einen Grundlagenbescheid betreffenden Klageverfahrens - Zwölftelung
Regelbetrags nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) NV: In besonders gelagerten Fällen kann es geboten sein, das einen Grundlagenbescheid betreffende Klageverfahren beschleunigt zu bearbeiten, wenn der Folgebescheid bereits über einen längeren Zeitraum gerichtlich anhängig und das den Folgebescheid betreffende Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit wegen
Grundlagenbescheids ausgesetzt ist . 1 I. Die Klägerin begehrt gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer eines vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2010 (Klageeingang) bis zum 7. Dezember 2012 (Absendung
nach Erledigung der Hauptsache erlassenen Kostenbeschlusses durch das FG anhängigen Klageverfahrens. 2 Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Klägerin wurde am … April 2003 Alleinerbin nach Herrn E. Der Nachlass bestand u.a. aus Grundbesitz, zu dem auch das streitbefangene Grundstück gehörte. Zugunsten
Herrn X bestand ein Sachvermächtnis hinsichtlich der Hälfte
in den neuen Bundesländern belegenen Grundbesitzes. Die Klägerin und X einigten sich durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom
Erbfalls beim Finanzamt A eingereichten Erbschaftsteuer-Erklärung zeigte die Klägerin an, dass sie Alleinerbin geworden sei. Auch wies sie u.a. auf das an dem streitigen Grundstück bestehende Sachvermächtnis
X hin. Das Finanzamt A forderte hierauf das Finanzamt B (FA) auf, für das streitbefangene Grundstück den Grundbesitzwert festzustellen. Hierbei wies das Finanzamt A lediglich darauf hin, die Klägerin und X seien an dem Grundstück je hälftig beteiligt. Den klägerischen Angaben zufolge reichte die Klägerin im August 2004 beim FA ein dieses Grundstück betreffendes Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen ein. In diesem wurde der Verkehrswert zum Zeitpunkt
Erbfalls mit 57.300 € ermittelt. Nach dem klägerischen Vorbringen ließ das FA dieses Gutachten unbeachtet. Es setzte durch den Bescheid vom
Erbfalls Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, weder sie noch X hätten den Bescheid über den Grundbesitzwert erhalten. Der angefochtene Bescheid sei zudem nach § 179 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nichtig, da er nicht an alle Personen gerichtet gewesen sei, welche nach Auffassung
FA im Streitfall Beteiligte seien. Das FA habe das Änderungsbegehren der Klägerin abgelehnt. Obwohl es einräume, dass ihm das Verkehrswertgutachten vorgelegen habe, verneine es das Bestehen einer Anpassungspflicht nach § 181 Abs. 5 AO. Das FA lasse außer Acht, dass der ergangene Erbschaftsteuer-Bescheid, in dem der Grundstückswert mit 118.000 € angesetzt worden sei, als Folgebescheid wirksam angefochten worden und Gegenstand von zwei Klageverfahren (Klage der Klägerin und derjenigen
X, anhängig beim FG Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen 14 K 14239/09 bzw. 14 K 14245/09) sei. Daher sei der Bescheid über den Grundbesitzwert gemäß § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist änderbar. Als Änderungsvorschrift seien § 173, § 174 und § 175 Abs. 1 AO heranzuziehen. 6 Mit Schriftsatz vom 11. August 2010 beantragte das FA, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsbescheid sei nicht unwirksam, da in ihm die Klägerin und X als Inhaltsadressaten bezeichnet worden seien. Die fehlende Bekanntgabe
Bescheids an X habe nach der Rechtsprechung nur zur Folge, dass der Bescheid diesem gegenüber keine Wirkung entfalte. Eine Anwendung von § 181 Abs. 5 AO scheide aus, weil eine neuerliche gesonderte Feststellung nicht für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei. Für die Frage, wem der Grundbesitzwert zuzurechnen sei, fehle es an der Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung. In dem Feststellungsbescheid über den Bedarfswert werde verbindlich nur über die Höhe
