassen. 4 II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 5 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, liegt vor. Das FG hat dem Kläger rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) versagt, indem es den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO nicht gegeben waren (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1992 X R 7/92, BFH/NV 1993, 372; vom 5. Juli 1995 X R 39/93, BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842, und vom 31. August 2010 VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, jeweils m.w.N.). 6 Im vorliegenden Fall hat der Kläger --entgegen der Auffassung des FG-- nicht wirksam auf die mündliche Verhandlung verzichtet. 7
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