schriftlich niedergelegten vom fernmündlich mitgeteilten Tenor) NV: Sofern einem Beteiligten im Rahmen
2 FGO fernmündlich ein Tenor mitgeteilt wird, der von dem an die Geschäftsstelle übermittelten und schriftlich niedergelegten Tenor abweicht, ist allein der schriftlich niedergelegte Tenor maßgeblich. Die abweichende fernmündliche Mitteilung führt nicht zu einer Bindung
Gerichts, und zwar unabhängig davon, wann und durch wen der Tenor fernmündlich mitgeteilt worden ist. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hielt sich in der Zeit vom
Herstellers …. Der Kilometerstand betrug an diesem Tag zwei Meilen. Das Motorrad wurde am
ungebrauchten Zustands
Motorrads die Voraussetzungen eines Übersiedlungsguts und erhob Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt … € (… € Zoll und … € Einfuhrumsatzsteuer). Die nach einem erfolglosen Einspruch eingereichte Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte zwar die Versagung einer Einfuhrabgabenbefreiung, korrigierte aber die Bemessungsgrundlage, bei deren Ermittlung das HZA den im Oktober 2008 gezahlten Kaufpreis zugrunde gelegt hatte. Da das Motorrad im Oktober 2008 nicht zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sondern zur Nutzung in den USA verkauft worden sei, könne die Bemessungsgrundlage nicht nach dem Transaktionswert gemäß Art. 29 Abs. 1
Zollkodex (ZK) bestimmt werden. Maßgebend sei die Schlussmethode nach Art. 31 ZK, wobei nur eine Schätzung unter den Beschränkungen
2 ZK in Betracht komme. Entsprechend den Gepflogenheiten beim Verkauf von Kfz mit Tageszulassungen bzw. bei Vorführfahrzeugen sei danach ein Abschlag in Höhe von 15 v.H. vorzunehmen. Daraus ergäben sich Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt … € (… € Zoll und … € Einfuhrumsatzsteuer). 3 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde
HZA, die es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie auf einen Verfahrensmangel stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 4 Aus Art. 147 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) ergebe sich, dass die Transaktionswertmethode auch bei weiter zurückliegenden Kaufgeschäften Anwendung finden könne. Im Streitfall liege auch ein "Verkauf zur Ausfuhr" vor, da die Klägerin gewusst habe, dass sie nicht auf Dauer in den USA leben werde. Ob die Klägerin das Motorrad in den USA i.S.
2 ZKDVO verwendet habe und damit ein niedrigerer Zollwert in Betracht komme, könne im Streitfall letztlich offenbleiben. Ein daraus resultierendes Wahlrecht sei jedenfalls verbraucht, da die Klägerin in der Zollanmeldung einen Warenwert in Höhe von … US-Dollar angegeben habe. 5 Der Verfahrensmangel ergebe sich aus einer telefonischen Auskunft
Vorsitzenden Richters
FG vom 18. Dezember 2012 zum Tenor
Urteils. Der Vorsitzende habe in diesem Telefonat mitgeteilt, dass der Zollwert um 10 v.H. zu mindern sei. Da die Auskunft mehr als zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung erteilt worden sei und die Urteilsformel zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe, handele es sich um eine Bekanntgabe
Urteils, die für das Gericht Bindungswirkung habe. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. 7
Kaufs gerade nicht zur Ausfuhr, sondern zur Nutzung in den USA erworben habe. An diese tatsächlichen Feststellungen
FG wäre der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Unabhängig von dem Zeitraum, der zwischen Kauf und Ausfuhr lag, kann der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis somit nicht zu einem Transaktionswert i.S.
1 ZK führen. Damit bestand auch kein Wahlrecht, das die Klägerin durch die Angabe eines Warenwerts in der Zollanmeldung hätte ausüben können. 10 Das Vorbringen
HZA erschöpft sich letztlich in der Rüge materieller Unrichtigkeit
angefochtenen Urteils. Insbesondere geht das HZA davon aus, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt
Kaufs eine Ausfuhr
Motorrads in das Zollgebiet der Union beabsichtigt habe. Dies kann nicht zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (vgl. Senatsbeschluss vom
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, zumal das HZA selbst hervorhebt, dass der Streitfall nicht mit den Sachverhalten vergleichbar ist, die den zitierten Urteilen
Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Juni 1990 C-11/89 (Slg. 1990, I-2275) und
Senats vom
Urteils zulässig. In diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Aufgrund einer entsprechenden Anwendung
4 Sätze 2 und 3 FGO genügt hierfür die Niederlegung der von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteilsformel (Beschluss
Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081, m.w.N.). Die Entscheidung gilt mit einer anschließenden formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten als verkündet. Ab diesem Zeitpunkt --und damit nicht erst mit der Zustellung
Urteils-- ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 8. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161, m.w.N.). 14 Im Streitfall zweifelt das HZA nicht an einer Übergabe
Tenors an die Geschäftsstelle innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
2 FGO. Das HZA rügt lediglich, dass der telefonisch übermittelte Tenor von dem schriftlich niedergelegten Tenor abweicht. Entgegen der Auffassung
HZA führt eine solche Abweichung aber nicht zu einem Verfahrensfehler. Vielmehr ist in diesem Fall allein der schriftlich niedergelegte Tenor maßgeblich. Die fernmündliche Mitteilung eines hiervon abweichenden Tenors kann im Rahmen
2 FGO nicht zu einer Bindung
Gerichts führen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1998 I R 125/97, BFH/NV 1998, 1108). Dies gilt unabhängig davon, wann und durch wen der Tenor fernmündlich mitgeteilt wird. 15 Im Übrigen läge auch dann kein Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO vor, wenn der Tenor zum Zeitpunkt
Telefonats mit dem Vorsitzenden Richter
FG noch nicht bei der Geschäftsstelle hinterlegt gewesen wäre. Zum einen hätte es sich in diesem Fall bei der telefonischen Mitteilung wie im Beschluss in BFH/NV 1998, 1108 um eine nicht bindende Vorabinformation gehandelt. Zum anderen wäre es zwar zu einem Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist
2 FGO gekommen. Dieser Mangel kann aber nicht zu einer Zulassung der Revision führen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.