Werts entschieden. Wer Erbe sei und welcher Anteil dem Erben zuzurechnen sei, entscheide hingegen das Erbschaftsteuer-Finanzamt autonom. Hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit entfalte dieser Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung. Auch seien die von der Klägerin benannten Änderungsvorschriften nicht einschlägig. 7 Nachdem die Klägerin auf ihren mit Schriftsatz vom
FA vom
Rechtsstreits mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Eine gleichlautende Erklärung gab hierauf auch das FA ab. Auf die zudem geäußerte Bitte der Klägerin um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, teilte der Berichterstatter
FG mit Schreiben vom 26. April 2011 mit, da das Verfahren noch jung sei, sei mit einer Entscheidung innerhalb eines halben Jahres nicht zu rechnen. Allerdings werde der Aussetzungsbeschluss
Rechtsstreits sei auf den
Rechtsstreits in der Hauptsache über die Verfahrenskosten. Hierbei folgte es dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten über die Kostenverteilung. Dieser Kostenbeschluss wurde zwecks Versendung an die Beteiligten am
Gerichts erkennbar seien. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Umstände
zu beurteilenden Einzelfalls unangemessen. Die Sache sei von Anfang an entscheidungsreif gewesen, spätestens aber mit Eingang
Schriftsatzes
FA vom 28. März 2011, in dem dieses lediglich auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen habe. Die Klägerin habe zudem wiederholt auf das anhängige Klageverfahren wegen
ihr gegenüber ergangenen Erbschaftsteuer-Bescheids hingewiesen. Auch habe sie deutlich gemacht, dass die Entscheidung über die den Grundbesitzwert betreffende Klage wegen der Aussetzung
die Erbschaftsteuer betreffenden Verfahrens besonders dringlich sei. Gleichwohl habe sich das FG während eines Zeitraums von 18 Monaten nicht zur Sache geäußert und keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. 16 Nach der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte belaufe sich die angemessene Verfahrensdauer auf etwa ein Jahr pro Instanz. Soweit demgegenüber der erkennende Senat
Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179) die Auffassung vertrete, eine zweijährige Untätigkeit
Gerichts sei regelmäßig hinzunehmen, sei dies mit der gesetzlichen Regelung
GVG, die auf den konkreten Einzelfall abstelle, nicht zu vereinbaren und verletze den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß § 19 Abs. 4
Grundgesetzes. Mit dieser Rechtsprechung weiche der erkennende Senat auch von mehreren Entscheidungen
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und
Bundessozialgerichts (BSG) ab (Urteile
BVerwG vom
BSG vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, und B 10 ÜG 2/12 KL, nicht veröffentlicht --n.v.--). Danach sei nur auf die Verhältnisse
Einzelfalls abzustellen. Es sei
halb geboten, das Verfahren im vorliegend zu beurteilenden Rechtsstreit auszusetzen und den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe anzurufen (§ 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 2
Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe). 17 Als Entschädigung sei für jedes angefangene Jahr der Verzögerung ein Betrag von 1.200 € nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, hilfsweise nach Satz 4 dieser Vorschrift zu gewähren. Im Rahmen einer solchen Billigkeitsentscheidung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG sei zu berücksichtigen, dass das FG in dem Kostenbeschluss vom 5. Dezember 2012 der Klägerin zu Unrecht auferlegt habe, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im Falle eines stattgebenden Urteils hätte ihr hingegen ein Kostenerstattungsanspruch von (brutto) 1.909,71 € zugestanden. Der Zinsanspruch folge aus §§ 291, 288 Abs. 1 i.V.m. § 247
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), weil die für öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche geltenden Rechtsgrundsätze entsprechend anwendbar seien. 18 Die Klägerin beantragt,den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der überlangen Dauer
Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg 3 K 3147/10 eine Entschädigung von 2.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 20 Die Dauer
Verfahrens 3 K 3147/10 sei nicht i.S.
