ab dem 1.1.2009 endet die Pflicht der Arbeitsagentur, einen Arbeitsuchenden zu vermitteln, nicht mehr automatisch
Ablauf von drei Monaten .
§ 144 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einem Termin am 2. Februar 2009. 4
dem die Arbeitsagentur der Familienkasse X mit Schreiben vom
Abbruch ihrer Ausbildung nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe.
den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle werde das Kind dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet. Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien nicht ausreichend
gewiesen worden. 5 Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass T entgegen der Annahme der Familienkasse X arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Anders könne nicht erklärt werden, dass T eine Einladung der Arbeitsagentur vom
weis über eine entsprechende Meldung sei nicht erbracht worden. 7 Im Laufe des anschließenden Klageverfahrens legte der Kläger ein Schreiben der Arbeitsagentur vom 24. August 2011 vor, in dem diese ihm mitteilte, dass ihr für den Streitzeitraum keine
weise mehr vorlägen, da diese aus Datenschutzgründen
einer Abmeldung
zehn Monaten gelöscht würden. Aufgrund einer vom Kläger der Arbeitsagentur vorgelegten Einladung der Arbeitsagentur an T vom 26. Januar 2009 sei wohl davon auszugehen, dass T bei der Arbeitsagentur gemeldet gewesen sei. Jedoch könne der genaue Zeitraum aufgrund der vorstehenden Gründe nicht mehr bestimmt werden. 8 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 788 veröffentlicht. 9 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse X Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie führt aus,
früherer Gesetzes- und Rechtsprechungslage habe bis zum 31. Dezember 2008 die Arbeitslosmeldung alle drei Monate erneuert werden müssen; darauf sei im Merkblatt für Kindergeld hingewiesen worden. 10 § 38 Abs. 3 SGB III in der Fassung ab dem Jahr 2009 enthalte diese Drei-Monats-Frist zwar nicht mehr. Im Ergebnis sei durch die Neuregelung jedoch bezweckt worden, stärkere Mitwirkungspflichten für Arbeitsuchende aufzustellen, damit diese für die Arbeitsaufnahme auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es genüge nun nicht mehr, sich alle drei Monate arbeitslos zu melden; im Zusammenspiel mit § 309 SGB III habe die Arbeitsagentur nun vielmehr die Möglichkeit, Arbeitsuchende von Beginn der Arbeitsuche an kontinuierlich aktiv in den Vermittlungsprozess einzubinden. Sofern ein Arbeitsuchender diese Pflicht verletze, sei als Sanktion die Einstellung der Arbeitsvermittlung möglich. Auch
neuem Recht sei deshalb ausgeschlossen, dass eine einmalige Meldung beliebig lange und unabhängig von einer weiteren Meldung fortwirke. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum alten Recht sei deshalb auf das neue Recht übertragbar. Die nunmehr verstärkten Mitwirkungspflichten für Arbeitsuchende könnten nicht zu einer Ausweitung des Kindergeldanspruchs führen. Das FG vertrete deshalb zu Unrecht die Auffassung, die Meldung der T vom Oktober 2008 wirke ohne zeitliche Einschränkung fort. 11 Außerdem sei der erforderliche
weis der Fortdauer der Meldung als Arbeitsuchender vom Kindergeldberechtigten zu erbringen, da die Fortdauer der Arbeitsvermittlung von der Mitwirkung des Arbeitsuchenden abhänge und es sich regelmäßig der Kenntnis der Familienkasse entziehe, ob diese Mitwirkung erfolgt sei. Der Kläger habe nicht
gewiesen, dass T weiterhin den Status als Arbeitsuchende gehabt habe. 12 Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 II. Im Streitfall hat zum
G zu berücksichtigen ist. 16 Zwar führt allein der Umstand, dass nicht feststeht, ob die Arbeitsagentur eine Einstellungsverfügung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. an T bekannt gegeben hat, nicht dazu, dass die Meldung der T als Arbeitsuchende vom 30. Oktober 2008 zeitlich unbefristet fortwirkt. Da die Familienkasse aber nicht
weisen kann, dass T ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur verletzt hat, wirkt die Meldung und damit der Kindergeldanspruch zeitlich unbefristet --ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres-- fort. 17 1.
G wird ein Kind, das das
den tatsächlichen Feststellungen des FG im Oktober 2008 bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und war auch im Januar 2009 noch als Arbeitsuchende registriert. Streitig ist allein, ob der von T im Monat Oktober 2008 begründete und im Januar 2009 noch fortdauernde Status später wieder entfallen ist. 19
4 Satz 2 SGB III a.F. wirkte eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fort und musste danach erneuert werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b; vom
Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. ...
Absatz 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm
Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt
der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (BFH-Urteile vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428; vom gleichen Tag III R 37/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen), die das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte und der sich der erkennende Senat anschließt, folgende Grundsätze: 25 aa) Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur
3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 14). 26 bb)
ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur gegenüber einem Arbeitsuchenden, der --wie T-- nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm
2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt
3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre); in solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine --die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende-- Pflichtverletzung i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 15, 17). 27 cc) Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine
3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Abmeldung kommt --jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung-- keine Tatbestandswirkung zu. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf das BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 22 f. 28
Feststellung des FG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsagentur im Streitzeitraum eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. gestützte (wirksame) Einstellungsverfügung gegenüber T erlassen hat. Ebenso ist
den Feststellungen des FG nicht erkennbar, dass T im Streitzeitraum eine ihr obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt haben könnte. Insbesondere ist weder von der Familienkasse vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass T zu dem Besprechungstermin vom 2. Februar 2009 nicht erschienen wäre oder die Arbeitsagentur ihr weitere Pflichten auferlegt hätte. 31 b) Einer Zurückverweisung an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es im Streitfall insoweit ausnahmsweise nicht. Denn das FG hat bereits dargelegt, es könne nicht aufgeklärt werden, weshalb T von der Arbeitsagentur aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei, und ferner ausgeführt, die Familienkasse habe weder dargetan noch
gewiesen, dass T ihre Meldepflichten gegenüber der Arbeitsagentur verletzt habe. Zudem hat die Familienkasse in ihrer Revisionsbegründung selbst vorgetragen, dass es sich ihrer Kenntnis regelmäßig entziehe, ob gegenüber der Arbeitsagentur bestehende Mitwirkungspflichten eingehalten werden. Ferner hat die Arbeitsagentur bescheinigt, dass bei ihr keine
weise zu T vorhanden sind. Den vorliegenden Akten und dem sonstigen Vortrag der Beteiligten lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Arbeitsagentur der T irgendwelche Pflichten auferlegt haben könnte, die diese verletzt haben könnte. 32 c) Schließlich ist die Meldung der T als Arbeitsuchende nicht dadurch weggefallen, dass T eine --ihr gegenüber der Arbeitsagentur obliegende, ungeschriebene-- Melde- bzw. Erkundigungspflicht verletzt haben könnte, weil eine solche nicht besteht. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 28. 33 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 34 5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450538&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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