einheitlichen Kaufpreises als vereinbart zugrunde gelegt wird . 1 I. Die Beteiligten streiten über die Höhe
Veräußerungsgewinns gemäß §§ 18 Abs. 3, 16
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 anzuwendenden Fassung (EStG), den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) anlässlich seines Ausscheidens aus der im ersten Rechtszug beigeladenen Rechtsanwaltssozietät (der nunmehr sonstigen Beteiligten – im Folgenden: Beteiligten) erzielt hat. 2 Der Kläger schied mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aus der Beteiligten, deren Partner und Mitunternehmer er zu diesem Zeitpunkt war, aus. Zum Gesamthandsvermögen der Beteiligten zählte die Beteiligung an der X-GmbH, die wiederum Mehrheitsgesellschafterin von Inkassogesellschaften, unter anderem einer GmbH & Co. KG, war. Der Wert dieser GmbH-Beteiligung und von deren Untergesellschaften (im Folgenden X-Gruppe) ist zwischen den Beteiligten streitig. Auf den Kläger entfiel aufgrund seiner Partnerstellung an der Beteiligten eine indirekte Beteiligung von 3,862 % an der X-Gruppe. 3 Dem Ausscheiden
Klägers lag eine Abfindungsvereinbarung zugrunde. Danach wurde dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens für die zum Gesamthandsvermögen der Beteiligten gehörende Beteiligung an der X-GmbH ein Festbetrag in Höhe von 560.000 € gezahlt. Zur Abgeltung "aller anderen [ihm] aus welchem Grund auch immer zustehenden Ansprüche" erhielt der Kläger einen Festbetrag in Höhe von 600.000 €. 4 Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 der Beteiligten enthält die Feststellung eines laufenden Gewinns
Klägers in Höhe von 155.494,36 € und eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.256.690,38 €. Von dem Veräußerungsgewinn entfielen 560.000 € auf Veräußerungsgewinne gemäß §§ 3 Nr. 40 Buchst. b, 3c Abs. 2 EStG. 5 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Finanzgericht (FG) den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Höhe
festgestellten Veräußerungsgewinns angefochten und begehrt, den auf die Beteiligung an der X-GmbH entfallenden Teil
Veräußerungsgewinns in Höhe von 860.000 € anzusetzen. 6 Das FG wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen. Die zwischen dem Kläger und der Beteiligten in der Ausscheidensvereinbarung vereinbarte Kaufpreisaufteilung sei aufgrund der gegenläufigen Interessen der Parteien der Abfindungsvereinbarung auch für die steuerrechtliche Ermittlung
Veräußerungsgewinns beachtlich. Sie könne im Streitfall weder aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs noch eines Scheingeschäfts unberücksichtigt bleiben, da die Parteien der Ausscheidensvereinbarung nicht einvernehmlich gehandelt hätten. Es könne im Streitfall dahinstehen, ob ein erhebliches Missverhältnis dazu zwinge, die vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke zu korrigieren. Die Entscheidung
FG ist nicht veröffentlicht. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 8 Die Beteiligte ist dem Sachvortrag
Klägers insbesondere zu den näheren Umständen
Zustandekommens der Ausscheidensvereinbarung entgegengetreten. 9 II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 10 1. Die Revision ist aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weder zuzulassen noch ist die Sache gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurückzuverweisen. 11 Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe die aus der Beteiligten ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig beiladen müssen, liegt nicht vor. Denn im Streitfall wurde nicht das Entstehen
Veräußerungsgewinns
Klägers dem Grunde nach angefochten, sondern nur die Feststellung über die Höhe
Veräußerungsgewinns
Klägers. Die Beiladung ausgeschiedener ehemaliger Mitgesellschafter ist indes allenfalls dann erforderlich, wenn das Entstehen eines Veräußerungsgewinns dem Grunde nach im Streit steht und Wirkung auch für die übrigen ausscheidenden Mitgesellschafter entfalten kann (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers im Ausscheidenszeitpunkt zu berechnen und um beurteilen zu können, ob ein grobes Missverhältnis zu dem in der Ausscheidensvereinbarung festgelegten Teilbetrag der Abfindung (560.000 €) bestanden hat, führt nicht zur Zulassung der Revision. 13 a) Das FG hat --wie die Bezugnahme im Tatbestand auf die Schriftsätze
Klägers vom
Klägers zur Kenntnis genommen, welche unter Berücksichtigung der Verhältnisse
Jahres 2004 von einem anteiligen Wert seiner Beteiligung an der X-GmbH zwischen 860.000 € und 1 Mio. € ausgingen. Auf Grundlage
Vortrags aller Beteiligten hat das FG jedoch erkannt, es könne kein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Teilbetrag der Abfindung für die Beteiligung an der X-GmbH und dem sich auf Grundlage
Vortrags aller Beteiligten streitigen tatsächlichen Wert der Beteiligung festgestellt werden. Weitere Sachverhaltsermittlungen hierzu hat das FG als "Ermittlungen ins Blaue" als nicht geboten abgelehnt. 14 b) Hierin liegt kein Verstoß
FG gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO. 15 Mit der Rüge, das FG habe nach dem Gesamtergebnis
Verfahrens zu einem höheren Wert der Beteiligung
Klägers an der X-GmbH gelangen müssen, greift der Kläger ausschließlich die tatsächliche Würdigung und damit einen vermeintlichen Rechtsfehler
FG an. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.
