Landes Sachsen-Anhalt, 27. Februar 2013, Az: 3 K 1184/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Objektbezogenheit der Bescheinigung i.S.
G) NV: Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i.S.
G nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen
G objektbezogen bescheinigt. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der Bauträgerin … (KG) mit notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Dezember 2002 an dem Objekt X, das gemäß der bereits erfolgten Teilungserklärung noch zu bildende Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung Nr. … nebst dem Abstellraum Nr. … im Kellergeschoss und einen Kfz-Stellplatz. Der Kaufpreis betrug 124.903 € zzgl. 3.000 € für den Kfz-Stellplatz. Die Summe entfiel zu 6.395 € auf Grund und Boden, zu 12.790 € auf den Anteil der Gebäudealtsubstanz sowie zu 108.718 € auf die durchzuführende Sanierung. 2 Die Eigentumswohnung Nr. … ist im Dachgeschoss
Hauses … der ehemaligen, … Kaserne … belegen. Das Kasernengebäude wurde ehemals als Lager, Magazin und als Gaststätte mit Gesellschaftsräumen genutzt. Bei dem Gebäude handelte es sich vor dem Umbau um einen ein- und zweigeschossigen massiven Klinkerbau, der voll unterkellert war. Das Dachgeschoss der Kaserne wurde nicht zu Wohnzwecken genutzt. Der Umbau und die Sanierungsarbeiten wurden nach dem Kaufvertragsschluss durchgeführt. Die Eigentumswohnung wurde im Oktober 2003 fertig gestellt. 3 Die Stadt … bestätigte mit einer der KG erteilten Bescheinigung vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen sollten. 5 Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der X ging das FA davon aus, dass es sich bei der im Dachgeschoss befindlichen Eigentumswohnung Nr. … um einen Neubau handele, der nicht nach § 7h EStG begünstigt sei, und stellte in dem "Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die X (Wohnung …) für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO" für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 vom 5. Oktober 2007 fest:"Zeitpunkt
rechtswirksamen Abschlusses
obligatorischen Kaufvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts 16. Dezember 2002,Anzahlungen im Kalenderjahr 2003 127.903,00 €,Anschaffungskosten insgesamt 127.903,00 €,Anschaffungskosten für den Grund und Boden 6.395,00 €,Anschaffungskosten für den Altbau 0,00 €,Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen 0,00 € (Spalte 8),von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.
1 Satz 1 Nr. 2
Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 entfallen 0,00 €,von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.
G / § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen 0,00 €, (...)Anschaffungskosten für einen Neubau 121.508,00 €,Zeitpunkt der Fertigstellung
ZulG 1999/§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 entfallen 108.786,59 € (Spalte 9),von dem Betrag in Spalte 8 sind Anschaffungskosten, die auf Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.
G/ § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG entfallen 108.786,59 € (Spalte 10),Anschaffungskosten für einen Neubau 0,00 € (Spalte 12). 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Ergebnis zu Recht hat das FG für die von der Klägerin erworbene Eigentumswohnung die Begünstigung
G abgelehnt, weil sie nicht gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen
G objektbezogen für die Eigentumswohnung nachgewiesen hat. 11 1. Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige nach Maßgabe
G --abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG-- im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.
Baugesetzbuchs (BauGB) absetzen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne
Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 7h Abs. 1 Satz 2). Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr
Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG). 12 Gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen
Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung
G (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, mit zahlreichen Nachweisen) und Grundlagenbescheid i.S.
Bl II 2007, 373, m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck
G. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S.
G durchgeführt worden sind. Die Finanzverwaltung selbst erkennt an, dass die Bescheinigung der Gemeindebehörde keiner Nachprüfung unterliegt (vgl. R 7h
GB bzw. Maßnahmen i.S.
G durchgeführt, und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. 14 Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Absätze 1 und 2 auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. Das Gesetz verlangt nach Wortlaut und Systematik ein bestimmtes Objekt (Gebäude, Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume), auf das sich die Maßnahmen i.S.
G beziehen müssen. Die nach § 7h Abs. 1 EStG steuerrechtlich begünstigten Maßnahmen sind daher stets objektbezogen. Der Differenzierung im objektiven Tatbestand der Steuernorm entsprechen die gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG von der zuständigen Gemeindebehörde zu bescheinigenden objekt- und maßnahmebezogenen Nachweiserfordernisse (vgl. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7h Rz C 1). 15 2. Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend die sich auf das Gesamtgebäude beziehende Bescheinigung als nicht ausreichenden Nachweis i.S.
G angesehen. 16 Im Streitfall ist die Gewährung der Begünstigung
G nicht für das Gebäude als Ganzes, sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung der Klägerin als selbständiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für die erhöhten Absetzungen unterliegt, zu beurteilen. Sie kann die erhöhten Absetzungen gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG nicht in Anspruch nehmen, weil sie durch die Bescheinigung der Stadt … die Voraussetzungen
G nicht für die erworbene Eigentumswohnung nachgewiesen hat. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG bezog sich die von der Stadt erteilte Bescheinigung vom 1. März 2005 auf das "Gebäude …". Ein Nachweis i.S.
G für das konkrete Objekt, Eigentumswohnung Nr. …, der Klägerin kann jedenfalls aus dieser Bescheinigung --unbeschadet der Tatsache, dass ggf. eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Bescheinigung von der Stadt noch ausgestellt werden könnte-- nicht entnommen werden. 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450476&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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