STRE201450580 BFH 10. Senat 20141015 X E 23/14 Beschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34 GKG, § 128 Abs 3 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland (Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs. 3 FGO) 1. NV: Die Höhe der gesetzlichen Gerichtsgebühren kann mit dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch unvereinbar sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint . 2. NV: Es ist verfassungsrechtlich noch hinzunehmen, dass für das Verfahren über eine unstatthafte Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss des FG bei einem Streitwert von lediglich 21 € Gerichtsgebühren von 70 € entstehen. In einem solchen Fall tritt der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt der Ermöglichung eines Zugangs zu den Gerichten in den Hintergrund, weil ein Zugang zur Rechtsmittelinstanz --in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise-- von vornherein nicht eröffnet war . 1 I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wendet sich gegen die Kostenrechnung für ein Beschwerdeverfahren, das er vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen einen finanzgerichtlichen Beschluss geführt hatte, mit dem die vom Kostenschuldner beantragte Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids versagt worden war. Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie mangels Zulassung durch das Finanzgericht (FG) nicht statthaft war (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Kostenschuldner zudem den in § 62 Abs. 4 FGO angeordneten Vertretungszwang nicht beachtet hatte. Zuvor war der Kostenschuldner vom BFH bereits auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde sowie auf die Gebührenermäßigung für den Fall ihrer Rücknahme hingewiesen worden. 2 Die Kostenstelle des BFH legte der Kostenrechnung einen Streitwert von 21 € zugrunde (10 % des Betrags von 210,51 €, der in einer gegen den Kostenschuldner ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgewiesen war). Gemäß Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzte die Kostenstelle 2,0 Gebühren zu je 35 € (Mindestgebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG), insgesamt also 70 € an. 3 Der Kostenschuldner übersandte dem BFH daraufhin --neben zahlreichen weiteren Eingaben-- eine Kopie der Kostenrechnung, auf der er handschriftlich notiert hatte: "hiermit beantrage ich d. Niederschlagung d. Kostenrechnung! ich will Prozeßkostenhilfe beanspruchen! Gegen den Bescheid d. Bundesfinanzhofs habe ich Widerspruch eingelegt!!!" 4 Die Kostenstelle teilte dem Kostenschuldner mit, dass sie sein Schreiben als Antrag auf Niederschlagung bzw. Erlass der Gerichtskosten ansehe, und bat um Mitteilung, ob damit auch der Rechtsbehelf der Erinnerung erhoben werden sollte. Der Kostenschuldner übersandte auch dieses Schreiben in Kopie dem BFH und notierte darauf handschriftlich, nachdem er die Passage zur Erinnerung unterstrichen hatte: "Natürlich, ich kann das nicht bezahlen!" 5 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen. 6 II. Die nach § 66 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet. 7 1. Allerdings bestehen Zweifel, ob der Kostenschuldner überhaupt eine Erinnerung hat einlegen wollen und eingelegt hat. Zwar hat er bei buchstabengetreuer Auslegung auf die Frage der Kostenstelle, ob seine Eingabe auch als Erinnerung anzusehen sei, mit der bejahenden Wendung "Natürlich" geantwortet. Zur Begründung seines Begehrens bringt er jedoch keinerlei materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung vor, sondern verweist allein auf seine fehlende Zahlungsfähigkeit. 8 Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Beitreibungsverfahrens legt das Gericht die Eingabe des Kostenschuldners aber gleichwohl als Erinnerung aus. 9 2. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. 10 3. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Kostenschuldner persönlich eingelegt worden ist. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO sind Erinnerungsverfahren von dem für Verfahren vor dem BFH grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang --ebenso wie nach § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung-- ausgenommen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428, und vom 21. Juni 2012 X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618). 11 4. Gegen den Inhalt der Kostenrechnung als solche erhebt der Kostenschuldner keine Einwendungen. Auch eine Prüfung von Amts wegen führt zu dem Ergebnis, dass die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 12 Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Diese gesetzlichen Vorschriften sind von der Kostenstelle zutreffend angewendet worden. Auch gegen die Bemessung des Streitwerts bestehen keine Bedenken. 13 5. Der Umstand, dass die festgesetzten Gerichtskosten (70 €) den angenommenen Streitwert (21 €) um nahezu das Dreieinhalbfache übersteigen, führt jedenfalls unter den besonderen Verhältnissen des Streitfalls nicht dazu, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur der Kostenrechnung vorzunehmen wäre. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.