Urteils zu korrigieren. Hat das Finanzgericht (FG) den übergangenen Sachantrag weder im Tatbestand
Urteils wiedergegeben noch in Entscheidungsgründen behandelt, so muss der Kläger zunächst einen Antrag auf Berichtigung
Tatbestandes stellen . 2. NV: Legt der Kläger zur Begründung seines Verlegungsantrages ein ärztliches Attest vor, muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht; jedenfalls bei einem unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attest ist erforderlich, dass dieses die Diagnose unverschlüsselt ausweist und nicht nur Diagnosekürzel verwendet . 1 I. Die Klage
Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2007, Zinsen zur Umsatzsteuer 2007 sowie Verspätungszuschlag wegen Umsatzsteuer 2007 wurde aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. April 2014 als unbegründet abgewiesen, nachdem das Finanzgericht (FG) den Verlegungsantrag
Klägers vom Vorabend
Termins abgelehnt und ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Berufsrichter
Senats für unzulässig erachtet hatte. Das FG ließ die Revision nicht zu. 2 Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte der nicht vertretene Kläger mit Fax vom 26. Mai 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Bevollmächtigten für eine noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil
FG. Zur Begründung seines PKH-Antrags macht der Kläger im Wesentlichen geltend: 3 Das Urteil
FG sei unvollständig, weil es nur gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) ergangen sei, obwohl die Klage nach dem Klageschriftsatz vom
2 Nr. 1 bis 3 FGO gegeben ist, d.h. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil
FG auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 10
halb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist
2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung
Rechtsmittels schafft, also einen entsprechenden Antrag stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Rechtsmittelgericht einreicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 763, sowie vom
Vortrags
Klägers,
Inhalts der vorliegenden Akten und
beanstandeten FG-Urteils ist jedoch kein Grund i.S.
2 Nr. 1 bis 3 FGO ersichtlich, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte: 13 aa) Das FG hat, wie der Kläger zu Recht vorträgt, seinen gegen das FA B gerichteten Sachantrag auf Übermittlung von "bisher unterschlagenen 26 Kassenbelege[n]" zwar weder im Tatbestand
Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen behandelt. Dieses Übergehen eines Sachantrags kann indes nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, sondern nur mit einem Antrag auf Ergänzung
Urteils nach § 109 FGO korrigiert werden. Da § 109 FGO nur gilt, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung übergangen worden ist, muss, wenn das Urteil --wie im Streitfall-- aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung
Urteils zunächst beim FG ein Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung
Tatbestands gestellt werden (BFH-Beschlüsse vom
Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) geltend. 15
FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom
sen Einspruchsentscheidung vom 16.11.2011" konnte eine Beweiserhebung unterbleiben, weil es nach der Rechtsauffassung
FG hierauf nicht ankam. Denn die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung 2007 beruht nicht auf Ausgangsrechnungen
Klägers mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, sondern auf Zuschätzungen in Höhe von 35 % auf den Wareneinkauf
Klägers. 17
Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat (vgl. z.B. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2007 III S 8/07, BFH/NV 2007, 2135; vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, m.w.N.). 18 Wie sich aus dem Tatbestand
Urteils ergibt, hat das FG das wesentliche Vorbringen
Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Gericht dem Vortrag
Klägers nicht nur nicht gefolgt, sondern ihn nicht zur Kenntnis genommen hat, sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Gewährung
rechtlichen Gehörs bedeutet insbesondere nicht, dass das FG die Klägerin "erhört", sich also ihren rechtlichen Ansichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließt (BFH-Beschluss vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517). 19 cc) Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S.
2 Nr. 3 FGO ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung
Verlegungsantrags
Klägers vom
Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S.
1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO vorliegen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte unerwartet erkrankt. Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung
Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Verlegung
Termins geboten ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe
jenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2013 V B 62/12, nicht veröffentlicht). 21
Kreislaufsystems, Störung, bei der sich ein seelischer Konflikt durch körperliche Beschwerden äußert) nicht die Verhandlungsunfähigkeit
Klägers für den Folgetag. 22 dd) Das Urteil
FG ist auch nicht dadurch verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass an ihm die vom Kläger wegen Befangenheit abgelehnten Berufsrichter mitgewirkt haben. In den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein ganzer Spruchkörper abgelehnt wird und keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds
Spruchkörpers hindeuten können (BFH-Beschlüsse vom 20. November 2009 III S 20/09, BFH/NV 2010, 454, und in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). So liegt es im Streitfall. Insbesondere stellt die Mitwirkung der drei Berufsrichter an der PKH-Entscheidung keinen Ablehnungsgrund i.S.
§ 51 Abs. 1 FGO dar. Wie das FG zu Recht entschieden hat, ergibt sich die doppelte Befassung derselben Richter vielmehr zwangsläufig daraus, dass die PKH-Entscheidung und das Folgeurteil von demselben Spruchkörper
FG erlassen werden. 23 ee) Schließlich begründet auch das Vorbringen
Klägers zur willkürlichen Höhe der Schätzung der Umsatzsteuer 2007 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Zulassung der Revision. 24
FG wirtschaftlich unmöglich, damit schlechthin unvertretbar ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
äußeren Betriebsvergleichs abgestellt und eine Zuschätzung auf den Wareneinkauf --entsprechend dem Rohaufschlag nach der Richtsatzsammlung 2006 für den Kfz-Zubehörhandel-- mit dem untersten Richtwertsatz von 35 % gebilligt hat. 26 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2
Gerichtskostengesetzes und
Kostenverzeichnisses der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450461&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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