Vorliegens eines eigenen Hausstandes im elterlichen Haus - Bindung an die Tatsachenwürdigung
FG - Verhältnis von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) NV: Die Beantwortung der Frage, ob im elterlichen Haus ein eigener Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG besteht, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände
Einzelfalls. Indizien können sich u.a. aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihren 1991 geborenen Sohn A Kindergeld. A befand sich nach seiner Schulzeit erstmals in einem Ausbildungsverhältnis, in dem er in dem Zeitraum vom
Arbeitgebers mit einem Jahresgesamtbetrag in Höhe von 1.560 € enthalten. Der Arbeitgeber
A zahlte für 82 Tage, an denen A zu Ausbildungszwecken von B-Stadt nach E-Stadt delegiert war, Auslöse, Reise-, Fahrkosten und Auslagenersatz in Höhe von 1.967,55 €. Ein Betrag von 361 € entfiel davon auf steuerfreie gezahlte Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit. Die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und E-Stadt betrug 22 km. 3 Da die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse X --Familienkasse--) zunächst als Werbungskosten zwar 48 Familienheimfahrten (150 km einfache Strecke x 0,30 € = 2.160 €), aber keine Aufwendungen für die Wohnung in B-Stadt als beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anerkannte, war der nach § 32 Abs. 4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung (EStG) maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € überschritten. Die Familienkasse hob die Kindergeldgewährung mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 auf. Zugleich forderte sie das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.208 € zurück. 4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, der Grenzbetrag
G sei überschritten, weil A im streitigen Zeitraum Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 € erzielt habe. Nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (2.922,96 €), der Kosten für Familienheimfahrten (46 x 153 km x 0,30 € = 2.111,40 €) sowie Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (148 Tage x 1 km x 0,30 € = 44,40 €) verbleibe ausgehend von den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 14.172,40 € ein Betrag in Höhe von 9.093,64 €. Da Werbungskosten aus Mietaufwendungen für das Wohnheim bei der Festsetzung
Kindergeldes nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, lägen die Einkünfte und Bezüge
A über dem Grenzbetrag. 5 Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) stützt. 6 Als Bildungsmaßnahme i.S.
G sei jedes Ausbildungsverhältnis, auch ein solches der dualen Berufsausbildung, anzusehen. Das ergebe sich auch aus dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2013 XI R 40/12 (BFH/NV 2014, 502). Der dort entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar. 7 Außerdem liege eine doppelte Haushaltsführung i.S.
G vor. A habe während der gesamten Ausbildungszeit seinen Lebensmittelpunkt in C-Stadt gehabt. Er sei jedes Wochenende heimgefahren, habe dort seine Wäsche gewaschen und seine engen persönlichen Beziehungen zur Familie und zum Freundeskreis sowie sonstige soziale Beziehungen, wie die Mitgliedschaft im Y-Verein aufrechterhalten und gepflegt. Auch habe A vielfältige Veranstaltungen
Z-Vereins in C-Stadt unterstützt. Die Mitbenutzung von Küche und Bad im elterlichen Haushalt habe nicht zu einer Eingliederung in diesen Haushalt geführt, weil A seine Wochenenden selbst frei gestaltet und für sich selbst gekocht habe. 8 Die Klägerin beantragt,das Urteil
FG, den Bescheid vom
A den Grenzbetrag
G überstiegen haben. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausbildungsbetrieb
A in B-Stadt als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
G anzusehen ist, so dass die Fahrtkosten nur in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer abgesetzt werden können. Das FG hat darüber hinaus zutreffend sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung als auch Werbungskosten i.S.
G hinsichtlich der Unterkunftskosten für die Wohnung in B-Stadt verneint. 12
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind --wie vorliegend A-- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom
A in B-Stadt hat es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
G gehandelt, weil der Auszubildende A im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet war und diesen fortdauernd aufsuchte, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Fahrtkosten von Auszubildenden zu einem derartigen Ausbildungsbetrieb sind nur mit der Entfernungspauschale
G als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1140 Leitsätze 1 und 3; zur regelmäßigen Arbeitsstätte vgl. auch BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.; vom 19. September 2012 VI R 78/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284). 15
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hausstand i.S.
G ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. 17 bb) Die Beantwortung der Frage, ob im elterlichen Haus ein eigener Hausstand besteht, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände
Einzelfalls. Indizien können sich u.a. aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH-Urteil vom
FG ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, weil sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt und, wenn auch nicht zwingend, so doch möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom
elterlichen Haushaltes mitnutzte. Die Würdigung, dass unter diesen Umständen kein eigener Hausstand vorliegt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19 c) Das FG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass vorliegend ein Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht kommt. Ein Arbeitnehmer, der --wie A-- am Beschäftigungsort i.S.
G wohnt, d.h. am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung
Arbeitgebers, kann die Aufwendungen für die Wohnung nur unter den Voraussetzungen
G als Werbungskosten abziehen. Diese Norm ist im Verhältnis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG das speziellere Gesetz (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 59/97, BFH/NV 1998, 1216, unter II.1.a, m.w.N.). 20 Wie das FG zu Recht erkannt hat, stehen die Urteile
BFH in BFH/NV 2014, 502 und in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284 dieser Beurteilung nicht entgegen. 21 aa) Eine Abweichung i.S.
FGO liegt nur bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor und setzt daher einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt voraus. Liegen den Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, ergeben sich daraus andere rechtliche Wertungen und die Beurteilung anderer Rechtsfragen. Bei Ausführungen, die verallgemeinernd über den entschiedenen Fall hinausgehen, handelt es sich allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die Annahme einer Abweichung i.S.
Eine Anrufung
Großen Senats
BFH ist in diesem Falle nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 27/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung
BFH). 22 bb) Im Urteil in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284 hat der VI. Senat
BFH entschieden, dass ein Student, der an einer Universität, also einer arbeitgeberfremden Bildungseinrichtung, eine Bildungsmaßnahme absolviert und nicht am Beschäftigungsort i.S.
G wohnt, nicht gehindert ist, die ihm entstandenen Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend zu machen. Der Entscheidung
VI. Senats lag schon
halb ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil es sich um eine arbeitgeberfremde Bildungsmaßnahme handelte und der Kläger nicht am Beschäftigungsort wohnte. 23 cc) Im Urteil in BFH/NV 2014, 502 hat der XI. Senat unter Bezugnahme auf das Urteil
VI. Senats ebenfalls zu einer Bildungsmaßnahme entschieden und die Sache an das FG zur Nachholung von Feststellungen, die die Beurteilung
Vorliegens der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ermöglichen, zurückverwiesen. Soweit der XI. Senat ausführt, dass selbst dann, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorgelegen haben sollte, ein Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht komme, handelt es sich um ein nicht entscheidungserhebliches obiter dictum. Kosten für die Erstwohnung, die jeder Steuerpflichtige zu tragen hat, sind bereits im Grundfreibetrag steuerlich berücksichtigt. 24 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450537&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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