Urteils stehe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zu einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können. 2. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.
FGO, die zur Berichtigung
Urteils führen kann, liegt nicht vor, wenn sich die Urteilsgründe zu einem bestimmten Sachverhalt nicht verhalten. Sollte die Steuerfestsetzung insoweit unrichtig sein, ist dies jedenfalls nicht "offenbar" i.S.
1 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 2 a) Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Senatsbeschlüsse vom
Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786). Im Streitfall hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb eine im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sei. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage sieht, "ob durch die Kombination von § 172 Abs. 1 Nr. 2c und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturvorschrift einschlägig wird", fehlt es jedenfalls an Ausführungen dazu, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse zu klären sei. Im Grunde macht die Klägerin damit und mit ihren materiell-rechtlichen Ausführungen im Übrigen geltend, die Vorentscheidung sei unrichtig. Damit kann sie indes im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den weiteren --hier nicht dargelegten-- Voraussetzungen
2 FGO gehört werden. 3 b) Die Revision war auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. 4 Soweit die Klägerin vorbringt, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantritt sowie weitere Umstände nicht berücksichtigt, hat sie einen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) durch Unterlassen von Sachaufklärungsmaßnahmen geltend gemacht, muss u.a. dargelegt werden, weshalb die Nichterhebung von Beweisen nicht gerügt worden ist bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Hieran fehlt es im Streitfall. Im Grunde wendet sich die Klägerin auch mit diesem Vorbringen gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung und damit gegen die ihrer Auffassung nach vorliegende materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung, ohne die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds darzulegen. 5 Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Tenor der Vorentscheidung von den Entscheidungsgründen abweiche, weil in den Entscheidungsgründen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht Stellung genommen worden sei, aber im Tenor faktisch der Abzug
Arbeitszimmers rückgängig gemacht worden sei, hat sie einen Verfahrensmangel nicht i.S.
3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche im Urteil sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). 6 c) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. September 2014 kann schon
halb nicht zur Revisionszulassung führen, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits abgelaufen war. 7 2. Dem Berichtigungsantrag der Klägerin war insoweit zu entsprechen, als der auf S. 17 letzter Absatz
Urteils genannte Betrag in Höhe von 138.218 € auf einen Betrag in Höhe von 136.218 € zu korrigieren ist. Eine weitergehende Korrektur auf den beantragten Betrag von 135.838 € kommt dagegen nicht in Betracht, weil insoweit keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. 8 a) Zu Beginn
letzten Absatzes auf S. 17
Urteils ist ausgeführt, am
Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision zuständig (BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.