betreffenden Beschlusses, wenn er unter Heranziehung der Entscheidungsgründe eindeutig ausgelegt werden kann. 2. NV: Ein zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsantrag führt nur dann zu einem Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO, wenn der betreffende Beschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. Eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung kann kein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO sein. 3. NV: Bei einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt die Eröffnung
Insolvenzverfahrens nicht zu einer Unterbrechung
Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO. 1 I. Mit Bescheid vom 31. August 2010 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4
Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). 2 Die hiergegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtszug keinen Erfolg. Nach der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht (FG), da die mündliche Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit
Klägers durchgeführt worden sei (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2012 VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225). 3 Während
zweiten Rechtszugs eröffnete das Amtsgericht A mit Beschluss vom … März 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen
Klägers. Der Kläger stellte am
FG. Auch einen weiteren Antrag auf Ablehnung
Berichterstatters vom
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Klägers bestehe die gesetzliche Vermutung
Vermögensverfalls, die der Kläger nicht widerlegt habe. Die Hinweise
Klägers auf eine teilweise Verjährung der Steuerschulden sowie auf die unklare Steuerschuldnerschaft wegen Erwähnung seiner Ehefrau in der Rückstandsaufstellung vom 3. Januar 2013 seien weder substantiiert noch plausibel. Im Übrigen verfüge der Kläger nach seinem eigenen Vortrag über kein werthaltiges Vermögen. Die in Aussicht gestellte Tätigkeit als angestellter Steuerberater sei ungewiss.
Weiteren habe der Kläger keinen Nachweis über einen Ausschluss der Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber erbracht. Der Kläger sei bisher in keinem Angestelltenverhältnis tätig, in dem er weisungsgebunden wäre und hinreichend kontrolliert werden könnte. Den Streitwert setzte das FG in Höhe von 50.000 € fest. 5 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen mehrerer Verfahrensmängel zuzulassen. 6 Im Hinblick auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beruft sich der Kläger zunächst auf § 119 Nr. 1 und 2 FGO. Der abgelehnte Berichterstatter habe gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht an der angefochtenen Entscheidung mitwirken dürfen, da unklar sei, auf welchen Ablehnungsantrag sich der zurückweisende Beschluss vom 9. Juli 2013 beziehe. Aufgrund der Vergleichbarkeit dieses Sachverhalts mit einer unterlassenen Bekanntgabe sei der Beschluss nichtig. Dementsprechend habe der Berichterstatter auch nicht an den ablehnenden Beschlüssen vom 11. Juli 2013 beteiligt sein dürfen. Hinsichtlich
Befangenheitsantrags vom
Berichterstatters wegen der Besorgnis der Befangenheit vorgelegen. 7 Darüber hinaus sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (§ 119 Nr. 3 FGO), indem das FG die Benennung von Herrn X als Zeugen ignoriert habe. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen
BerG habe das FG seine Pflicht zur Aufklärung
Sachverhalts verletzt (§ 76 FGO). Dies betreffe zum einen das Tatbestandsmerkmal
Vermögensverfalls, da trotz entsprechender Beweisanträge insbesondere die Höhe der Steuerschulden und deren Verjährung unklar geblieben seien. Zum anderen habe das FG nicht seine Möglichkeiten zur Schuldentilgung aufgeklärt. Insofern sei auch die künftige Restschuldbefreiung zu berücksichtigen. 8 Hinsichtlich der Frage, ob ihm der Nachweis
Ausschlusses der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber gelungen sei, habe das FG unzutreffend auf die abstrakte, nicht aber auf die im Streitfall fehlende konkrete Gefährdungslage abgestellt. Er, der Kläger, habe keine Mandanten, sondern sei arbeitslos gemeldet und auf der Suche nach einer Angestelltentätigkeit als Steuerberater.
