STRE201450474 BFH 5. Senat 20140724 V R 9/13 Urteil § 4 Nr 10 UStG 1999, § 4 Nr 11 UStG 1999, Art 135 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 13 Teil B Buchst a EWGRL 388/77, § 4 Nr 10 UStG 2005, § 4 Nr 11 UStG 2005 vorgehend FG Münster, 31. Januar 2013, Az: 5 K 189/10 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler NV: Versicherungsmakler i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG kann auch sein, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. 1 I. Streitig ist, ob die Umsätze aus der entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten nach § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der F-AG, die u.a. Kraftfahrzeugkennzeichen herstellt und vertreibt. Der Vertrieb erfolgt über eigene und fremde Prägestellen, die sich zumeist in der Nähe von Kraftfahrzeugzulassungsstellen befinden. Die Klägerin betreibt ebenfalls einen Handel mit Kraftfahrzeugschildern. Den Großteil ihrer Umsätze führte sie in den Streitjahren (2004 bis 2008) aus, indem sie Versicherungsbestätigungskarten (sog. Deckungskarten) verkaufte. Die Klägerin war in eine Leistungskette eingeschaltet, deren Ziel es war, den Endabnehmern den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz bei Überführungsfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und bei der Ausfuhr von Fahrzeugen zu verschaffen. 3 Die Klägerin erwarb von verschiedenen Firmen, die selbst keine Versicherungsunternehmen waren, Blanko-Deckungskarten inländischer und ausländischer Versicherer mit Angeboten der Versicherer auf Abschluss einer Kurzzeitversicherung. Die Klägerin nahm diese Angebote auf Abschluss der Versicherung nicht selbst an. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Blanko-Deckungskarten stand noch nicht fest, wer die jeweilige Kurzzeitversicherung abschließen wird. Die Klägerin verkaufte die Blanko-Deckungskarten zum Teil über eigene Prägestellen an die Endabnehmer, zum Teil veräußerte sie sie an fremde Prägestellen. Dabei stellte sie die Deckungskarten nach Anzahl, Versicherungsgesellschaft und Leistung für die jeweiligen Besteller zusammen und verkaufte sie ohne Umsatzsteuer an die Prägestellen, die den Endabnehmern den Versicherungsschutz vermittelten. Die Klägerin selbst trat hierbei mit den Versicherern und den Endabnehmern, die die Karten für Überführungsfahrten und Ausfuhren nutzten, weder in rechtliche Verbindung noch bestand ein unmittelbarer Kontakt zu ihnen. Die Endabnehmer zahlten die auf der Deckungskarte vermerkte Endprämie einschließlich Versicherungsteuer. Die Margen/Provisionen, die die Klägerin bzw. die anderen Zwischenhändler erhielten, waren in dem auf der Deckungskarte ausgewiesenen Preis inbegriffen. 4 Die Klägerin behandelte die Umsätze aus dem Verkauf der Deckungskarten als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht und unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der Deckungskarten dem Regelsteuersatz. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 727 veröffentlichten Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Umsätze der Klägerin seien weder nach § 4 Nr. 10 UStG noch nach § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 11 UStG und § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG) stützt. Zur Begründung der Revision trägt sie vor, das FG habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie, die Klägerin, nicht mit den Endabnehmern in Kontakt getreten sei und keinen Einfluss auf deren Auswahl genommen habe. 7 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG sowie die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 vom 12. September 2008, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23. September 2008, die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2009 und den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 23. April 2010 aufzuheben. 8 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Das FA macht geltend, eine Steuerbefreiung der von der Klägerin ausgeführten Umsätze scheide aus, weil sie keinen Kontakt zu den Endkunden gehabt habe. Ein solcher Kontakt sei für die Annahme einer Vermittlungsleistung aber unverzichtbar. Für den Vertrieb über eigene Prägestellen könne nichts anderes gelten, weil es sich insoweit um separate Betriebsteile gehandelt habe. Im Übrigen macht sich das FA die Ausführungen im FG-Urteil zu eigen. 10 II. Die Revision ist begründet, das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des FG sowohl durch den Verkauf von Deckungskarten an eigene als auch an fremde Prägestellen nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeführt. 11 1. Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler befreit. 12 § 4 Nr. 11 UStG dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG vom 28. November 2006 (bis 31. Dezember 2006 Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--). Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden. 13
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