halb sind sie der Prüfung
BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG sich in einem solchen Maße als fehlerhaft (willkürlich) darstellt, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist verwirklicht, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846; vom 31. Januar 2011 III B 107/09, BFH/NV 2011, 804). 18 Ausweislich
Tatbestands und der Entscheidungsgründe hat das FG die divergierenden Wertvorstellungen
Klägers und der Beteiligten zur Kenntnis genommen und die von diesen wechselseitig angeführten wertbildenden Faktoren berücksichtigt. Der Wert der Beteiligung
Klägers an der X-GmbH und die hierfür aus seiner Sicht sprechenden Umstände zum Ausscheidenszeitpunkt stellten keine sich aus den Akten ergebenden klar feststehenden Tatsachen dar. Die Rüge
Klägers, das FG sei seinem Vorbringen zum Wert der X-GmbH nicht gefolgt, ist wiederum gegen
sen tatsächliche Würdigung
streitigen Sachverhalts gerichtet, die, wie oben dargelegt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht angegriffen werden kann. 19 4. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob es für die Anwendung
der Abgabenordnung (in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung) --AO-- erforderlich ist, dass die Vertragsparteien einvernehmlich hinsichtlich einer missbräuchlichen Ausgestaltung der Kaufpreisaufteilung handeln, hat im Streitfall weder grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO noch liegt die behauptete Divergenz der Vorentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu den BFH-Entscheidungen vom 1. Juni 1989 V R 74/87 (BFH/NV 1990, 131) und vom 10. September 1992 V R 104/91 (BFHE 169, 258, BStBl II 1993, 253) im Ergebnis vor. 20
G ermäßigt besteuerte anteilige Kaufpreis einen unangemessen hohen Anteil der Gesamtsumme ausmacht, da nur in diesem Fall der Gestaltungsmissbrauch der Steuerminderung dient. Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch unter Berufung auf einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO die Erhöhung der auf seine Beteiligung an der X-GmbH entfallenden anteiligen Abfindungssumme (von jetzt 560.000 € auf 860.000 €). Der Kläger beansprucht somit gestützt auf das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO eine noch weitergehende Steuerminderung. Die Ableitung dieser Rechtsfolge aus § 42 AO mit der begehrten Rechtsfolge im Streitfall ist ersichtlich nicht möglich. 22 Es besteht daher --unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage i.S.
2 Nr. 1 FGO zur Voraussetzung eines einvernehmlichen Handelns-- im Rahmen
AO im Streitfall kein Zweifel, dass der Senat im Fall einer Revisionszulassung im Ergebnis ebenso entscheiden würde wie das FG. Stellt sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Revision in entsprechender Anwendung
4 FGO nicht zuzulassen (BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 2 FGO von den angeführten Entscheidungen
V. Senats
BFH abgewichen. Da die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO schon aus den unter II.4.b dargelegten Gründen ausscheidet, bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob in der Sache eine Divergenz vorliegt. 24 5. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfene Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen nach Einführung
Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahrens bei der Veräußerung von Sachgesamtheiten, zu denen auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören, die zivilrechtlich vereinbarte Aufteilung
Veräußerungspreises für steuerliche Zwecke zu korrigieren ist, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. 25 a) Das FG hat für den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen (siehe oben unter II.2. und 3.) gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, im Streitfall bestünden weder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheingeschäfts noch für ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem vertraglich vereinbarten Teilbetrag der Abfindungssumme und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung
Klägers an der X-GmbH. Es hat zudem den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, die Kaufpreisaufteilung könne für steuerliche Zwecke zu korrigieren sein, wenn "Bedenken" gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestünden, neben der Erörterung der §§ 41, 42 AO seiner Entscheidung ebenfalls als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Für die Klageabweisung hat es sich --für alle in Betracht kommenden und vom Kläger genannten denkbaren Korrekturtatbestände-- maßgeblich auch auf die gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung gestützt, der Kläger und die Beteiligte hätten die Vereinbarung auf der Grundlage entgegengesetzter Interessen geschlossen, was für die wirtschaftliche Richtigkeit der vertraglichen Abfindungsaufteilung spreche. 26 b) Die Zulassung der Revision scheidet im Streitfall unter diesem Gesichtspunkt aus, denn auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
FG müsste der Senat zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung BFH-Beschlüsse vom
Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.