Sofern entgegen der Auffassung
Beklagten die Voraussetzungen
GVG erfüllt seien, sei dies lediglich festzustellen ohne einen Geldbetrag zuzuerkennen. Hiervon sei nach der Rechtsprechung
erkennenden Senats im Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547) auszugehen, wenn die Klage unschlüssig sei. Diese Voraussetzung liege im Streitfall vor. Die Klage habe sich gegen den Bescheid über die Feststellung
Grundbesitzwerts zum
Bescheids beantragt habe, sei von ihr die unterbliebene Zustellung
Bescheids nicht geltend gemacht worden. Dies habe sie erst im Klageverfahren behauptet. Gleichwohl habe sie mit ihrer Klage lediglich die Herabsetzung
Grundbesitzwerts verlangt. Da --wie in der Einspruchsentscheidung
FA vom 12. Mai 2010 ausgeführt-- die Voraussetzungen für eine Änderung
Bescheids nach §§ 173 ff. AO nicht vorgelegen hätten und § 181 Abs. 5 Satz 1 AO keine eigenständige Änderungsnorm sei, sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen und hätte daher abgewiesen werden müssen. Sofern eine Geldentschädigung zu gewähren sei, sei diese nach Monatsbeträgen von 100 € zu bemessen. 21 II. Die Klage ist teilweise begründet. 22 Die Klägerin hat die erforderliche Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" nach dem Inkrafttreten
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) erhoben (dazu unten 1.). Die Dauer
Verfahrens war unangemessen; die Verzögerung betrifft einen Zeitraum von neun Monaten (unten 2.). Der Klägerin steht eine Entschädigung für Nichtvermögensnachteile in Höhe von 900 € statt der geltend gemachten 2.400 € zu (unten 3.); hinzu kommt der Anspruch auf Prozesszinsen (unten 4.). 23 1. Die am 21. Dezember 2011 beim FG eingegangene Verzögerungsrüge ist i.S.
VfRSchG "unverzüglich" nach dem Inkrafttreten
genannten Gesetzes am 3. Dezember 2011 erhoben und hat daher gemäß Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG auch Ansprüche für die Zeit vor dem Inkrafttreten
Gesetzes gewahrt. 24 Der Senat hat bereits entschieden, dass im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung
in Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verwendeten Begriffs "unverzüglich" ein Zeitraum von drei Monaten als sachgerecht anzusehen ist (ausführlich Urteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.1.d). Dieser Zeitraum ist vorliegend nicht überschritten. 25 2. Das Ausgangsverfahren war unangemessen lang. Die Dauer der Verzögerung beläuft sich auf neun Monate. 26 a) Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer
Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen
Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung
typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis d, vom
BVerwG und
BSG nicht in Widerspruch, so dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes nicht anzurufen ist. Hinsichtlich
--bereits im Sachverhalt nicht vergleichbaren-- Urteils
BVerwG in BayVbl 2014, 149 verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2014, 1053. Das Urteil
BVerwG in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 betrifft den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall eines Berufungszulassungsverfahrens, das insgesamt fast drei Jahre gedauert hatte, das Urteil
BSG in BSGE 113, 75 sowie die Parallelentscheidung hierzu (B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.) ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. 28 Das BVerwG hat in seinem Urteil in BVerwGE 147, 146 (unter II.1.b aa
finanzgerichtlichen Verfahrens abgeleiteten Vermutungsregel eingeräumt. Zum anderen hat das BVerwG seine Zurückhaltung gegenüber Orientierungs- und Richtwerten nicht zuletzt mit der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren begründet, die in dieser Form in der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert. 29
Verfahrens ist als überdurchschnittlich einzustufen. Dies zeigt bereits der Umfang der Klageschrift, welche 30 Seiten Text und über 100 Blatt Anlagen umfasste. Rechtlich war unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen, ob der infrage stehende Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zum
Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert für den Erbschaftsteuer-Bescheid als Folgebescheid einzugehen. 31 bb) Auch die Bedeutung
Ausgangsverfahrens war für die Klägerin nicht gering. Es ging ihr nicht nur um eine Herabsetzung
festzustellenden auf sie entfallenden Grundbesitzwerts von 59.000 € (1/2 von 118.000 €) auf 57.000 € (1/1 dieses Werts abgerundet nach § 139
Bewertungsgesetzes), sondern darum, dass der bei der Erbschaftsteuer anzusetzende Grundstückswert nach Abzug
Werts
Vermächtnisanspruchs
X auf Übertragung
hälftigen Grundstücks bei ihr nur mit einem Nettowert von 28.500 € zum Ansatz kommt. 32 cc) Die Klägerin hat in Bezug auf die Verfahrensdauer auf zu berücksichtigende Besonderheiten im Hinblick auf den Zusammenhang
Ausgangsverfahrens mit dem ausgesetzten Verfahren wegen Erbschaftsteuer hingewiesen. 33 aaa) Zwar kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer gegeben ist, grundsätzlich ausschließlich auf die Verhältnisse
zu beurteilenden Ausgangsfalls an, weil § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG auf das konkrete gerichtliche Verfahren abstellt. Andererseits sind gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Besonderheiten
jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen auch Verknüpfungen mit anderen Verfahren gehören können. 34 Dies bedeutet, dass ein Ausgangsverfahren nicht generell
halb beschleunigt zu bearbeiten ist, weil ein anderes Verfahren i.S.
