STRE201450544 BFH 10. Senat 20140814 X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 128 Abs 2 FGO, § 124 Abs 2 FGO vorgehend FG München, 2. Dezember 2013, Az: 7 K 89/13, Urteilvorgehend FG München, 2. Dezember 2013, Az: 7 K 87/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtgewährung von Akteneinsicht und abgelehnter Befangenheitsantrag als Verfahrensfehler - Behaupteter Fehler des Finanzamtes kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) 1. NV: Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Bewilligung von Akteneinsicht kann sich nur berufen, wer sich --durch Beantragung der Akteneinsicht und entsprechende Verfolgung des Antrags-- in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht . 2. NV: Um ordnungsgemäß zu rügen, die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs begründe einen Verfahrensmangel, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der Ablehnungsbeschluss greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich sei. Äußerungen des als befangen angesehenen Richters während der mündlichen Verhandlung, auf die das Ablehnungsgesuch nicht gestützt war, sind hierzu nicht geeignet . 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten. Für die Jahre 2005 bis 2007 gaben sie keine Steuererklärungen ab, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Im Einspruchsverfahren gegen die Schätzungsbescheide begehrten die Kläger zur Fertigung der Einspruchsbegründung erfolglos Akteneinsicht. Den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht wies das FA ebenso als unbegründet zurück wie die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide. Die hiergegen gerichteten Klagen 7 K 89/13 (Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht) und 7 K 87/13 (Einkommensteuer 2005 bis 2007) hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage 7 K 89/13 als unbegründet an, weil die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht durch das FA nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Klage 7 K 87/13 wies es mangels Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig ab. 2 Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Verfahren und begründen diese mit Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt sind, liegen sie jedenfalls nicht vor. 4 1. Soweit die Kläger rügen, das FA habe ihrem Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht nicht stattgegeben, machen sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Hierunter sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht zu fassen. Demgemäß begründet die --aus Sicht der Kläger-- fehlerhafte Beurteilung von Vorschriften der Abgabenordnung und damit auch die in das pflichtgemäße Ermessen des FA gestellte Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht im Finanzverwaltungsverfahren (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790) aus der Sicht der Revisionsinstanz lediglich einen materiell-rechtlichen Mangel. 5 2. Die Rüge der Kläger, auch das FG habe ihnen entgegen § 78 Abs. 1 FGO keine Akteneinsicht gewährt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, geht ebenfalls ins Leere. 6 Die Kläger machen nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht betreffend die Streitjahre 2005 bis 2007 ausdrücklich verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216). Ihrem Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich nach einem telefonischen Hinweis gegen Mittag des 28. November 2013 (Donnerstag) gegenüber ihrem in einem Parallelverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 (14:00 Uhr) noch Einsicht in die dem FG vorliegenden Akten zu verschaffen. 7 Diese Behauptung steht zudem nicht im Einklang mit den FG-Akten. So geht aus einem Aktenvermerk hervor, dass der Kläger am 2. Dezember 2013 um 10:30 Uhr telefonisch u.a. betreffend die hier streitigen Verfahren Akteneinsicht beantragt hat und die Einsicht tatsächlich noch am selben Tag erfolgt ist. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk nicht, um wieviel Uhr die Akteneinsicht durch den Kläger vorgenommen wurde. Da die mündliche Verhandlung jedoch erst um 14:00 Uhr anberaumt war, hätte es in jedem Fall weiterer Ausführungen bedurft, dass die Einsichtnahme tatsächlich nicht noch vor dem Termin durchgeführt wurde und warum es ihm oder der Klägerin insbesondere auch nicht möglich war, in den knapp 11 Monaten davor, Einsicht zu nehmen. Entgegen ihrem Vorbringen war den Klägern aufgrund der ihnen vom FG übermittelten Schreiben des FA vom 17. Januar 2013 bekannt, dass dem FG ein Band Einkommensteuerakten 2005 bis 2007 vorlag. 8 Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich nicht berufen, wer sich nicht in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652). Hierzu gehört nicht nur, dass ein Antrag auf Akteneinsicht überhaupt gestellt, sondern auch, dass dieses Begehren im Laufe des Verfahrens weiter verfolgt wird. Noch in ihrem Befangenheitsantrag vom 2. Dezember 2013 rügten die Kläger aber nur, ihnen werde seit Monaten die Einsicht in die Akten der Jahre 2002 bis 2004 verwehrt, die mögliche strafbare Handlungen des FA und ihres ehemaligen Steuerberaters beinhalteten. 9 3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge, das FG habe dem Antrag, den Vorsitzenden Richter am FG X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht stattgegeben bzw. dieser habe zu Unrecht an Stelle "der Kammer" selbst über den Antrag entschieden. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.