STRE201450547 BFH 6. Senat 20140911 VI R 68/13 Beschluss § 120 Abs 1 S 1 FGO, § 56 Abs 2 S 1 FGO, § 56 Abs 2 S 2 FGO vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 6. August 2013, Az: 1 K 1308/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Postausgangskontrolle durch das Finanzamt - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei wegen Organisationsverschuldens versehentlicher Übersendung der Revisionsschrift mit Kurierdienst anstatt per externem Postdienstleister 1. NV: Die Erledigung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss bis zu seiner Absendung (Postausgangskontrolle) durch eine Person überwacht werden, die den gesamten Bearbeitungsvorgang kontrollieren kann. Eine Kontrolle durch die mit der Versendung der Post beauftragte Poststelle genügt hingegen nicht . 2. NV: Ist die Versendung der Post durch externe Dienstleister vorgesehen, so muss die Kontrolle auch die Übergabe an den externen Dienstleister umfassen. Beruht das Versäumen einer Frist darauf, dass ein Schriftstück aufgrund mangelhafter Postausgangskontrolle nicht -wie vorgesehen- über einen externen Dienstleister, sondern auf dem regelmäßig wesentlich zeitaufwändigeren Weg über den Kurierdienst der Verwaltung versandt wurde, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden . 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte betrug 43.526 €. Der Kläger war ab Juli 2008 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen G. 2 In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machten die Kläger Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses in Höhe von 135.143 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie beantragten die Verteilung der Umbaukosten auf zehn Jahre, also jeweils zu 13.514 €, da der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2009 zu gering sei, als dass sich die außergewöhnliche Belastung entsprechend hätte auswirken können. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Umbaukosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung an. Er folgte dem Antrag auf Verteilung der Aufwendungen jedoch nicht und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 21. Juni 2011 auf 0 € fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2012 als unbegründet zurück. 3 Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Klage. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1927 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Soweit die Kläger eine Verteilung der außergewöhnlichen Aufwendungen auf mehr als fünf Jahre begehrten, wies es die Klage ab. 5 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Vorentscheidung wurde dem FA am 13. August 2013 zugestellt. Die Revisionsschrift vom 9. September 2013 ging am 25. September 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013, der am 11. Oktober 2013 beim BFH einging, begründete das FA die Revision. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 wies die Vorsitzende des erkennenden Senats das FA darauf hin, dass die Revision verspätet eingelegt worden sei. Mit am 30. Oktober 2013 eingegangenem Schreiben (Telefax) hat das FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 6 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt es aus, die Revisionsfrist sei nicht schuldhaft versäumt worden. Schreiben an den BFH würden grundsätzlich von der Firma X abgeholt und über die Deutsche Post AG versandt. Eine --daneben mögliche-- Versendung als Kurierpost über die beauftragten Dienststellen der einzelnen Bundesländer werde wegen der bekannten langen Beförderungszeiten nicht vorgenommen. Durch die Inanspruchnahme der Firma X, die vertragsgemäß Sendungen der saarländischen Finanzämter innerhalb des Saarlandes selbst zustelle und Sendungen an außersaarländische Empfänger frankiere und über die Deutsche Post AG versende, sei eine kurze Beförderungszeit garantiert. 7 Die Revisionsschrift vom 9. September 2013 sei von dem zuständigen Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle, Herrn A, am selben Tag Frau B übergeben worden. Frau B sei eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin der Poststelle des FA. Ihr sei bekannt gewesen, dass Briefsendungen an den BFH stets durch die Firma X und die Deutsche Post AG befördert werden. Unter Hinweis auf die Revisionsfrist sei Frau B gebeten worden, die Revisionsschrift noch am selben Tag zu versenden. Frau B habe den 9. September 2013 als Absendetag auf dem Entwurf der Revisionsschrift bestätigt. Am 25. Oktober 2013 sei von der Geschäftsstelle des BFH auf Anfrage telefonisch mitgeteilt worden, dass auf dem Umschlag, mit dem die Revisionsschrift versandt worden sei, kein Poststempel aufgedruckt sei. Es müsse demzufolge davon ausgegangen werden, dass die Revisionsschrift irrtümlich mit dem Kurierdienst der Verwaltung versandt worden sei. Die nicht beabsichtigte Versendung mit dem Kurierdienst sei als Büroversehen zu werten, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließe. 8 Das FA beantragt,das Urteil des FG des Saarlandes vom 6. August 2013 1 K 1308/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen,die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, die Revision zurückzuweisen. 10 Sie vertreten die Auffassung, das FA habe die Revisionsfrist schuldhaft versäumt. 11 II. Die Revision ist unzulässig. Sie war gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Revisionsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) eingelegt wurde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht entsprochen werden kann. 12 1. Die Revision ist verspätet beim BFH eingegangen. 13 Das angefochtene Urteil ist dem FA am 13. August 2013 zugestellt worden. Die Revisionsfrist endete damit nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO mit Ablauf des 13. September 2013, einem Freitag. 14 2. Dem Antrag des FA auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden. 15
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