FGO von dem Ausgangsverfahren abhängt und aus diesem Grund bis zu
sen Abschluss ausgesetzt ist. Dennoch ist bei der Bearbeitung
Ausgangsverfahrens
sen Auswirkung auf andere Verfahren und insbesondere deren Dauer in angemessener Weise zu berücksichtigen. 35 bbb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war das Verfahren in der Zeit von Januar 2012 bis September 2012 verzögert: 36 Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren von Anfang an deutlich gemacht, dass es geboten sei, das Verfahren nicht im normalen Geschäftsgang entsprechend dem zeitlichen Eingang zu behandeln, sondern es wegen
Zusammenhangs mit dem Klageverfahren wegen
Erbschaftsteuer-Bescheids vorrangig zu bearbeiten. So hat die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift auf das beim FG gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid anhängige Klageverfahren hingewiesen. Aufgrund
von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichens war ersichtlich, dass diese Klage bereits im Vorjahr erhoben worden war. 37 Auch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. April 2011 um eine baldige Anberaumung
Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, weil das gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid als Folgebescheid gerichtete Klageverfahren vom FG durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung
den Grundbesitzwert betreffenden Klageverfahrens ausgesetzt worden war. Damit war klar, dass die Dauer
den Grundbesitzwert betreffenden Ausgangsverfahrens zugleich die Dauer
Folgeverfahrens beeinflussen würde. Hierauf hat das FG lediglich in der Weise reagiert, dass es im Schreiben an die Beteiligten vom
Finanzamts A vom
Klägers erkennbar unbegründet ist und diese daher für den Entschädigungskläger keine Bedeutung hat (Senatsurteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.6.e). Hiervon kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn die beklagte Behörde wie im Streitfall dem klägerischen Begehren durch einen Abhilfebescheid ganz oder zum Teil entspricht. Der erkennende Senat erachtet daher weitere Ausführungen zu diesem Punkt für entbehrlich. 43
2 Satz 3 GVG von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung im konkreten Fall mit neun Zwölfteln dieses Jahresbetrags anzusetzen. Auch wenn im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, kann dieser anteilig mit Monatsbeträgen angesetzt werden (ebenso Urteil
BSG in BSGE 113, 75, unter 2.c d). 45 d) Im Streitfall sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eine vom Regelbetrag abweichende Geldsumme zuzuerkennen wäre. Soweit die Klägerin meint, es entspreche der Billigkeit, ihr zusätzlich die eigenen außergerichtlichen Kosten
Ausgangsverfahrens zu erstatten, die sie aufgrund der Kostenentscheidung
FG zu tragen hatte, sieht sie nicht, dass diese Kosten nicht auf einer Verzögerung
Ausgangsverfahrens beruhen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das FG --auf der Grundlage seiner kostenrechtlichen Rechtsauffassung-- eine andere Kostenentscheidung getroffen hätte, wenn es das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Ende geführt hätte. 46 4. Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt
Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage (§ 66 FGO) an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 244, 251, BStBl II 2014, 584, unter II.4.a). 47 5. Die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis
Obsiegens und Unterliegens beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Anlass für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 201 Abs. 4 GVG besteht nicht, da die Bezifferung der Höhe der geltend gemachten Entschädigungsforderung zum Risikobereich der Entschädigungsklägerin gehört. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450541&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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