STRE201450521 BFH 7. Senat 20140828 VII B 12/14 Beschluss § 56 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 37a BImSchG, § 37c Abs 2 BImSchG vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. November 2013, Az: 1 K 1108/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Wiedereinsetzung bei Anwaltsverschulden 1. NV: Die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres einer zuverlässigen Fachkraft überlassen werden kann . 2. NV: Einem Prozessbevollmächtigten obliegt bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Begründung für eine fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Kontrolle, ob das in seinem Fristenkontrollbuch notierte Datum des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist zutreffend berechnet worden ist . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelte mit Mineralölen sowie Biodiesel und Pflanzenölen als Energieerzeugnisse. Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) für eine nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs die Biokraftstoffquote sowie eine Ausgleichsabgabe nach § 37a und § 37c Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt. Zwar legte die Klägerin am 17. Januar 2014 fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, doch ging die Begründung für die Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 20. Februar 2014 und damit zwei Tage nach Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2014 ein. Mit Schreiben vom 5. März 2014 hat die Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH auf den verspäteten Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. 2 Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung beruft er sich auf ein von ihm nicht zu vertretendes Büroversehen. Eine zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, der das "Kanzleihandbuch" mit detaillierten Arbeitsanweisungen ausgehändigt und die über die Bedeutung von Fristen hinreichend belehrt sowie bei ihrer Tätigkeit ausreichend überwacht worden sei, habe bei der Notierung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übersehen, dass diese nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils unabhängig davon zu begründen ist, ob sich die in § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO festgelegte Frist zur Einlegung der Beschwerde deshalb verlängert, weil --wie im Streitfall-- der Ablauf der Monatsfrist auf einen Samstag gefallen ist. Es sei die ausdrückliche Anweisung erfolgt, Fristen grundsätzlich im "Vier-Augen-Prinzip" zu notieren und die Fristnotierung dem mit der Sache befassten Rechtsanwalt vorzulegen. Bei der seit Jahren zuverlässig arbeitenden Fachangestellten habe man davon ausgehen können, dass stets eine sorgfältige Eintragung erfolge, zumal die Endkontrolle weiterhin durch den Prozessvertreter der Klägerin erfolgt sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass ein Prozessbevollmächtigter die Berechnung der üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen zuverlässigen Angestellten übertragen dürfe. Bei der Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde handele es sich um eine solche gängige Frist. 3 In ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Rechtsanwaltsfachangestellte erklärt, es werde in Bezug auf zu beachtende Fristen für in der Kanzlei tätige Rechtsanwälte ein eigenes Fristenkontrollbuch geführt. Die in dem Fristenkalender eingetragenen Fristen dürften nur durch die Rechtsanwälte gestrichen werden. Zusätzlich werde jede Frist in einem elektronischen Kalender notiert. Durch den zuständigen Rechtsanwalt werde die Erledigung der dort notierten Fristen gesondert eingetragen. Im Streitfall seien die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl im Fristenbuch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch im elektronischen Fristenkalender eingetragen worden. Nach der Übermittlung der Beschwerdebegründung per Fax am 20. Februar 2014 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Beisein der Rechtsanwaltsfachangestellten die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in seinem Fristenkalender gestrichen. Die Streichung sei zusätzlich mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk im elektronischen Fristenkalender dokumentiert worden. 4 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es ist der Ansicht, der Prozessbevollmächtigte habe die Einhaltung der Begründungsfrist bei Vorlage der Akte selbst kontrollieren müssen und habe nicht auf die ordnungsgemäße Eintragung der Frist durch die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte vertrauen dürfen, zumal es sich bei der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht um eine übliche und daher leicht zu kontrollierende Frist handele. 5 II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie wurde nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. 6 1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Im Streitfall ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts dem Prozessvertreter der Klägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt worden; folglich lief die Begründungsfrist am 18. Februar 2014 ab. Der erst am 20. Februar 2014 beim BFH eingegangene Schriftsatz mit der Begründung der Beschwerde war somit verspätet, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist. 7 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.