Weiteren habe er eine Unterlassungserklärung abgegeben, auch künftig keine eigenen Mandanten anzunehmen. Wegen
Insolvenzverfahrens sei dies zudem nicht möglich. Im Übrigen werde durch den Widerruf der Bestellung als Steuerberater das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. 9 Darüber hinaus habe das FG wegen
laufenden Stundungsantrags und
laufenden Insolvenzverfahrens nicht entscheiden dürfen. Hinsichtlich
(erneuten) Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) vom 15. Juli 2013 sowie
Antrags auf "Ablehnung der Vertretung der Steuerberaterkammer … wegen Interessenkollision" fehle dagegen eine Entscheidung
FG. Schließlich sei auch die Streitwertfestsetzung fehlerhaft und unterstreiche die Voreingenommenheit
FG. 10 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen. 11
Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG macht der Kläger letztlich nur eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das FG und damit allenfalls einen Verfahrensmangel durch Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend. 13 Zum Ausnahmetatbestand
Nachweises
Ausschlusses der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber hat der Kläger lediglich dargelegt, weshalb ihm dieser Nachweis entgegen der Auffassung
FG gelungen sei. Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient aber gerade nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Mit einer für den Einzelfall abweichenden Rechtsauffassung wird
halb kein Grund für die Zulassung einer Revision dargelegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 VII B 42/12, BFH/NV 2013, 1130, m.w.N.). 14 Im Übrigen hat das FG den Entlastungsnachweis unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze --einschließlich
vom Kläger hervorgehobenen Senatsurteils vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203)-- verneint und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass im Streitfall nicht kontrolliert werden könne, ob der Kläger auch künftig keine Mandate annehme. Entgegen der Auffassung
Klägers hat das FG damit nicht verlangt, dass der Kläger jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten ausschließt, sondern unter Berücksichtigung der Umstände
Streitfalls den Nachweis
Ausschlusses einer konkreten Gefährdungslage als nicht erbracht angesehen. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). 15 Auch der pauschale Hinweis auf eine Verletzung
Diskriminierungsverbots gemäß Art. 14 EMRK kann nicht zu einer Zulassung der Revision führen, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Verletzung erkennbar sind. 16 2.
Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO berufen. 17 a) Dies gilt zunächst für den Vorwurf der vorschriftswidrigen Besetzung
FG bzw. der Mitwirkung eines Richters, der von der Ausübung
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war (§ 119 Nr. 1 und 2 FGO). 18 Entgegen der Auffassung
Klägers ist der Beschluss
FG vom 9. Juli 2013 nicht unwirksam. Zwar ist der Tenor dieses Beschlusses nicht allein aus sich heraus verständlich, da der Kläger zwei unterschiedliche Befangenheitsanträge gestellt hatte. Aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung
Tenors herangezogen werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom
Klägers, das FG habe seine Ablehnungsgesuche gegen den Berichterstatter zu Unrecht zurückgewiesen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dies hätte wegen § 124 Abs. 2 FGO i.V.m. der aus § 128 Abs. 2 FGO folgenden Unanfechtbarkeit der Beschlüsse vom
Klägers auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass das FG sich nicht der Rechtsauffassung
Klägers angeschlossen hat, macht die Entscheidungen nicht greifbar gesetzwidrig. 20 b) Darüber hinaus hat das FG weder seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch das Recht
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. 21 Dies gilt sowohl hinsichtlich der konkreten Höhe und Verjährung der Steuerschulden als auch hinsichtlich der Möglichkeiten
Klägers zur zeitnahen Tilgung dieser Schulden. Das FG ist insofern zutreffend davon ausgegangen, dass die Eröffnung
Insolvenzverfahrens die gesetzliche Vermutung
Vermögensverfalls auslöst, der Kläger aber nachweisen kann, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse trotzdem geordnet sind. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, da er nur unsubstantiierte und teilweise widersprüchliche Behauptungen aufgestellt hat. Solchen Behauptungen musste das FG auch im Rahmen der nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bestehenden Sachaufklärungspflicht nicht weiter nachgehen. Insbesondere fehlten Angaben, auf welche konkrete Höhe und aus welchem konkreten Grund die in der Rückstandsanzeige ausgewiesenen Steuerschulden zu reduzieren sind und weshalb dies --auch im Hinblick auf weitere Gläubiger
