STRE201450561 BFH 10. Senat 20141008 X B 31/14 Beschluss § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, EStG VZ 2010, § 76 Abs 1 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Februar 2014, Az: 2 K 2125/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Umdeutung von Leibrenten in Kaufpreisraten allein aufgrund einer entsprechenden Willensbekundung der Vertragsparteien - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht 1. NV: Eine Besteuerung, die sich aus dem objektiv verwirklichten Lebenssachverhalt ergibt, kann nicht durch eine bloße Willensäußerung des Steuerpflichtigen und seines Vertragspartners umgangen werden. 2. NV: Daher können in einem Kaufvertrag vereinbarte und als "Rente" bezeichnete monatliche lebenslange Zahlungen, die einkommensteuerrechtlich als steuerbare Leibrente zu beurteilen sind, nicht allein deshalb als nichtsteuerbare Kaufpreisraten angesehen werden, weil die Parteien behaupten, einen entsprechenden Willen gehabt zu haben. 3. NV: Die formgerechte Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es einen Beweisantrag übergangen habe, setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll) angibt, in denen die Beweismittel benannt worden sind. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2010 als Rechtsanwalt und Notar tätig. Er erhielt zudem monatliche Zahlungen aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen. In den jeweiligen Kaufverträgen heißt es, die Erwerber seien verpflichtet, auf Dauer des Lebens des Verkäufers eine monatliche Rente in bestimmter Höhe zu zahlen. Es war ausdrücklich vertraglich bestimmt, dass die Renten den Lebensunterhalt des Klägers teilweise sicherstellen sollten; im Hinblick darauf wurden Wertsicherungsklauseln vereinbart. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Renten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 mit ihrem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes). Im Einspruchs- und Klageverfahren brachte der Kläger vor, es handele sich nicht um Rentenzahlungen, sondern jedenfalls bis zum Ablauf seiner statistischen Lebenserwartung um nicht steuerbare Kaufpreisraten. Allenfalls danach könne eine Besteuerung übersteigender Beträge als Leibrente einsetzen. 3 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Bezüge erfüllten alle Merkmale des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten steuerrechtlichen Begriffs der Leibrente. Sie seien gleichmäßig und würden auf die Lebenszeit des Klägers gezahlt. Da der Kläger als Notar in Bezug auf Vertragsformulierungen fachkundig sei, sei eine "Umqualifizierung" ausgeschlossen. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels. 5 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. 6 II. Die Beschwerde ist unzulässig. 7 Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt. 8 1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.