Beweisantritts - Absehen von Zeugeneinvernahme
Betreffenden ermöglicht; ggf. hat das Gericht Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung zu geben .
Umsatzsteuergesetzes a.F. verlagert, da sie --die Klägerin-- in den Streitjahren nicht im Ausland ansässig gewesen sei. Das Urteil erging aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Juni 2013, in der die Klägerin durch Herrn Rechtsanwalt R (RA R), Sozius der bevollmächtigten Sozietät S vertreten war. 6 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör sowie mangelnde Sachaufklärung. 7 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegen solche nicht vor. 8 1. Die Klägerin macht --soweit sie in Bezug auf die Ablehnung einer Terminsänderung (§ 155 FGO, § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--) einen Verstoß gegen den Grundsatz
fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
Grundgesetzes --GG--) rügt-- letztlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) geltend. 9 Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör indes nicht verletzt. 10 a) Es konnte ohne Verlegung bzw. Vertagung
Termins der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung durch RA R vertreten. Soweit dieser zunächst seine Verhinderung durch einen anderweitigen Gerichtstermin geltend gemacht hatte, bestand dieser Hinderungsgrund im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht mehr. 11 b) Es ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung auch vor dem Hintergrund
sen weder verlegt noch vertagt hat, dass --wie mit dem Verlegungsantrag und der Beschwerde geltend gemacht-- RA R lediglich für verfahrensrechtliche Fragen zuständig gewesen und der weitere Sozius, Herr Steuerberater A (StB A), der die Vertretung der Klägerin in materiell-rechtlichen Fragen übernommen habe, laut vor dem Termin vorgelegter ärztlicher Bescheinigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. 12 aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S.
1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Einzelfalls ab, wobei der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten ebenso zu berücksichtigen sind wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; in BFH/NV 2007, 1672). 13 Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Sozii gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen
Mandanten der Sozietät in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356). Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung
Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten
Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange
Mandanten angemessen vertreten kann. Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356). 14 Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass eine angemessene Vertretung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am 26. Juni 2013 durch RA R allein nicht gewährleistet gewesen wäre, auch wenn die Klägerin die Sozii "für eine Doppelvertretung beauftragt" habe, die ursprünglich bestehende Terminskollision in Person
RA R erst am Vortag hat behoben werden können und StB A aufgrund Erkrankung weiterhin verhindert gewesen sein sollte. Auch wenn RA R in der --am Vortag der mündlichen Verhandlung vor dem FG abgesetzten-- Sitzung vor dem Arbeitsgericht … "einen umfangreichen Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme" hätte wahrnehmen müssen, ist nicht zu erkennen, dass ihm eine genügende Einarbeitung in den Streitstoff der vorliegenden Sache, von deren Ladung er nach eigener Einlassung bereits am
StB A aufgrund Erkrankung glaubhaft gemacht hat. 16 Im Allgemeinen reicht zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2008 XI B 206-207/07, BFH/NV 2008, 1191, m.w.N.). Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wegen
Vorliegens einer Erkrankung erst kurz vor dem Sitzungstag gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betroffene Person verhandlungs- und/oder reisefähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss
halb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom
StB A ermöglicht hätte, wurde nicht vorgelegt. Auch die Stellungnahme
RA R vom 26. Juni 2013 zur dienstlichen Äußerung
Vorsitzenden verhält sich --ebenso wie seine anwaltliche Versicherung-- zur Diagnose nicht. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt bzw. vertagt hat, zumal es nach den Ausführungen unter II.1.b aa davon ausgehen durfte, dass die Klägerin wirksam durch RA R vertreten war. 19
FG nicht um einen Auslandssachverhalt handelt und demnach der Auslandszeuge B, der Ehemann der Klägerin, nicht ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung zu stellen war (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, Rz 8; vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, Rz 11), hat die Rüge keinen Erfolg. 22
AO, handelte es sich nicht um die Wiedergabe einer Tatsache, sondern vielmehr um die Bekundung
Ergebnisses einer rechtlichen Würdigung, die nicht dem Zeugen obliegt. 25
FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und vertreten durch diesen einen Mietvertrag über die betreffenden Räume geschlossen hatte, zu unbestimmt. Denn ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO danach, ob sie im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.2.). Ein Wohnsitz i.S.
AO setzt weder voraus, dass der Betreffende von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht, noch ist es erforderlich, dass er sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält; entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass er die Wohnung für Zwecke
eigenen Wohnens beibehält, wobei für die Beurteilung dieser Frage alle Umstände
Einzelfalles herangezogen werden können, die nach der Lebenserfahrung nur den Schluss erlauben müssen, ob der Betreffende die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil in BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.). Weiter ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Vermutung dafür, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ihren Wohnsitz (auch) dort haben, wo sich ihre Familie befindet, nicht davon abhängig, welche Entfernung zwischen den Ehegatten besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, Rz 6, m.w.N.). Nach diesen Maßgaben stellte die von der Klägerin angekündigte Bekundung
Zeugen, er habe "das Anwesen ... im streitbefangenen Zeitraum alleine bewohnt", keine einzelne konkrete Tatsache dar mit der Folge, dass der "Beweisantrag 1" unsubstantiiert war und das FG diesem nicht nachzugehen hatte. 26 b) Mit der Rüge, das FG habe dem "Beweisantrag 2" entsprechen und die benannten Zeugen hören müssen, hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO bezeichnet. Denn nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung
FG (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 15; vom 8. April 2014 X B 70/13, BFH/NV 2014, 1043, Rz 22) kam es auf die beantragte Zeugeneinvernahme mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beweisanträge seien aufgrund eines Rechtsirrtums abgelehnt worden, rügt sie eine Verletzung materiellen Rechts, die grundsätzlich die Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350, und in BFH/NV 2014, 1064, Rz 21). 27
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Sie hätte in diesem Zusammenhang insbesondere vortragen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Sachaufklärung auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung
Rechtsstreits hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.