Klägers-- zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichen soll. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Tilgung der Steuerschulden gibt der Kläger selbst zu, keine Tilgungen leisten zu können. Die vage Möglichkeit einer Änderung der Einnahmensituation durch die angestrebte Tätigkeit als angestellter Steuerberater ist keiner weiteren Aufklärung zugänglich. Auch eine künftige Restschuldbefreiung hat das FG zutreffend nicht berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 VII B 40/13, BFH/NV 2014, 732, m.w.N.). 22 Die Rüge
Klägers, das FG habe die Benennung von Herrn X als Zeugen ignoriert, führt ebenfalls nicht zu einem Verfahrensmangel. Laut Beschwerde sollte dieser Zeuge bekunden, dass der Kläger während
laufenden Insolvenzverfahrens keine selbständige Tätigkeit als Steuerberater ausüben darf. Da das FG bei der Ablehnung
Entlastungsnachweises maßgeblich auf die fehlende Kontrollmöglichkeit der Nichtannahme von Mandanten als selbständiger Steuerberater abstellt, ist nicht erkennbar, inwiefern eine entsprechende Beweiserhebung unter Berücksichtigung
Rechtsstandpunkts
FG zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können, d.h. inwiefern die Entscheidung
FG auf einer unterlassenen Zeugenvernehmung beruht. Dies schließt im Streitfall nicht nur die Zulassung der Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern auch die Zulassung wegen einer Gehörsverletzung aus. Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung
rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis
Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Sie gilt dagegen nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie im Streitfall hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermögensverfalls i.S.
BerG bzw. einer Widerlegung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, m.w.N.). 23
Weiteren ist weder aus den vorgelegten Akten noch aus den mit der Beschwerde eingereichten Anhängen erkennbar, dass der Kläger am 15. Juli 2013 einen (zweiten) PKH-Antrag gestellt hat, über den das FG bisher nicht entschieden hätte. Selbst wenn ein solcher Antrag existierte, fehlt aber in jedem Fall ein ausreichend substantiierter Vortrag, inwiefern dadurch das rechtliche Gehör
Klägers verletzt worden ist und die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche PKH-Antrag erst am 11. Juli 2013 abgelehnt worden war und der Bevollmächtigte
Klägers bis zur mündlichen Verhandlung umfangreiche Schriftsätze eingereicht hat. Auch an der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte teilgenommen, ohne auf etwaige Einschränkungen durch die nicht gewährte PKH hinzuweisen. 24 Entsprechendes gilt für die Rüge
Klägers, das FG habe die "Ablehnung der Vertretung der Steuerberaterkammer … wegen Interessenkollision" ignoriert. Auch hier ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung
FG auf dem Fehlen einer ausdrücklichen Ablehnung dieses Antrags beruhen soll. Hinzu kommt, dass das FG den Antrag zumindest im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Damit ist davon auszugehen, dass es diesen --wegen der unzweifelhaften Beklagtenstellung der Steuerberaterkammer ohnehin aussichtslosen-- Antrag im Sinne der Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis genommen hat. 25 c) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel führen nicht zu einer Zulassung der Revision. 26 Insbesondere liegen weder durch den Stundungsantrag noch durch die Eröffnung
Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen
FGO vor; für ein Ruhen
Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO fehlte ein entsprechender Antrag der Steuerberaterkammer, der auch nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Verweigerung ersetzt werden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 732, m.w.N.). 27
Weiteren hatte die Eröffnung
Insolvenzverfahrens keine Unterbrechung
Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO zur Folge, da die Bestellung als Steuerberater nicht die Insolvenzmasse betrifft. 28 Schließlich können auch die Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung keinen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO begründen, da es sich um eine unanfechtbare Kostenentscheidung handelt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3
Gerichtskostengesetzes, vgl. auch Senatsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.