STRE201450567 BFH 9. Senat 20140917 IX B 13/14 Beschluss § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 107 FGO vorgehend FG Köln, 18. Dezember 2013, Az: 5 K 330/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umfang der Rechtskraft - Verfahrensmangel - Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im FG-Urteil 1. NV: Verkennt das Finanzgericht den Umfang der Rechtskraft und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel. 2. NV: Die Rechtskraft des Urteils über die Verpflichtung des Finanzamts, einen verbleibenden Verlustvortrag in bestimmter Höhe gesondert festzustellen, schließt es aus, denselben Verlust (teilsweise) in das Vorjahr zurückzutragen. 1 I. Zwischen den Beteiligten war ursprünglich streitig, in welcher Höhe dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH im Jahr 2003 ein Verlust entstanden ist. Nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für 2003 (unter Berücksichtigung eines Teils des geltend gemachten Verlusts) auf 0 € festgesetzt hatte, beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2003. Über die Frage kam es zu einem Rechtsstreit. Das Finanzgericht Köln (FG) hat der Klage, die darauf gerichtet war, den Verlust in einer bestimmten Höhe festzustellen, z.T. stattgegeben und durch Urteil vom 15. April 2010 5 K 1062/07 in der Hauptsache entschieden: 2 "Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.01.2006 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung wird der Beklagte verpflichtet, eine Verlustfeststellung zur Einkommensteuer zum 31.12.2003 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe durchzuführen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." 3 Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass über den vom FA bereits anerkannten Verlust hinaus weitere Aufwendungen des Klägers in Höhe von 61.986 € den Verlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöht haben (Seite 16, 2. Absatz des Urteils). Das Urteil ist rechtskräftig. Das FA hat dem Urteil durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids entsprochen. 4 Nach Erlass dieses Bescheides haben die Kläger beantragt, den festgestellten Verlust vorrangig in das Jahr 2002 zurückzutragen. Auch hierüber kam es zum Streit. Das FG hat der Klage ebenfalls stattgegeben und im hier angefochtenen Urteil zur Hauptsache entschieden: 5 "Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.09.2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2011 wird der Beklagte verpflichtet, den auf den 31.12.2003 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf das Veranlagungsjahr 2002 zurück zu tragen und die für 2002 festgesetzte Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen." 6 II. Die Beschwerde des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils verkannt und deshalb zu Unrecht der Klage stattgegeben. 7 1. Verkennt das FG den Umfang der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2006 VIII R 45/03, BFH/NV 2006, 1448). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.